VG Köln: Niederlage der BNetzA betr. Zuteilung von Gebührenbescheiden für Ortsrufnummern

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 13.08.2009

Ein für viele TK-Unternehmen wichtiges Urteil: Das VG Köln hat in einem Musterklageverfahren Gebührenbescheide der BNetzA über die Zuteilung von Ortsrufnummern aufgehoben.

Der zugrunde liegende Gebührentatbestand sei nichtig. Die Gebührenregelung verstoße gegen das Kostendeckungsprinzip. Danach darf  das Gebührenaufkommen den auf die gebührenpflichtigen Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen. Verletzungen des Kostendeckungsprinzips sieht das Gericht bei dem in der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Stundensatz und dem angesetzten Zeitaufwand.

Gegen den der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Zeitaufwand spricht, so das Gericht, dass offenkundige Synergieeffekte, u.a. bei der Bearbeitung von Anträgen mit einer hohen Anzahl von Blöcken (für ein und dasselbe Ortsnetz),  nicht berücksichtigt wurden.

Auch im Ergebnis hält das VG die Gebührenhöhe aus verschiedenen Gründen für nicht gerechtfertigt.

Der Argumentationsweg des VG Köln hat zur Folge, dass es sich nicht mit der Frage beschäftigen musste, ob die Gebührenerhebung überhaupt rechtmäßig ist.  Aus einer EuGH-Entscheidung ergibt sich, dass von den Wettbewerbern der DTAG solange keine Gebühr für die Zuteilung von Nummern erhoben werden darf, wie der Umstand, dass die DTAG ihren Altrufnummernbestand gebührenfrei halten darf, wettbewerblich relevant nachwirkt. Hierauf musste das VG nicht eingehen, da es den Gebührentatbestand wegen seiner Höhe bereits für nichtig hielt.  

Das VG hat die Berufung gegen die Entscheidung zugelassen.

(Az. 27 K 4569/07 Danke an RA Raimund Schütz, Loschelder, für den Hinweis)

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