BGH-Entscheidung zur gerichtlichen Zuständigkeit im Fall Demjanjuk
von , veröffentlicht am 28.11.2008Das Verfahren gegen den mutmaßlichen NS-Kriegsverbrecher Iwan "John" Demjanjuk in Deutschland leidet unter Startschwierigkeiten. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat es zunächst wegen Zweifeln an der Zuständigkeit abgelehnt, das Verfahren gegen den 88-jährigen Staatenlosenzu übernehmen. Der BGH müsse erst festlegen, vor welchem Gericht ein möglicher Prozess geführt werden könne.
Der in den USA lebende gebürtige Ukrainer Demjanjuk soll als Wachmann des Vernichtungslager Sobibor/Polen 1943 an der Ermordung von 29.000 Juden beteiligt gewesen zu sein. Darunter - und das ist für eine mögliche Anklageerhebung in Deutschland wichtig - waren rund 1.900 deutsche Juden.
Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg teilte mit, die Staatsanwaltschaft München sei der Ansicht, Demjanjuk habe sich kurz vor seiner Ausreise in die USA im Jahr 1952 nicht mehr in der Nähe Münchens, sondern zuletzt in Ludwigsburg und in Bremen aufgehalten. Nach Auffassung der Fahndungsstelle habe Demjanjuk dort aber weder einen ständigen Aufenthalt noch einen Wohnsitz gehabt.
Die USA haben starkes Interesse daran, Demjanjuk loszuwerden. Die Ukraine und auch andere Staaten wollen ihn nicht aufnehmen. Der mutmaßliche NS-Kriegsverbrecher war nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in einem Flüchtlingslager bei München untergetaucht und 1952 in die USA ausgewandert.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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5 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenVRiOLG v. Heint... kommentiert am Permanenter Link
Der u.a. für die Gerichtsstandsbestimmungen nach § 13a StPO zuständige 2. Strafsenat des BGH hat mit Beschluss vom 9.12.2008 - 2 ARs 536/08 - (Pressemitteilung) entschieden, dass die Untersuchung und Entscheidung in dem Strafverfahren gegen John Demjanjuk dem LG München II übertragen wird.
Friend kommentiert am Permanenter Link
ich finde das ein wenig übertrieben, einen 89 jährigen den rest seines lebens hinter gitter zu stecken für so was... DER IST 89 !!!! der lebt vielleeicht noch 10-20 jahre und dann ist schluss...
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Das kann man so sehen, juristisch schützt das Alter aber vor Strafe nicht (im konkreten Fall kann sich allerdings die Frage der Haftfähigkeit stellen). Ansonsten verbleibt im Rechtsstaat - im Gegensatz zur Diktatur - nur die Gnadenentscheidung (auch diese Frage könnte sich stellen).
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Below,
nachdem Sie mich persönlich angesprochen haben, will ich Ihnen auch antworten. Ihre Sicht der Dinge entspricht nicht der meinen!
Den Prozess halte ich für sehr wichtig; es geht wirklich nicht um Beugejustiz, sondern um die Suche nach der Wahrheit - wie immer diese ausgehen mag. Dahinter stehen ein juristischer und ein moralischer Aspekt. Der juristische besagt, dass Mord und Völkermord in Deutschland nicht verjähren; Grauen kennt kein Ablaufdatum. Es wird nicht nach Belieben, sondern nach dem Gesetz verfolgt. Der moralische Aspekt richtet sich an potentielle Täter in der Zukunft: Es gibt keine Gratifikation durch Alter und Krankheit.
Ihre Meinung, dass Gericht, Staatsanwaltschaft und Nebenklägervertreter ein unwürdiges und gesetzwidriges Spiel treiben, das den Ruf Deutschlands als Rechtsstaat irreparablen Schaden zugefügt, teile ich in keinster Weise und hoffe, dass viele andere dies ebenso sehen.
Gleichwohl ein gutes Neues Jahr und mit freundlichen Grüßen
Bernd von Heintschel-Heinegg
Zum Prozessauftakt http://blog.beck.de/2009/12/01/zum-beginn-des-demjanjuk-prozesses-in-mue...
egal kommentiert am Permanenter Link
In der aktuellen HRRS wird der Zulassungsbeschluss des LG München II besprochen: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/10-03/index.php?sz=6
Daneben gibt es auch einen Aufsatz zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde von Demjanjuk und generell zur Problematik der Altersstrafbarkeit: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/10-03/index.php?sz=7