BVerfG setzt Missbrauchsgebühr gegen Rechtsanwalt fest

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 21.07.2008

Mit Beschluss vom 18.6.2006 (Az. 2 BvR 1066/08) hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts mangels verfassungsrechtlicher Substanz und erkennbarer offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht zur Entscheidung angenommen und zugleich eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt.

Zum Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Gegen ihn war ein Bußgeldbescheid ergangen, weil er den im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Entgeltnachweis für das Jahr 2005 nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht hatte. Auf seinen Einspruch hin bestimmte das AG Termin zur mündlichen Verhandlung. Dieser Termin wurde auf Antrag des Beschwerdeführers mehrfach verlegt. Als sich die Richterin am Amtsgericht, nachdem sie mit dem Beschwerdeführer persönlich einen Termin vereinbart hatte, weigerte, den vereinbarten Termin erneut zu verlegen, lehnte der Beschwerdeführer sie wegen Befangenheit ab. Sein Ablehnungsgesuch hatte keinen Erfolg. Da der Beschwerdeführer zu dem festgelegten Verhandlungstermin nicht erschien, verwarf das AG seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Aus der Datenbank beck-online zur Auferlegung einer Missbrauchsgebühr: BVerfG NJW 2008, 838

 

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2 Kommentare

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Ärgernis Mißbrauchsgebühr

Es stellt sich die Frage, ob es das in den Medien stets so bezeichnete "höchste deutsche Gericht" nötig hat, solche Wehrmauern aufzubauen. Genügt es wirklich nicht, sich auf die Nichtannahme zu beschränken?

Ähnlich verhält es sich mit der durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführten Auskunftsgebühr der Finanzämter (für verbindliche Auskünfte!), die mindestens genauso fragwürdig ist.

Fiskalisch mag das Einsammeln auch kleiner Summen ja angezeigt sein, doch überwiegt dies den durch solche Kreationen entstehenden Schaden an Justiz und Finanzverwaltung?

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Die Missbrauchsgebühr, die es seit 1951 gibt, dient dem Zweck, überflüssigen Verfassungsbeschwerden entgegenzuwirken. Ob sie diesen Zweck überhaupt erfüllt oder ob gleichwohl darauf verzichtet werden sollte, darüber herrscht seit langem Streit. "Weg mit der Missbrauchsgebühr im Verfassungsbeschwerdeverfahren!" betitelt R. Zuck seinen Aufsatz in NJW 1996, 1254. Krass: Beschränkt sich die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts auf die Beschimpfung des Instanzgerichts oder gar des BVerfG (vgl. BVerfG NJW 2004, 2959), würde ich rechtspolitisch auf die Missbrauchsgebühr nicht verzichten wollen.

Zur Missbrauchsgebühr im Allgemeinen: Als Ausnahme von der in § 34 Abs. 1 BVerfGG geregelten grundsätzlichen Gerichtskostenfreiheit des Verfassungsbeschwerdeverfahrens enthält § 34 Abs. 2 BVerfGG eine in das Ermessen des Gerichts gestellte (Missbrauchs-)Gebühr als Folge eines unkorrekten Verhaltens. - Der Rechtsanwalt muss sich nach BVerfG NJW 2004, 2959 mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzen, um eine Missbrauchsbegühr zu vermeiden!

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