Haftzuschlag auch für "späten" Haftbefehl?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.09.2008
Rechtsgebiete: HaftzuschlagVergütungs- und Kostenrecht|1927 Aufrufe

Wie das OLG Celle im Beschluss vom 16.07.2008 - 1 Ws 306/08 zutreffend entschieden hat, fällt der Haftzuschlag bei der Terminsgebühr auch dann an, wenn der Angeklagte erst am Ende des Verhandlungstages, aber vor Beendigung des Hauptverhandlungstermins, in Haft genommen wird. Dabei komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall auf Grund der Inhaftierung Umstände gegeben seien, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Verteidigers geführt hätten.

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