Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

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Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

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890 Kommentare

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Robert Stegmann schrieb:
RSponsel schrieb:
StA Nürnberg-Fürth beantragt neues GA

wie der BR heute meldet: "Unterdessen hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer in Bayreuth beantragt."

http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/gustl-mollath-gutachten-102.html

Was hat denn Nürnberg-Fürth in diesem Fall noch zu melden?

Ich dachte, die sind momentan komplett aussen vor?

Zur Zuständigkeit der StA Nürnberg-Fürth: § 451 Abs. 3 StPO bestimmt:

Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.

Wahrscheinlich hätte man schon vor Jahren den Weg des § 451 Abs. 3 Satz 2 StPO gehen sollen. Daß es - zu einem anderen Aspekt des Falles Mollath - gut ist, einmal eine "unverbrauchte" Staatsanwaltschaft mit dem Fall zu befassen, hat ja nun auch das Staatsministerium der Justiz erkannt und eine entsprechende Anweisung erteilt.

Zur Nachricht, daß nun ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden soll: Wahrscheinlich erfolgt das in Absprache mit Mollath und seinen Verteidigern (Mollath hatte ja Vorbedingungen gestellt, die nicht "querulatorisch" sind, sondern bei Kenntnis der Vorgeschichte als angemessen und mäßig anzusehen sind). Doch dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft erscheint mir nicht korrekt:

Seit dem Beschluß des BVerfG vom 4.10.2012 - 2 BvR 442/12 (http://dejure.org/2012,36658) ist zweifelhaft, ob die letzte Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (bestätigt durch den Strafvollstreckungssenat) im Falle Mollath verfassungsmäßig war. Im vom BVerfG entschiedenen Fall geht es um eine seelisch kranke Frau, die ihren Mann "des Öfteren betäubt und ihn schon früher mehrfach angebunden" und schließlich erschlagen, "zerteilt" und "entsorgt" hatte. In den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen (derselben Spruchkörper, die im Fall Mollath entschieden haben) ist eine Beendigung der bereits zwölf Jahre andauernden Unterbringung abgelehnt worden, weil die sachverständige Begutachtung ergab, daß mit Körperverletzungen im privaten Umfeld zu rechnen sei.

Das BVerfG hat diese Entscheidungen aufgehoben, weil der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, einfach-rechtlich aus § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB) verletzt sei. Aus der Entscheidung geht hervor, daß das BVerfG dem LG Bayreuth und dem OLG Bamberg keinen "Aufklärungsmangel", sondern einen "Abwägungsmangel" vorwirft. Aus der Aufhebungsentscheidung wird die Vorstellung des BVerfG deutlich, daß die Strafvollstreckungskammer in ihrer neuen Entscheidung ohne ein neues Gutachten zu einer Ablehnung der Fortdauer der Unterbringung kommen kann.

Auf den Fall Mollath übertragen, in dem "jederzeit" (§ 67e Abs. 1 Satz 1 StGB) eine neue Prüfung stattfinden kann (insbesondere auch, wenn durch eine BVerfG-Entscheidung in einem anderen Fall die verfassungsrechtlichen Maßstäbe klargestellt sind), bedeutet das:

Zunächst einmal muß die Strafvollstreckungskammer prüfen, ob auf der Grundlage der alten Gutachten (seien sie nun richtig oder - wegen unzutreffender Tatsachenannahmen - falsch) bereits der Verhältnismäßigkeitgrundsatz der Fortdauer der Unterbringung entgegensteht. Das ist naheliegend, denn im BVerfG-Fall war bereits eine feststehende Gefahr von Körperverletzungen im Nahbereich nicht für ausreichend gehalten worden, während es im Mollath-Fall um diffuse Befürchtungen eines Rückfalls in Verhaltensweisen wie Reifenstechereien wegen fehlender Therapie geht.

Erst wenn diese vorrangige Prüfung der Strafvollstreckungskammer zulasten von Mollath ausfällt, müßte - zeitraubend - ein neues Gutachten eingeholt werden. Die Beauftragung eines neuen Gutachtens wäre also nicht Sache der Staatsanwaltschaft vor Durchführung der gerichtlichen Prüfung nach §§ 67d, 67e StGB, sondern Sache des Gerichts innerhalb dieser Prüfung.

5

 

@ Herr RA García

Verstanden habe ich, daß nach dem BVerfG-Beschluß 4.12.2012 http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-442-12.php die rechtliche, nicht die tatsächliche Lage von Herr Mollath besser geworden sein soll und auch das, was Sie zur  künftigen Verfahrenslage skizzieren.

 

Nicht verstanden habe ich, warum Sie vom Täter Mollath als Reifenstecher ausgehen: Herr Mollath wurde am 8.8.2006 wegen „Körperverletzung u.a.“ freigesprochen, also auch vom Delikt, hier „u.a.“, der Reifenstecherei http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

5

vp schrieb:

 

@ Herr RA García

Verstanden habe ich, daß nach dem BVerfG-Beschluß 4.12.2012 http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-442-12.php die rechtliche, nicht die tatsächliche Lage von Herr Mollath besser geworden sein soll und auch das, was Sie zur  künftigen Verfahrenslage skizzieren.

 

Nicht verstanden habe ich, warum Sie vom Täter Mollath als Reifenstecher ausgehen: Herr Mollath wurde am 8.8.2006 wegen „Körperverletzung u.a.“ freigesprochen, also auch vom Delikt, hier „u.a.“, der Reifenstecherei http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

 

Die Freisprüche waren nur auf die angenommene Schuldunfähigkeit zurück zu führen.

Tatsache ist dennoch, dass nichts bewiesen, alles bestritten ist und zudem nach Konstruktion und Inszenierung schreit.

Oliver Garcia verstehe ich des Öfteren nicht. Mehrfach erklärte er, Mollath sei geistig nicht gesund, mit Beate Lakotta schmuste er in schriftlicher Korrespondenz und gab ihr zur Hälfte Recht, und jetzt behauptet er auch noch, Mollath habe Reifen zerstochen.

Was soll man dazu sagen?

 

4

@wurstbrot

Ich habe nie behauptet, daß Mollath Reifen zerstochen habe. Das haben andere Leute behauptet und das LG Nürnberg-Fürth hat das für erwiesen gehalten. Davon ist im Verfahren des § 67d StGB grundsätzlich auszugehen. Die Wiederaufnahme, die mit Sicherheit kommen wird, wird diese gerichtliche Tatsachenfeststellung beseitigen.

Ob die Entscheidung, daß Mollaths die Reifenstechereien begangen hat, richtig ist, weiß ich nicht. Ich habe aber bereits in meinem ersten Beitrag zu dem Thema (http://blog.delegibus.com/2012/11/28/justiz-im-wahn-wahn-2/) darauf hingewiesen, daß in diesem Punkt das Gericht erhebliche Energie in die Sachaufklärung gesteckt hat. Ob mich persönlich der Inbegriff der Hauptverhandlung davon überzeugt hätte, weiß ich nicht und es kommt auch nicht darauf an. Daß aber aufgrund des Zusammentreffens von Indizien eine Verurteilung erfolgen kann, ist im Strafprozeß gang und gäbe und auch nicht zu beanstanden, wenn ausreichend aufgeklärt wurde. Für Taten dieser Art steht übrigens im Normalfall auch nur eine Geldstrafe im Raum. Die Musik, weswegen das Urteil falsch ist, spielt woanders.

Frau Lakotta verdient dieselbe gerechte Beurteilung ihrer Vorgehensweise und Motivation, wie sie für Mollath zu fordern ist.

Wie Prof. Müller oben im Beitrag schrieb: "In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau." Deshalb werden wir sicherlich nicht in allen Punkten übereinstimmen können.

Ich habe nicht behauptet, Mollath sei geistig nicht gesund (was übrigens auch nicht ehrenrührig wäre noch die Fehler, die in seinem Fall gemacht wurden, rechtfertigen würde). Ich habe einmal gesagt, daß er zum damaligen Zeitpunkt als nicht gesund erschien (direkte Beobachter sprachen von "etwas verwirrt"), aber das war für seine damalige Lage auch kein Wunder. Was ich einmal gesagt habe, ist, daß er gegenwärtig von allen, die an der Diskussion über seinen Fall beteiligt sind (einschließlich mir), den vernünftigsten und besonnensten Eindruck macht.

3

Hier wird Zeit geschunden und weiter Geld des Steuerzahlers verbraten. Es existieren doch bereits fundierte, sorgefaeltig erstellte Gutachten nebst Anamnese und Allem!! Danke fuer Ihren Beitrag hierzu, Herr Dr. Sponsel.

 

Bei normalen Leuten werden bei diesen Anlasstaten ueberhaupt keine Gutachten angefertigt oder eine Psychiatrisierung versucht. Doch selbst wenn ein Psychiater mal 100% daneben lag wie Dr. Staud bei dem Lehrer in Hessen (siehe ARD Reportage, den Link gibt's bei Gustl-for-Help), dann zahlt der Staat nicht die laecherlichen 25 Euro pro Tag Haftentschaedigung. Und weder Staatsanwalt noch SV (Interview in der FAZ) ziehen sich den Schuh an oder entschuldigen sich auch nur jemals.

 

Frau Tine Peuler hat treffend die so nicht vorgesehene Verquickung von Justiz und Psychiatrie im Kopf der Justizministerin Merk aufgezeigt. Und es trifft zu, wie hier diese Leute sich Steilvorlagen gaben, ist unerhoert! Denn letztlich sind es meist nur Arbeitshypothesen und die Schlechtgutachten sind schludrig erstellt. Der Unterschied zur sauberen Arbeit der Unterstuetzer von Herrn Mollath faellt soger Laien wie mir auf.

 

Darf ich zum Schluss Goethe zitieren? 

 

Ich sag Euch, gebt nur mehr und immerimmer mehr,

So könnt Ihr Euch vom Ziele nie verirren

Sucht nur die Menschen zu verwirren,

Sie zu befriedigen, ist schwer –

 

Zuvor schon liess er den Direktor sagen:

Die Masse könnt Ihr nur durch Masse zwingen,

Ein jeder sucht sich endlich selbst was aus.

Wer vieles bringt, wird manchem etwas bringen;

Und jeder geht zufrieden aus dem Haus.

Gebt Ihr ein Stück, so gebt es gleich in Stücken!

Solch ein Ragout, es muß Euch glücken;

Leicht ist es vorgelegt, so leicht als ausgedacht.

Was hilft's, wenn Ihr ein Ganzes dargebracht?

Das Publikum wird es Euch doch zerpflücken.

@ Dr.Peter Matschke

Logik spielt bei der Justiz oft keine Rolle, man hält sich lieber an die  "Juristische Logik", das ist leichter.

-----------------------------------------------

 

Da kommt bei mir der Verdacht des  Querulantenwahns auf.

"Fehlende Einsichtsfähigkeit und eingeschränkte Schuldfähigkeit."

 

5

@ Dr. Rudolf Sponsel,

 

Betrachtet man die Geschichte so lebten Querulanten immer schon gefährlich, mit dem Effekt der Abschreckung.

Ähnlich wie bei G. Mollath und Hessen so sollen die Fälle derart  abschrecken, dass in Zukunft keiner mehr auf die Idee kommt vermögenden Steuerbetrügern in die Quere zu kommen.

 

 

 

 

5

Zu Schlechtgutachten:

  • Offenbar haben Psychiater einen Freibrief, beliebig gegen Grundrechte zu verstossen und ggf. wirklich Alles zu nutzen, was sie in die Haende bekommen. So sah ich gestern eines der Schlechtachten, welche in Hessen gegen unliebsame Zeitgenossen systematisch verwendet wird. 1971, 1973, dann 1989. Nicht, dass damals relevante Straftaten begangen worden waeren. 

Dann wiederum das arrogante und schalkhafte Spiel mit Begriffen und der miese Aufbau eines Schlechtgutachtens. Wie ueblich ging es um eine querulatorische PS. Doch statt mal konkret zu werden und Indizien anhand der Literatur aufzulisten und abzuarbeiten, schwenkt der "Gutachter" unverhofft auf die soziale Kompetenz. (Um die ging es ueberhaupt nicht!!). Aber lassen wir ihn gewaehren:

 

Er fuehrt dann 7 Elemente auf, anhand deren Vorhandensein eine ungenuegende soziale Kompetenz bewiesen werden koenne. Nun gut, dann soll er halt mal machen. Hoppla! Das Leben des Betroffenen Beamten ist doch nach dem BVerfG relevant wenn's um eine derart extreme psychische Stoerung oder gar SASA (schwere andere seelische Abartigkeit) geht. Funktioniert er, bringt er Leistung? Wie steht's mit dem sozialen Umfeld? Hockt er im dunklen Zimmer und verfasst Tag und Nacht wirre, wuetende Briefe, deren Inhalt schwerer als das Lebenswerk von james Joyce zu entschluesseln sind? Hat sich die Person denn veraendert? usw. 

 

Dann gibt es eine Anlasstat. Eine kleine Recherche (Anruf beim Auftraggeber genuegt und das dazu gehoerige Urteil koennte geliefert werden) wuerde die Anlasstat objektiv juristisch bewertet zeigen. Doch wird wohlweislich das dazu gehoerige Urteil ignoriert

 

Es geht also darum, jemand die Karriere zu beenden. Dies hat erhebliche Folgen, selbst wenn es nicht wie bei Herrn Mollath mit 63 StGB auf die Spitze getrieben wird. Dazu dann ein Obergutachten - wobei 25 Seiten ausreichen?!? Pardon, aber da rotz so ein arroganter "Sachverstaendige" mal schnell was hin und bedient sich der nichtsagendsten, diffusesten Worthuelsen, die er finden kann. Selbst das Ergebnis wird schwuelstig-mystizistisch und letztlich dehnbarer als ein Gummiband abgeliefert. Ein Hauptschueler bekame die Note 5, Thema verfehlt. Hier muss mal angesetzt werden! Und wenn Dr. Sponsel seine Mindeststandards einbringt, so sind diese schon  v e r n i c h t e n d  fuer die uebelsten Machwerke der Schlechtgutachter.

 

Die Justiz schwebt aber ueber allem und hat ja auch dem Lehrer nie einen Euro Haftentschaedigung (in wie vielen Jahren?) gezahlt. Oder ihn wieder eingestellt. Er war ja als Unschuldiger auch fristlos entlassen worden... Und dann als Harz IV Empfaenger geendet. Dieselbe Justiz sieht nie den Anlass, sich mal zu entschuldigen oder gar sich zu aendern und mal zu untersuchen was denn diese unerhoerten Skandale gemeinsam haben? Was haben denn Falschgutachten gemeinsam? Wie erkennt man ein fachlich und medizinisch haltloses "Gutachten" und wer traut sich, sowas offen anzuprangern?!?

 

Wie steht es mit Haftpflichtversicherungen fuer Psychiatrische SV? Dann muss halt mal jemand auch um hunderttausende entschaedigt werden - pro SV. Wie in den USA! 

 

Zudem sollten grundsaetzlich solche SV unter Eid arbeiten. Und zwar vor dem muendlichen Gutachten und auch wie in den USA ueblich bei saemtlichen schriftlichen Vorgutachten usw. (Ist schon seltsam, wenn im Nachhinein dann ein Eid geleistet wird). Und natuerlich VOR dem Urteil selbst, denn der Richter will freilich einen Suendenbock haben. Zum Teufel mit Artikel 6 der MRk, der Unschuldsvermutung usw. Hier wird jenseits von allen Grundrechten vorgegangen und die Richter koennen dann den Mist im Urteil uebernehmen. 

 

Gnade Allen, wenn unter all den vielen tatsaechlich psychisch Kranken dann gezielt Unschuldige psychiatrisiert werden. Zum Teufel mit der Anlasstat! Kosten speilen keine Rolle, derweil das Heer der psychisch Kranken stationaer unbezahlbar waere. 

 

Wo ist denn der Ombudsmann, der ggf. - geheim - dazwischen funken und rechtsbeugenden Richtern groteske Fehler unterbinden koennen, ohne dass diese je oeffentlich werden, wie hier? Die Utopie der Justiz beginnt doch schon damit, zu meinen, man mache keine Fehler und falls doch, dann gaebe es adaequate Abhilfe (wie die 25 Euro Haftentschaedigung, welche dann de facto ueber Jahre hin nicht fliesst).

 

Hi Lehrer

 

Juristen wissen sich zu rühren

Die alles breit in´s Schlechte führen.

Sie finden alles da und hie

So dumm und so absurd sind sie.

 

Der Autor war Lizenziat der Rechte (lic.iur.) Straßburger Provenience (1771). Wurde später als Goethe weltbekannt.

 

Im Übrigen: Alle Psychos von Freihand bis Hypothesenorientiert sind kropfig. Solln sich besonders was Herrn Mollath betrifft zurückhalten. Sonst gehts ab in den Strudel - auch wenn sie nur sekundärmächtig waren und sind.

5

@Ass. Bode:

Es geht aber nicht um eine Erstbegutachtung. Der neue Sachverständige müsste sich wohl schon mit den gesamten Verfahrensakten, den Berichten über den Verlauf der Unterbringung in den verschiedenen Forensiken, den bisherigen Gutachten (auch denen im Rahmen der jährlichen Prüfungen über die Fortdauer der Unterbringung ) und - je nachdem, ob Mollath sich explorieren lässt oder nicht - mit Mollaths Angaben und eventuellen Testergebnissen auseinandersetzen. Ob das in den 9 h zu machen ist?

2

Dr, Sponsel, es wird keine wirklich guten Nachrichten geben. Sollten sie ihn freilassen, dann nur, um ihm wieder etwas unterzuschieben.

 

Und das wäre der Beweis: Die "renommierten  Gutachter" hatten richtig erkannt, allen Kritikpunkten zum Trotze, ebenfalls die Gerichte -  und so müssen wir ihnen einfach nur vertrauen, und schon ist alles gut.

2

... nun, angesichts des hier oft erwähnten Beschlusses des BVerfG's vom 4.12.2012, drängt sich unweigerlich folgende Frage auf:

Wer darf/kann bzw. berechtigt ist, eine bundesweite Überprüfung von ähnlich gelagerten Fällen einzuleiten? Oder wäre damit die Existenzgrundlage dieser perfiden Geschäftsidee erheblich gefährdet.
 
Wenn man bedenkt, dass das in Ansbach neugebaute Klinikum für Forensische Psychiatrie ursprünglich für 32 "Kunden" vorgesehen war und inerhalb weniger Jahre auf 50, dann auf 100, später auf 148 Plätze erweitert wurde und aktuell über 160 Betten verfügt, dann braucht man kein Ökonom zu sein, um sich die rasant steigenden Umsätze vorzustellen.
 
 
Stresstest - "Großraum Krefeld"     

5

Die angebliche Straftat der Körperverletzung ohne jegliche Folgen im Rahmen eines

Ehekonfliktes und aufgrund der nichtneutralen B E L A S T U N G S E I F R I G E N  Ex-Frau liegt sage und schreibe ca. z e h n (1 0 Jahre ) zurück und  ist mit sieben Jahren Forensik (drei Jahre in der Hochsicherheitsforensik ! in Straubing) völlig unverhältnismäßig abgebüßt ! Und dies empfindet jeder rechtdenkende und einfache Mensch. Weitere Zumutungen gehen in Richtung Rechthaberei und laufen

auf R a c h e  hinaus.

Die  befassten Richter führen  die deutsche und bayerische Justiz  noch weiter ins gesellschaftliche Abseits und die Justiz erleidet einen grotesken Verlust

an Ansehen und Vertrauen ,Herrn Mollath zu zumuten sich nochmals begutachten zu lassen.  Herr Mollath  war von Anfang an unschuldig,hatte nie einen Wahn und ist auch jetzt psychisch gesund. Dies hat auch sein Rechtsanwalt Herr Strate bestätigt!  Gustl Mollaths Behauptungen haben sich  durch den Revisionsbericht bewahrheitet ,er  hatte also keinen Verfolgungswahn ! Nach einem für die bayerische Justiz bindenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind Zwangsbeobachtungen und die völlig unverhältnismäßige Unterbringung von sieben Jahren  verfassungswidrig.

 Bei GUTEM  JUSTIZIELLEN  WILLEN  ist eine Entlassung bereits j e t z t rechtlich ohne Begutachtung möglich. Alles Andere führt  die Justiz  noch mehr ins ad "absurd"um....

Respektieren wir den Artikel 1 Grundgesetz : Die W Ü R D E   DES  M E N S C H E N

IST   U N T A S T B A R  ; sie zu schützen ist die VERPFLICHTUNG aller staatlichen

Gewalt ! Dies gilt aktuell insbesondere für den friedfertigen Gustl Mollath !

5

Schlußfrage an Sie und andere: was meinen Sie, werden wohl die Teile der Nachgeborenen, die in fünfhundert Jahren noch lesen und denken können, zu diesem Landgerichtsurteil sagen, nachdem sie diese 28 Blatt Papier durchgelesen und durchdacht haben?  

---------------------------------------------------------------   Vermutlich werden sie dasselbe sagen, was wir heute zu den vor 5oo Jahren stattgefundenen Hexenprozessen sagen.
5

Die Diskussion driftet wieder in Richtung Bekloppptistan ab. Offenbar ist man hier nur noch Freund oder Feind. Dafür spricht, dass auch der sachfremdeste Kommentar 5 Sterne bekommt, wenn er nur ordentlich in die Kerbe Justiz-und Psychiatrieskandal haut.

Jetzt wird Herr Garcia schon niedergemacht,weil er versuchte, eine sachorientierte Diskussion mit Frau Lakotta zu führen; Frau Lakotta und Frau Rückert sind von irgendwem gekaufte Mediennutten und obwohl Prof. Müller schon x-mal erklärt hat, dass "Freispruch" bei angeordneter Unterbringung nicht bedeutet, dass das Gericht nicht von der Täterschaft Mollaths überzeugt war kommt wieder der Quatsch mit "freigesprochen = Taten nicht begangen".

Bzw.,wie manche jetzt kolportieren, das Gericht diese Überzeugung nur vorgetäuscht hat (dann hätte allerdings auch der jetzt reugie Schöffe dies vorgetäuscht, so weit geht er aber bei seinen Interviews nicht).Was man ja nicht ausschließen kann. Wenn Sie von anderen fordern, dies auszuschließen, werte Stulle: warum genau können Sie denn ausschließen, dass die Entscheidung richtig ist, dass Mollath seine Ex verprügelt hat, dass er die Reifen zerstochen hat und dass er psychisch gesund ist? Waren Sie dabei? Haben Sie in Mollaths Kopf gesehen?Als objektivster Beobachter?

Zur richterlichen Überzeugung übrigens: Die hat in der Tat mit Logik nichts zu tun. Es geht darum, ob einzelne Indizien als bewiesen angesehen werden und ob sie in einer Gesamtschau die Überzeugung begründen können. Das lässt sich übrigens durchaus auf eine wissenschaftliche und rationale Basis zurückführen, nämlich mit der Bayes-Formel. In dem "Handbuch der Beweiswürdigung" hat ein sehr justizkritischer Anwalt diese Form der Entscheidungsfindung analysiert und die Anwendung der Bayes-Formel mit offen zu legenden Annahmen über Anfangswahrscheinlichkeiten vorgeschlagen, um den Entscheidungsprozess nachvollziehbarer zu machen.

 

3

@ Klabautermann

Ihre Ausführung sind so kompliziert, dass sie kaum zu verstehen sind.

Wahrheiten sind oft ganz einfach. Z.B. Erich Fromm, Psychoanalytiker, schreibt hoch-

komplexe psychologische Zusammenhange mit relativ einfachen Wort sehr leicht

nachvollziehbar. Wenn die Straftaten der Körperverletzung u.a. nicht ausreichend

bewiesen sind (und zudem auf Angaben der nichtneutralen Ehefrau beruhen)

kann ein lebensnah, verantwortlicher Richter und auch kein Gutachter so mir nichts

Dir nichts von einer Gemeingefährlichkeit  des nachweislich vorher sehr friedlichen Gustl Mollaths ausgehen. Der Gutachter, der gleich zwei, mehrere engagierte Steuerfahnder aus Hessen einen Wahn attestiert hatte, wurde standes-

rechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er die Realitäten der Steuerhinterziehungen nicht neutral und realitätsgerecht geprüft hat. Dies können

Sie sehr ausführlich im Wolff-blog zum heutigen Tag nachlesen. So wird es auch dem

inkompetenten Herrn Dr. Leipziger gehen, der weder professionell noch menschlich

keinerlei Einsicht, Empathie gezeigt hat. Nachdem Sie immer wieder gegenüber

Anderen Komentatoren sehr polemisch sind und ich Ihre Beiträge fast durchgehend

als Desinformation empfinde, möchte ich Ihren merkwürdigen Blog-Namen von

Klabauter in Klamauker, jedenfalls für mich umbenennen.

5

klabauter schrieb:

....

Zur richterlichen Überzeugung übrigens: Die hat in der Tat mit Logik nichts zu tun. Es geht darum, ob einzelne Indizien als bewiesen angesehen werden und ob sie in einer Gesamtschau die Überzeugung begründen können. Das lässt sich übrigens durchaus auf eine wissenschaftliche und rationale Basis zurückführen, nämlich mit der Bayes-Formel. In dem "Handbuch der Beweiswürdigung" hat ein sehr justizkritischer Anwalt diese Form der Entscheidungsfindung analysiert und die Anwendung der Bayes-Formel mit offen zu legenden Annahmen über Anfangswahrscheinlichkeiten vorgeschlagen, um den Entscheidungsprozess nachvollziehbarer zu machen.

@22, klabauter:

 

 

Das ist eigentlich der Offenbarungseid der Justiz-Juristen:

Richterliche Überzeugung hat mit Logik nichts zu tun. Das ist wohl häufig wahr.

 

Dann eben doch „gefühltes Recht“ …. , oder sogar Theologie?

 

Wenn Justiz-Juristen, die mit 99,9% Wahrscheinlichkeit das Bayestheorem (des Theologen (!) Bayes aus dem 18. Jahrhundert) nicht einmal im Ansatz nachvollziehen können, Parameter in eine Formel, die sie nicht verstehen, einsetzen, dann hat das mit Wissenschaft nichts zu tun.

Auch das „Handbuch der Beweiswürdigung“ ändert daran nichts, auch wenn Vieles, was Herr Geipel schreibt, durchaus sehr bedenkenswert ist.

 

Da können wir uns ja in der Causa Mollath noch auf so manche Eskapade einstellen. 

 

Um nicht misverstanden zu werden:

Jus kann als Wissenschaft betrieben werden, aber nicht innerhalb der  Justiz. Dort sollen Gesetze korrekt angewendet werden, nicht mehr und nicht weniger. Dafür müsste man nicht einmal zwingend Jurist sein ...., eventuell behindert das nur. 

 

@O.Garcia

"Ich habe nicht behauptet, Mollath sei geistig nicht gesund (was übrigens auch nicht ehrenrührig wäre .."

Das ist sehr wohl ehrenrührig!!! Wenn man Sie als nicht geistig gesund bezeichnen würde - wohlgemerkt in aller Öffentlichkeit, würden Sie wahrscheinlich alle rechtliche Mitteln einsetzen, um diese Querulanten aus dem Spiel zu setzen. Sei denn Sie würden selber der Meinung sein, nicht geistig gesund zu sein. (Herr Mollath meint dies aber nicht)

@Klabauter

Persönlich kenne ich Herr Mollath nicht. Versuche einfach das Anstreben einer Gerechtigkeit zu erkennen und das ist schwierig.

Ich habe auch meine Schwierigkeiten mit dem Wort "Freispruch" gehabt. Dauerte, bis ich verstanden habe, dass er mit Freispruch als schuldig gilt - nur hat man aus irgendwelchen Gründen entschieden, dass er nicht schuldfähig war/ist - deswegen schuldunfähig - Psychiatrie.

Dass Herr Mollath als schuldig angesehen wird, wurde auch in den Aussagen von Frau Merk in Stadtgespräch (münchen.tv) bestätigt. Hier entnahm ich, dass man festentschlossen ist, die Taten als bewiesen anzusehen. Er hat die Reifen zerstochen, seine Frau Gewalt angetan und die Tür abgesperrt. Bezweifle,  dass das Wiederaufnahmenverfahren daran etwas ändern wird. Nach der Motto: Ist ja Schnee von gestern - hätte seine Verteidigung erledigen müssen.

Sie schreiben: "Waren Sie dabei? Haben Sie in Mollaths Kopf gesehen?Als objektivster Beobachter?"

Nein, war ich nicht - aber der Richter und die Anwälte auch nicht. Ich bin Privatmensch und darf mich als Freund oder Feind ansehen - und glauben was auch immer ich will. Ein Richter oder ein Anwalt aber nicht. Es sollte möglich sein, dass MOF´s (Menschen ohne Freunde) einen fairen Prozess bekommen können. Und beliebt wird man mit einer Schwarzgeldgeschichte sicherlich nicht. Wenn die Prozesse sich danach richten, wie viele Freunde man aufbringen kann, dann ist es nichts anderes als Hexenprozesse. Und kann sein, dass er mittlerweile viele Freunde hat. Als er verurteilt wurde, war es wohl eher seine Frau, die mit Freunden beglückt war. Siehe Ergebnis.

Sie schreiben: "Zur richterlichen Überzeugung übrigens: Die hat in der Tat mit Logik nichts zu tun. Es geht darum, ob einzelne Indizien als bewiesen angesehen werden und ob sie in einer Gesamtschau die Überzeugung begründen können."

Ist ja bemerkenswert, dass dieses Urteil, das in der Tat grotesk ist, Sie überzeugen konnte. Ich war eher geschockt.

Und auch wenn man die Taten trotz aller Logik als bewiesen ansehen will. 7 Jahre dafür zu büßen, ist absurd.

Gruß

Tine Peuler

 

5

Sehr geehrte Kommentatoren,

noch einmal der Hinweis, dass dies eine Internet-Plattform ist, bei der es gesitteter zugehen soll als in vielen anderen Foren. Wer sich niveaulos beschimpfen will, sollte dies anderswo tun, danke.

Zu der Frage der Tatbegehung:

Herr Garcia hat Recht, dass die Tatbegehungen (vorsätzliche und rechtswidrige Straftaten: Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung) als Voraussetzungen der Unterbringung rechtskräftig festgestellt wurden. Diese Feststellungen können nur durch Wiederaufnahme beseitigt werden. Allerdings könnte die Wiederaufnahme auch schon aus anderen Gründen erfolgreich sein, etwa wenn jetzt festgestellt wird, dass Herr Mollath nicht gefährlich war oder dass die Unterbringung von Anfang an nicht verhältnismäßig war. Ist die Wiederaufnahme erfolgreich, bedarf es nicht einmal zwingend einer neuen Hauptverhandlung - vgl. § 371 Abs. 2 und 3 StPO.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

Sehr geehrter Prof. Müller,

 

 

dies ist eine Lehre aus dem aktuellen „Fall Mollath“: sollte es so sein, daß formell freigesprochen wird und materiell schuldig, daß dieses rechtskräftig ist und rechtswissenschaftlich gerechtfertigt wird, dann entspricht´s  der (spät)mittelalterlichen Logik von Hexenverfolgung und Hexenprozessen gegen „weise Frauen“ (und engagierte Männer) und wirkt  wie „gesetzliches Unrecht“ (Gustav Radbruch).

 

Das meint: innert der letzten etwa vier Jahrhunderte hat sich erstens dieser Teil der Menschheit in diesem Weltteil nicht humanisiert; von einer Zivilisationsfunktion des Rechts kann keine Rede sein. Und zweitens: diese Justiz als zentraler antihuman-unmenschlicher Erzwingungsstab des Staates ist von innen nicht reformierbar. Sondern kann nur von außen gebrochen und zerstört werden.

 

Franz Kafkas Kennzeichnung („Die Lüge wird zur Weltordnung gemacht“[1]) wurde zitiert. Ferdinand Tönnies, ein heute wenig bekannter Gründungssoziologe, meinte vor hundertzehn Jahren zutreffend: „Im Strafrecht setzt sich die Zwangsgewalt des Staates, um den bestehenden öffentlichen und privatrechtlichen Zustand aufrecht zu erhalten, am unmittelbarsten der Freiheit des einzelnen entgegen.“[2]

 

Und sollte es denn je  bei diesem Schätzchen deutscher Herrschaft, Rechtsunordnung und Justitia „zur Sache“ gehen, dann können Sie davon ausgehen, daß Werner Enkes Prognose[3] zutreffen wird: „Es wird böse enden…“

 

[1] http://de.wikisource.org/wiki/Der_Process/9._Kapitel

[2] http://duckhome.de/tb/archives/8852-ZWANGSGEWALT.html

[3] http://www.wernerenke.de/

 

Mit freundlichem Gruß

 

Richard Albrecht, 26. Jänner 2013

http://eingreifendes-denken.net

5

Es ist also der Justiz ueberlassen, frei zu entscheiden, ob und wann SV-Gutachten einzuholen sind? Bei den jaehrlich wohl -zig tausend Faellen von Gewalt muessten bei gleichem Massstab die Sachverstaendigen sehr viel zu tun haben!

Die Verhaeltnismaessigkeit kann ggf. auch auf Faelle ausgeweitet werden, bei denen keine Gewalt oder Gefaehrdung Dritter vorlag. In einem solchen Fall hatte die StA selbst der Einstellung des Verfahrens zugestimmt, bevor ueberhaupt eine Begutachtung angedacht wurde. Auch waere es eine Ersttat gewesen.

Deshalb halte ich es fuer geboten, die Huerden zu einer Psychiatrisierung zu beachten und schon hier anzusetzen und den ganzen Spuk im Vorfeld unterbinden! (Sofern es sich nicht um wriklich schwere Straftaten handelt. Schockierend, wenn ausgerechnet eine Moerderin mit denselben Argumenten mit Herrn Mollath in eine Schublade gesteckt wird). 

^^^^^^^^

Was ist denn nun die allgemein anerkannte medizinische Meinung zur Behandlung von querulatorischen Fehlentwicklungen? 

1. Seite 25 des Urteils: "Bleibe der Angeklagte unbehandelt, koenne keine Besserung eintreten, vielmehr duerften sich die Stoerungen verschlimmern".

2. In einem hessischen Gutachten sagt der Psychiater, es gaebe ueberhaupt keine Behandlungs- und damit Moeglichkeit je auf Besserung oder gar Heilung zu hoffen.

3. Was denn nun? Das "Beobachten" ueber viele Wochen hin ist doch ein sehr kostspieliges Unterfangen. Von der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ganz abgesehen. 

4. Wenn es ueberhaupt keine Therapie bzw. Hoffnung auf Heilung oder sonstige Besserung (warum auch immer) geben kann, was soll dann der ganze Zirkus?! Oder log der hessische SV und Dr. Leipziger hat Recht? *** Es sollten die oft windelweichen Aussagen der SV nicht laenger ungeprueft an- und uebernommen werden! 

5. Zumal ja - in Faellen offensichtlichen Irrtums wie bei dem hessischen Lehrer als Vergewaltiger - die Psychiater praktisch nie Fehler einraeumen.

6. Weder Richter noch psychiatrische Sachverstaendige geben klein bei, egal wie krass ihr Versagen auch gewesen sein mag. Dies laesst das Schlimmste fuer Herrn Mollath befuerchten!

^^^^^^^^^^^^^

Quelle: Ist das Schreiben von Herrn Mollath abgelichtet? Seite 15, Absatz 2 des Urteils. Vielleicht ist es doch als Bekennerschreiben zu werten, was die Sache etwas mehr von schwarz-weiss in grau-grau veraendern koennte. 

 

Ferner wuerde es mich gelinde gesagt masslos irritieren, wenn mein nichts einbringender Ehepartner mich anschwaerzen wuerde. Wenn ich krumme Geschaefte mache, ist dies doch meine Sache! Hatt Herr Mollath ein Sendungsbewusstsein? Ist seine Rolle die des selbsternannten Sheriffs? Wenn zudem noch mein Geld in defizitaere Unternehmungen des Partners floesse, waere sehr schnell die Geduld am Ende. Zumal ich die Spezis bei krummen Geschaeften ebenfalls schuetzen wollte. Und wenn dann noch unerlaubt meine geheimen Unterlagen verwertet wuerden, dann koennte ich verstehen, wenn eine Petra M. sich wie eine in die Enge getriebene Ratte fuehlt und massiv dagegen vorgeht. (Schlaege vom Bruder, Denunziationen und den teuflischen Plan der Psychiatrisierung - freilich alles immer "ohne Belastungseifer" - dies ist uebrigens sarkastisch gemeint). // Menschen koennen sich aber auch aendern. Selbst wenn tageweise eine psychische Stoerung aufgetreten sein sollte, ist fuer mich nicht schluessig, weshalb diese nicht auch abklingen kann. Mit oder ohne Therapie - wobei ja laut eines anderen Psychiaters solche querulatorischen Fehlhaltungen generell nicht therapierbar sein sollen. Demnach waere ja die Beobachtung vom Ansatz schon wirkungslos und damit ungesetzlich. Vielleicht aber ist die forensische Psychiatrie so, wie sie von einigen Sachverstaendigen vertreten wird, alles nur nicht wissenschaftlich fundiert. Oder aber sie ist es und die z.T. betroffenen Aerzte sind elende Stuemper und Schlimmeres - gekaufte, wider besseres Wissen handelne und ihre Patienten schaedigende boese Menschen!

 

Was das weiter SV-Gutachten anbelangt, sollte sich die Gerichtsbarkeit erst mal mit allen vorhandenen Gutachten auseinander setzen - einschliesslich der fuer Herrn Mollath positiven. Deren Qualitaet ist offensichtlich sehr viel hoeher, zumal ja auch viele Tests gemacht wurden und es galt, Tatsachen zu ermitteln. 

 

 

Sehr geehrter Herr Albrecht,

Sie schreiben:

dies ist eine Lehre aus dem aktuellen „Fall Mollath“: sollte es so sein, daß formell freigesprochen wird und materiell schuldig, daß dieses rechtskräftig ist und rechtswissenschaftlich gerechtfertigt wird, dann entspricht´s  der (spät)mittelalterlichen Logik von Hexenverfolgung und Hexenprozessen gegen „weise Frauen“ (und engagierte Männer) und wirkt  wie „gesetzliches Unrecht“ (Gustav Radbruch).

Ich teile Ihre Empörung zu diesem Fall,  nicht aber die Herleitung: Ist Ergebnis der WA, dass das damalige (freisprechende) Urteil und das Erkennen auf eine Maßregel aufzuheben ist, dann ist die gesamte Rechtskraft beseitigt, nicht nur ein Teil davon. Von einem nur "formellen" Freispruch zu reden und von gleichzeitiger "materieller Schuld" ist deshalb juristisch falsch: Erstens ist  Herr Mollath ja nie schuldig gesprochen worden und zweitens hat kein Beschuldigter Anspruch auf eine vollständige Aufklärung der Beschuldigung bzw. auf eine bestimmte Begründung eines Freispruchs. Deshalb wird auch, wenn eine Strafsache einstellungsreif bzw. freispruchreif ist, nicht weiter ermittelt, sondern eingestellt oder freigesprochen (z.B. "in dubio pro reo").

 

Und was sich bei der Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten damals genau abgespielt hat, weiß ich nicht, wissen Sie nicht und wird sich nach so vielen Jahren auch nicht mehr ermitteln lassen, ebenso wenig lassen sich die Sachbeschädigungen an den PKW noch aufklären.

Man kann derzeit nicht vorhersagen, wie dieser Fall ausgeht, also welcher Wiederaufnahmegrund (und ob überhaupt einer) bestätigt wird, ob und wenn ja, mit welchen Beweiserhebungen eine neue Hauptverahndlung stattfindet. Meine Vermutung aber ist, dass das Gericht das Brett nicht an der dicksten Stelle durchbohren wird. Eine "Aufklärung der ganzen Wahrheit", wie es zu diesen Vorfällen gekommen ist, würde ich mir natürlich auch wünschen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

PS.: Danke für den Link zu Werner Enke!

 

Wenn (1) meine Argumentation, sehr geehrter Prof. Müller, „juristisch falsch“ und im Sinn wissenschaftlich-logischer Rationalität richtig ist, dann folgt daraus als q.e.d.: diese Juristik ist weder rational noch wissenschaftlich.

 

(2) Ganz unpolemisch rational weiterargumentiert auch im Sinne „Unsichtbares sichtbar machen“ (Marie Jahoda), „Undenkbares denken“ (Hannah Arendt) und der (von mir bewußt immer wieder zitierten) Bürokratie- und  Justizkritik Franz Kafkas („Ein Henker ist heute ein ehrsamer, nach der Dienstpragmatik wohlbezahlter Beamtenberuf. Warum sollte also nicht in jedem ehrsamen Beamten ein Henker stecken ? [Die Beamten bringen doch keine Menschen um!] Und ob sie es tun! - entgegnete Kafka: Sie machen aus den lebendigen, wandlungsfähigen Menschen tote, jeder Wandlung unfähige Registraturnummern“) gehe ich davon aus, daß weitere  gründliche Recherchen mit geeigneten operativen Leithypothesen zumindest diese Doppelaufklärung erbringen:

 

2.1. das „Freispruch“-Urteil des damaligen Herr Vorsitzenden Landgerichters Otto Brixner vom 9. 8. 2006 http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdfist nicht nur alchimia actualia. Sondern stellt einen  fiktiven, weil fingierten Freispruch dar. RA Strate hat das am untergerichtlichen Beispiel des Zusammenwirkens zweier Akteure als nicht verjährte „schwere Freiheitsberaubung“ (im Amt) bezeichnet http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Strafanzeige-2013-01-04.pdf

 

2.2. unter strafrechtsrelevanten Gesichtspunkten und bei mehr als drei beteiligten Akteuren könnte sich in  b e i d e n   Nullerjahren-Verfahren vor Amts- u n d  Landgericht die Bildung einer bestimmten Vereinigung nachweisen lassen.

 

(3) Für Ihr persönliches Engagement danke ich Ihnen. Auch persönlich. Es liegt, um eine antiwissenschaftliche Formel zu vernutzen;-),  „in der Natur der Sache“, daß dieses, weil innertjuristich bezogen, seine Grenzen (auf die ich aus bürgerrechtlicher und handlungswissenschaftlicher Sicht  hinzuwies) erfahren muß(te).

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

Richard Albrecht, 260113²

http//eingreifendes-denken.net

5

Sehr geehrter Herr Albrecht,

juristisch falsch ist die Annahme (sie ist weit verbreitet), es gebe eine Abstufung verschiedener Freisprüche (erster/zweiter Klasse, formell/materiell), wie es eine Abstufung verschiedener Urteile gibt. Die strafrechtliche Amtsaufklärung ist zur einen Seite hin "abgeflacht", weil der Staat nur die Grundlagen seiner Eingriffe, nicht aber die Grundlagen für seine Nicht-Eingriffe beweisen muss: Können nicht sämtlichen Voraussetzungen bewiesen werden, dann entfällt die Verurteilung, es ist dann nicht mehr nachzuforschen, ob nur die eine oder ob noch weitere Voraussetzungen fehlen. Dies betrifft das WA-Verfahren in der Sache Mollath, über das wir gerade diskutieren. Das ist nicht irrational und ich wundere mich über Ihre Schlussfolgerungen, die immer gleich mit dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit  daherkommen. Dass die Rechtswissenschaft anders tickt als andere (exaktere) Wissenschaften, ist mir klar; das liegt an ihrem Gegenstand.

Wenn es um die Frage der Freiheitsberaubung durch ggf. vorsätzliches rechtsbeugendes Verhalten von Richtern oder von Sachverständigen geht (Sie wechseln in 2.1. unagekündigt den Bezug), wären diese Vorwürfe, soweit noch nicht verjährt, in getrennten Strafverfahren aufzuklären (§ 364 StPO). Dort wird es in der Tat darum gehen, aufzuklären, was die Herren zu ihren Entscheidungen/Gutachten bewogen hat. Sofern man diese Personen bestrafen will, müssen dann dort alle Strafbarkeits-Voraussetzungen nachgewiesen werden. Das könnte auch für Herrn Mollath aufschlussreich sein. Aber auch dort ist keine vollständige Aufklärung garantiert, da bei unaufklärbaren Zweifeln auch diese Personen freizusprechen wären. Übrigens ist nicht jede Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat gleich eine "kriminelle Vereinigung", wie Sie offenbar annehmen.

Momentan kann man nur auf die Ermittlungen im Wiederaufnahmeverfahren setzen (seitens StA und Verteidigung), denn diese sind dabei, vieles ans Tageslicht zu bringen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Sehr geehrter Herr Professor Müller ,

Sie führen aus, "dass die strafrechtlich Amtsaufklärung auf der einen Seite (zum

Bürger! hin a b g e f l a c h t  ist, weil der Staat nur die G r u n d l a g en einer

Verurteilung beweisen muss, nicht......Können nicht sämtliche Voraussetzungen

bewiesen werden, dann entfällt die Verurteilung, es muß  dann  nicht mehr nachgeforscht werden, ob die eine oder andere Voraussetzungen nicht mehr vorliegen"

Dies würde für den existenziell schwer geschädigten Menschen Gustl Mollath bedeuten, dass dies zu einer sehr abwimmelnden, billigen,, einfachen Entlassung von Herrn Mollath führen könnte, die in keinem Fall die vollständige angemessene REHABILITIERUNG im Sinne des Artikel 1 GG Würde des Menschen

beinhaltet. Dies würde ( n u r !!! bildlich gesprochen darauf )hinauslaufen, dass mehrere Menschen einen unschuldigen Menschen mit Dreck bewerfen können, Gerichte und Gutachter wegschauen und teilweise  bewußt oder unbewußt kooperieren und wenn sich herausstellt, dass es keinen Grund dafür gab jemand in den Dreck zu ziehen, das Gericht die einfachste billigste Ausrede (dünnstes Brett, um bei Ihrem Bild zu bleiben)  legal benützen kann, um sich aus dem eigenen Dreck zu ziehen und an dem in den Schmutz Gezogenen zum größen Teil  der fürchterliche Schaden "ungestraft"hängen bleibt und dem Opfer sich in dem angeschlagenen Zustand  zugemutet wird ,alle Beteiligten zu verklagen! Wenn dies "rechts"staatlich sein soll, entspricht dies  eher der Feudalzeit,  dem bürgerlichen  Obrigkeitsstaat, aber nicht einem angeblich modernen Rechts- und Sozialstaat im Sinne des Grundgesetzes.Und bei Herrn Mollath ging es nicht um Dreck sondern, um die Vernichtung seiner menschlichen, sozialen, beruflichen und materiellen Existenz!

Frage: Müssen Staatsanwälte nicht von a m t s w e g e n  Strafverfahren aktuell

und auch  im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahren  einleiten, wenn  sich weitere Anfangsverdachtsfälle bei Betreiligten ergeben? 

Wenn wie oben aufgeführt , das Gericht die "Grundlagen" für die Verurteilung prüfen muss, so kann dies auch so interpretiert werden, dass nicht nur einzelne Teilaspekte, -gründe bei einem WA-Verfahren zu prüfen sind, sondern in Wirklichkeit die GESAMTUMSTÄNDE; also die GRUNDLAGEN ! 

Ist es richtig, dass die Aufhebung der Unterbringung wegen Unverhältnismäßigkeit,  oder nach einem für G.M. positiven neuen Gutachten,trotzdem das Wiederaufnahmeverfahren  weitergeführt wird ?                            

Wenn ich Sie bitten darf, meine Schlußfolgerungen zu korregieren, wenn sie nicht sachgerecht sind. Herzlichen Dank !

 

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Ich bin ja richtig froh, dass ich rechtskräftig verurteilt wurde, und mir durch Vorlage neuer Beweismittel nach § 359 Abs. 5 StPO der Weg zu einem ordentlichen Wiederaufnahmeverfahren eröffnet ist.

 

Das bayerische Justizminsiterium hat jedenfalls meine neuen Beweismittel dem leitenden Oberstaatsanwalt in Augsburg als Vollstreckungsbehörde meinerseits zugesandt und wird nun, im Fahrwasser des Falles Mollath, wohl ein genaues Auge darauf werfen, ob die Staatsanwaltschaft Augsburg in der Lage ist, auch mal den § 160 Abs. 2 StPO umzusetzen und praktisch meine Verteidigung in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens übernimmt.

 

Anhaltspunkte dafür habe ich der Staatsanwaltschaft genügend gegeben und wenn die Staatsanwaltschaft ihren Job ernst nimmt, dann findet sie sicher noch weitaus mehr heraus, als ich an Anhaltspunkten geboten habe.

 

Robert Stegmann

 

 

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Der Freispruch bezieht sich auf den Briefdiebstahl, eine weitere vorgeworfene Tat.

 

Was ist mit der Verjährung?

Gem. § 78 a StGB beginnt die Verjährung mit Beendigung der Tat, allerdings erst mit Eintritt des Erfolges.

 

Die Unterbringung war der Erfolg der Rechtsbeugung, der Verfolgung Unschuldiger, der uneidlichen Falschaussagen etc., diese Unterbringung dauert nach wie vor an.

 

Demnach dürfte die Verjährung erst beginnen, wenn Herr Mollath entlassen ist.

Oder?

 

5

Sehr geehrter Wahrheitsfinder,

es ist so, dass im Strafrecht nur die Grundlagen einer Verurteilung bewiesen werden müssen und die Strafverfolgung in dem Moment aufhört, in dem solche Beweise nicht mehr erbracht werden können, insofern ist die Beweisrichtung "schief" oder "abgeflacht" - "zum Bürger" hin habe ich nicht geschrieben . Der Beweis, dass der Angeklagte eine Straftat nicht begangen hat, ist nicht mehr Aufgabe eines Strafgerichts  Die Konsequenz sind  z.B. Entscheidungen in dubio pro reo (vgl. auch zum Beispiel den Ausgang des Kachelmann-Verfahrens). Der Grund dafür ist, dass nicht der Bürger seine Unschuld, sondern der Staat des Bürgers Schuld beweisen muss, bitte ziehen Sie also keine falschen Schlüsse.

Ich habe (oben im Beitrag und diverse Male in Kommentaren) versucht darzustellen, welche Unterschiede bestehen zwischen einer bloßen Entlassung Herrn Mollaths (aufgrund § 67 d, e StGB), weil die Voraussetzungen der Unterbringung nicht MEHR vorliegen und einer Wiederaufnahme, die die RECHTSKRAFT des Urteils beseitigt und feststellt, dass Herr Mollath VON ANFANG AN  zu Unrecht untergebracht wurde. Mehr als eine Rehabilitierung durch Wiederaufnahme können Herr Mollath und seine Verteidiger mit der Wiederaufnahme nicht erreichen, und der Weg dahin ist noch keineswegs gesichert. Das als "billig" zu bezeichnen, ist auch völlig unangemessen. Die Vorstellung allerdings, in einem Wiederaufnahemverfahren werde notwendig jedes Detail im Gerichtssaal aufgeklärt, dieser Vorstellung wollte ich durch Hinweis auf die Rechtslage begegnen: Wenn sich erweist, dass die Unterbringungsentscheidung nicht rechtens war, kann das Urteil aufgehoben werden - sogar ohne neue Hauptverhandlung. Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens  sind nicht die Straftaten derjenigen, die Herrn Mollath möglicherweise vorsätzlich falsch belastet haben, sondern nur die Straftaten, derentwegen Herr Mollath angeklagt wurde und  die weiteren Voraussetzungen der Unterbringung. 

Frage: Müssen Staatsanwälte nicht von a m t s w e g e n  Strafverfahren aktuell

und auch  im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahren  einleiten, wenn  sich weitere Anfangsverdachtsfälle bei Betreiligten ergeben?

Ja, wenn solche Straftaten noch verfolgt werden können, insbes. wenn sie nicht verjährt sind. Es kann also sein, dass in Strafverfahren gegen andere Personen noch Tatsachen aufgeklärt werden, die in einem Wiederaufnahmeverfahren nicht geklärt werden (s.o.). Wenn Herr Mollath aufgrund vorsätzlicher Freiheitsberaubung eingesperrt ist, ist diese Straftat natürlich noch nicht verjährt, da sie erst mit der Entlassung enden würde.

Wenn wie oben aufgeführt , das Gericht die "Grundlagen" für die Verurteilung prüfen muss, so kann dies auch so interpretiert werden, dass nicht nur einzelne Teilaspekte, -gründe bei einem WA-Verfahren zu prüfen sind, sondern in Wirklichkeit die GESAMTUMSTÄNDE; also die GRUNDLAGEN ! 

Ja, es werden alle Grundlagen geprüft, aber wenn eine dieser Grundlagen nicht vorhanden ist, kann dies allein schon für den Freispruch genügen (s.o.). Niemand darf Herrn Mollath mit Dreck bewerfen.

Ist es richtig, dass die Aufhebung der Unterbringung wegen Unverhältnismäßigkeit,  oder nach einem für G.M. positiven neuen Gutachten,trotzdem das Wiederaufnahmeverfahren  weitergeführt wird ?

Aus meinen Beitrag (dort oben) geht schon deutlcih hervor, dass das eine mit dem anderen nichts zu tun hat. Die Wiederaufnahme ist rechtlich unabhängig von einer weiteren Inhaftierung.

Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Allerdings  bitte ich ergänzend um einige Konkretisierungen :

Frage 1: Besteht die "Rehabilitierung" für Herrn Mollath  also n u r  darin, dass die Rechtskraft des Urteils, also das Urteil aufgehoben wird?

Frage 2: K a n n /Wird das Wiederaufnahmeverfahren also darauf hinauslaufen, das die Unterstellung eines paranoiden Wahns, der Annahme einer schweren Körperver-

letzung, des Vergehens der Reifenstecherei  unter Umständen bestehen bleibt oder

wird er durch die Aufhebung des Urteils zurückgenommen?

Frage 3: Sie kommentieren: Der Beweis, dass der Angeklagte (Herr G:M) eine Straftat nicht begangen hat, ist nicht mehr die Aufgabe des Strafgerichts.

Mein Statement: Das fragwürdige Attest, das rechtlich unzulässige Fernattest einer

öffentlich rechtlichen Klinik ist u r s ä c h l i c h   für die angebliche Körperverletzung

und die darauf folgende Annahme eines paranoiden Wahns und Gemeingefährlichkeit

v e r a n t wo r t l i c h !

Daraus erfolgt m.E. logischerweise, dass ein echtes Wiederaufnahmeverfahren die

angebliche Straftat zumindest indirekt prüfen müsste!

Frage 4 : Kann es sein, dass beim WA-verfahren  entsprechend der Begründung  der Staatsanwaltschaft bzw. der RA von G.M. die Beteiligten: Ex-Frau, der Arzt Reichel, Dr. L., Richter vom Landgericht  u.a.als Zeugen geladen werden?

Frage 5: Der normale gerecht denkende, angeblich so einfache Mann auf der Strasse

denkt sich, dass in einem W i e d e r aufnahmeverfahren mehr oder weniger alle

Tatsachen, Beschuldigungen, Beweise, Zeugenaussage geprüft werden, also so eine

Art "zweites jetzt rechtstaatliches Landgerichtsverfahren" stattfindet. Das dem nicht so ist, habe ich realisiert, aber es bleibt im Unklaren, was dann im

"abgeflachten und deshalb m.E. oberflächlichen" Wiederaufnahmeverfahren geklärt wird. Nachvollziehbar ist, dass "nicht jedes Detail" wie von Ihnen dargestellt, geprüft werden kann.

Statement: Ihr Kommentar zu meiner Einschätzung, dass das WA-Verfahren

"billig" ist, als v ö l l i g  unangemessen zu bezeichen, kann ich bis jetzt nicht teilen,

und habe dazu meine Begründung abgegeben.

Positiv wäre es im Sinne der Fortentwicklung und Wahrung des Rechtstaatlichkeit, wenn in einem Ausnahmefall wie in der Causa Mollath ein neues , zweites Landgerichtsverfahren mit voller Beweiserhebung und -würdigung stattfinden könnte, auch weil Herr Gustl Mollath die zweite Tatsacheninstanz genommen wurde, die

zur Wahrung der Menschenrechte garantiert ist.

Frage 6: Eher humorvoll gemeint! Kann Herr Mollath  "paradoxerweise" eine Entschädigung aus dem Opferschutzgesetz erlangen, wenn er freigesprochen wird?

Danke für Ihre Geduld und Aufmerksamkeit und im voraus herzlichen Dank!

 

 

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

Ihre formaljuristischen Hinweise und Darlegungen sind stets gut nachvollziehbar und erkentnisreich, aber leider (naturgemäß) reine Theorie.

Wer prüft den von Ihnen genannten Anfangsverdacht bei Straftaten gegen einen Staatsanwalt, Generalstaatsanwalt oder hochrangigen Richter? In Bayern?

Eine in konkrete Handlung überführende Antwort war bislang für mich (seit 2010) nicht zu erhalten! Insbesondere nicht von der bayerischen Justizminsterin Merk, CSU, und auch nicht von Innenminister Herrmann, CSU, der die Geltendmachung an das Justizministerum weitergab - ein nicht enden wollender kafkaesker Vorgang. (Auch 'Dienstaufsicht' in Bayern erschöpft sich offenbar in selbstversichernder Wagenburgmentalität - worauf auch die von O. Garcia verlinkte Rede des Vorsitzenden des Bayerischen Richtervereins verweist - unverschämt gegenüber den Bürgern und der längst überfälligen, nun endlich stattfindenden Aufklärung immer ungenierter relativierter schwerer Fehlurteile.)

Was die Hintergründe meiner Frage angeht, ergibt sich u.a. hier:
http://www.mainpost.de/member/mdeeg/

Mit besten Grüßen.

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Stimmt diese anscheinend einmalige Meldung ?

 

Ein Neumitglied des Vereins gegen Rechtsmissbrauch (VGR) hatte recherchiert und in der Berlinder Morgenpost gelesen, dass zwei hochrangige Brandenburger Juristen vom Landgericht Potsdam wegen Rechtsbeugung und schwerer Freiheitsberaubung verurteilt wurden. Ein Richter erhielt zwei Jahre, ein Oberstaatsanwalt ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Der Fall gelte als einmalig in der Justizgeschichte Brandenburgs, so in dem Presseartikel der Berliner Morgenpost vom 19. Juni 2009.

 

http://zensurindeutschland.blogspot.de/2010/03/richter-und-staatsanwalt-wegen.html

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Ja, aber von "Zensur in Deutschland" kann hier keine Rede sein.

Es geht um den Fall der "HPO - Hüttenstädter Prozeßordnung". Ein Richter und ein Oberstaatsanwalt wurden wegen Rechtsbeugung verurteilt (http://dejure.org/2009,40900). Der BGH hob das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers auf (http://dejure.org/2010,882). Im zweiten Durchgang wurden die Angeklagten freigesprochen (http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/12/freispruch-im-rechtsbeugungs...). Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision ist beim BGH anhängig. Die Meinung der Staatsanwaltschaft lautet: "Wenn das keine Rechtsbeugung ist, dann gibt es keine Rechtsbeugung."

Zumindest bis zur Entscheidung des BGH darf der freigesprochene Oberstaatsanwalt seinen Dienst weiter ausüben (http://dejure.org/2012,26551).

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O. García schrieb:

Ja, aber von "Zensur in Deutschland" kann hier keine Rede sein.

Es geht um den Fall der "HPO - Hüttenstädter Prozeßordnung". Ein Richter und ein Oberstaatsanwalt wurden wegen Rechtsbeugung verurteilt (http://dejure.org/2009,40900). Der BGH hob das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers auf (http://dejure.org/2010,882). Im zweiten Durchgang wurden die Angeklagten freigesprochen (http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/12/freispruch-im-rechtsbeugungs...). Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision ist beim BGH anhängig. Die Meinung der Staatsanwaltschaft lautet: "Wenn das keine Rechtsbeugung ist, dann gibt es keine Rechtsbeugung."

Zumindest bis zur Entscheidung des BGH darf der freigesprochene Oberstaatsanwalt seinen Dienst weiter ausüben (http://dejure.org/2012,26551).

 

Das wäre ja auch noch schöner, wenn ein Justiz-Jurist, ein Organ der Rechtspflege, rechtskräftig verurteilt würde, unabhängig davon, was vorgefallen ist. 

So etwas kann nicht sein weil es nicht sein darf.

Der Schein muss aufrecht erhalten werden .... 

Ggf. wird es so ähnlich in der Causa Mollath auch ablaufen.

 

Zitat von oben:

Die Meinung der Staatsanwaltschaft lautet: "Wenn das keine Rechtsbeugung ist, dann gibt es keine Rechtsbeugung."

 

Hat es jemals in der Bundesrepublik überhaupt  Fälle von Rechtbeugung gegeben mit der  die Folge , dass Richter oder Staatsanwälte verurteilt wurden ? Oder gar ins Gefängnis für 5 Jahre  kamen wegen Rechtsbeugung ?

 

Oder ist § 339 unnütz in der formulierten Form  nachdem Motto eine Krähe .....?

 

 

 

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Kann Herr Mollath Angaben dazu machen, weshalb seine Leidensgenossen weggesperrt wurden? Die Antwort duerfte erhellend sein: Wie das Beschaeftigen mit dem Wunsch nach einer bestimmten Seife bei ihm zum Gegenstand psychiatrischer Erwaegungen wurde. 

Werden denn sogenannte Intensivtaeter begutachtet und auch weggesperrt? Was man so liest, offenbar nicht - denn sie sind ja in der Lage, laufend weitere Verbrechen zu begehen. 

 

Es beginnt doch mit den Ungereimtheiten bei der Strafverfolgung und Psychiatrisierung. Offenkundig wird, wie Herr Mollath der Willkuer ausgesetzt war! Es waere schoen, hierzu mal Statistiken zu erstellen.

 

i. Wie oft fuehrt Gewalt in der Ehe zu psychiatrischen Begutachtungen?

ii. Wie ofte fuehren Sachbeschaedigungen zur Strafverfolgung nebst psychiatrischer Begutachtung?

iii. Wie oft folgen Gerichte und Staatsanwaltschaften dem unserioesen Vorgehen einer Arztpraxis, sich ohne Untersuchung zu dem Nicht-Patienten Gustl Mollath schriftlich und negativ zu aeussern?!? (Frau Doktor hat's gesagt... also muss es ja auch zutreffen?)

iv. Wie steht es denn zu den realistischen Erwartungen an ein WA-Verfahren? Gefragt war Prof. Mueller. Ungefragt gab ich meinen Self dazu und dieser Beitrag wurde geloescht. Dabei bitte ich die Leser dieses Blogs, sich nicht zu viel von der Arbeitsweise der Justiz zu versprechen. 

 

Der Richter Bode verwies auf den Zeitdruck nach einer Inhaftierung. Wie viele Monate sind denn inzwischen vergangen, ohne dass Herr Mollath's Freilassung auch nur geprueft wuerde?! Wie lange soll denn die "Haftpruefung" andauern? Vergessen die Jusristen, was das uebliche Strafmass gewesen waere? Und weshalb sitzen Intensivtaeter dann nicht in der Geschlossenen?

 

Haftentschaedigung - kaeme die ueberhaupt in Frage? Falls ja, koennte Herr Mollath dann auf 25 Euro pro Tag hoffen? (Hatte in dem geloeschten Beitrag spekuliert, die Auszahlung koennte Jahre - wie bei dem hesseischen Lehrer - dauern oder nie erfolgen).

 

Vieles war leider  fff – formlos, fristlos, fruchtlos. Die Justiz will doch bloss keine Lawine von WA-Verfahren haben! Freilich gab und gibt es viel Unrecht, doch wehe wenn mal ganz genau ueberprueft wuerde, was denn da so alles ueber die Jahre getrieben wurde. Was tun? Nun, die StA verwies ja auf wohlweislich und selbstverstaendlich ordnungsgemaess vernichtete Unterlagen

 

Was bleibt ist das schockierende Missverhaeltnis von (unbewiesener) Tat zur Strafe (auch wenn sie nicht diesen Namen traegt). Andere Ersttaeter waeren nie auch nur einen Tag hinter Gittern gelandet oder haetten mehr als vielleicht 1.000 Euro berappen muessen. Wobei seitens der StA die Strafverfolgung zumindest in vielen Faellen garnicht begonnen worden waere.

 

Wer jetzt an eine faire Loesung (Freispruch, Entlassung, vielleicht auch schnelle Entschaedigung) glaubt, hat wohl noch nicht den Staat als Taeter erlebt. Wann haette sich denn ein Justizminister bei einem Justizopfer oeffentlich entschuldigt?!?

Hier ist das andere Ende der Justiz von wirklich gefährlich.

 

Wahrscheinlich werden in solchen Fällen nie  Richter oder Gutachter zur Verantwortung gezogen. Wenn man die ganzen Delikte liest, ist man sprachlos , dass  solche Täter entlassen werden.

 

Skandal um den Serienvergewaltiger

Polizeigewerkschaft: "Die Justiz hat versagt  

 

http://www.mopo.de/polizei/skandal-um-den-serienvergewaltiger-polizeigewerkschaft---die-justiz-hat-versagt-,7730198,21570512.html 

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@Gast 22

meine Blogs lassen sich fast wie eine Soduko lesen. Das Mantra: mögliche Gefahr - Gutachten - Gegengutachten, lasse ich durchaus gelten, wenn es:

1. Um bewiesene Taten geht. (Nicht nur beschuldigt)

2. Die Taten sind schwerwiegend. Mord, Kindermissbrauch, Serienvergewaltiger

 

Dann finde ich es durchaus angebracht, dass der Täter in der Willkür der Psychiatrie geriet. Nach dem Motto: Selber Schuld.

 

Gruß

Tine Peuler

 

3

 

Sehr geehrter Prof. Müller,

 

erlauben Sie mir, bitte, als der, der den  kleinen Disput entre nous [260113] hier begann, als letztes Wort dieses rechts- und justizkritische Sprachspiel: 

 

honi soit qui log y pense

(dt. etwa: ein Schelm, wer [von Justitia Germania] Logik erwartet…).

 

 

Freundliche Grüße

Richard Albrecht, 290113

http://eingreifendes-denken.net

5

Sehr schützend für Fehlurteile finde ich das Folgende :

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des  Budesgerichtshof stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege solle unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begehe ein Amtsträger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. Die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung hingegen noch nicht.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung 

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung   

5

Die Begründung bei Wikipedia  muß man erst einmal verdauen.

 

Diese einschränkende Auslegung des Tatbestandes begründet der BGH vor allem mit der Notwendigkeit, die richterliche Unabhängigkeit zu schützen, mit dem Argument, es müsse verhindert werden, dass über den Umweg eines Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung ein rechtskräftig entschiedener Fall erneut von der Justiz geprüft wird, und schließlich mit der hohen Strafdrohung, die einen besonders hohen Unwertgehalt der Tat voraussetze. 

 

5

Wenn sich also herausstellen sollte, dass die lange Unterbringung von Herrn Mollath unverhältnismäßig lang war,  wäre es dann meiner Meinung nach zwar eine unrichtige Rechtsanwendung aber eben keine Rechtsbeugung.  

 

Heißt, dass der rechtskräftig entschiedene Fall nicht mehr erneut übergeprüft werden kann ? 

 

Was könnte dann aber Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein ?

 

 

3

Wie viele anderen lese ich den Blogs bei Gabriele Wolff

Selber schreibt sie:

"Aber den Fall zum Anlaß zu nehmen, über Reformen nachzudenken, halte ich für eine gute Idee.

Z.B. Entkoppelung der Staatsanwaltschaften von der Exekutive durch Abschaffung des externen Weisungsrechts .."

Hier ist meine Frage:

Brauchen wir wirklich neue Gesetze? Oder sind die Gesetze missverstanden worden?

Mir kommt es merkwürdig vor, dass die Richter, unabhängig davon wie schwerwiegend die Taten waren, entscheiden können:

Das ist wahrscheinlich ein "Wahn" - für die Allgemeinheit gefährlich - lassen wir es doch von einem Psychiater bestätigen.

Wohlgemerkt leben wir alle mit einem gewissen Wahn. Wann der Wahn für die Allgemeinheit gefährlich ist, müsste sich durch Taten oder Drohungen herauskristallisieren. Nicht auf Glauben/subjektive Prognosen beruhen.

Und auch wenn der Täter schwerwiegende Delikte begangen hat, wie z.B. Mord, Kindesmissbrauch, Serienvergewaltigung kann er/sie auch mit einem Wahn Schuld tragen. Halbwegs entschuldigt wird m.E. das Verhalten des Täters, wenn er/sie in der Kindheit vielleicht selber Missbrauchsopfer, Gewaltopfer oder sonst was gewesen ist. Grob ausgedrückt, wurde der Täter von Anfang an falsch programmiert. Ob man diese "Programmierung" löschen/ändern kann, ist dann eine Aufgabe und eine Glaubenssache der Psychiatrie.

Aber wenn man jeden "Wahn" als Aufforderung zu einer "Umprogrammierung" auffasst, ist es eine grobe Verletzung der Menschenrechte.

Gruß

Tine Peuler

  

5

Wie aktuell und wichtig diese Analyse von Robi Biswas ist, zeigt allein schon dieses:
http://www.infranken.de/regional/bamberg/Von-der-Verantwortung-der-Medien;art212,382826


Sehr klar führt Biswas' Analyse vor Augen, was die Besonderheit der "Causa Mollath" ist:  die große Zahl und Evidenz der bekannt gewordenen Tatsachen einerseits und  deren Interpretion durch Justiz, Psychiatrie, Politik und Medien andererseits, wobei diese Interpretation nach wie vor in hohem Maße irrational wirkt. Nun mag sich die jeweilige Interpretation vielleicht noch für kontroverse Diskussionen eignen oder durch wenig elegante Rechtfertigungsversuche oder sogar Hetze beeinflussbar sein - aber die Tatsachen selbst? Leider gibt es immer wieder den Hinweis auf  "noch schlimmere Taten" (Beckstein, Lakotta), zuletzt von Ulrike Lefherz im BR am 24.1.13: "Tatsächlich sind im Gerichtsurteil nicht alle Beweise ausführlich aufgeschrieben. Unter der Hand geben Justizkreise das als Fehler zu."  (audiovideo/fall-mollath-zweifel-an-den-psychiatrischen-gutachten)

Auf das Wiederaufnahmeverfahren darf man gespannt sein.

 

 

 

5

@Tine Pleuer

 

Seien Sie unbesorgt, Ihre Darstellungen der Geschehnisse decken sich mit der Diskussion unter Gelehrten.

Es scheint durchaus in dieser Materie zwei Fraktionen zu geben. Ihr Rechtsgefühl täuscht Sie in keiner Weise.

Ich habe eine Fundstelle von Feuerbach gelesen, der in Anlehnung an Kant folgendes proklamiert hat:

 

"Richterliche Strafe...kann niemals bloss als Mittel, ein anderes Gute zu befördern, für den Verbrecher selbst, oder für die Gesellschaft, sondern muss jederzeit nur darum wider ihn verhängt werden, weil er verbrochen hat; denn der Mensch kann nie bloss als Mittel zu den Absichten eines anderen gehandhabt werden und unter die Gegenstände des Sachrechts gemengtr werden, wowider ihn seine angeborene Persönlichkeit schützt."

 

Sie sollten aufgrund Ihres Rechtsempfinden Jura studieren.

3

Immanuel Kant: Das Wiedervergeltungsrecht

(Kant-Werke A.A.- MdS 331f)

Richterliche Strafe [...]  kann niemals bloß als Mittel ein anderes Gute zu befördern für den Verbrecher selbst, oder für die bürgerliche Gesellschaft, sondern muß jederzeit nur darum wider ihn verhängt werden, weil er verbrochen hat; denn der Mensch kann nie bloß als Mittel zu den Absichten eines Anderen gehandhabt und unter die Gegenstände des Sachenrechts gemengt werden, wowider ihn seine angeborne Persönlichkeit schützt. [...]  Er muß vorher strafbar befunden sein, ehe noch daran gedacht wird, aus dieser Strafe einigen Nutzen für ihn selbst oder seine Mitbürger zu ziehen. Das Strafgesetz ist ein kategorischer Imperativ, und wehe dem! welcher die Schlangenwindungen der Glückseligkeitslehre durchkriecht, um etwas aufzufinden, was  durch den Vortheil, den es verspricht, ihn von der Strafe, oder auch nur einem Grade derselben entbinde nach dem pharisäischen Wahlspruch: »Es ist besser, daß ein Mensch sterbe, als daß das ganze Volk  verderbe;«

5

Vielleicht wäre es an dieser Stelle angebracht, denjenigen Juristen (präventiv) entgegen zu treten, die meinen durch beharrlichen Verweis, dass eine Massnahme keine Strafe sei, den rein dogmatischen Winkelzug begehen zu können, der Sachlage einen Anstrich juristischer Richtigkeit verpassen zu können.

 

Ein solches Wortspiel entlarvt sich schnell als zynisches Feigenblatt, denn realiter ist die strafende Wirklichkeit einer solchen Massnahme für den freigesprochenen Betroffenen ungleich härter als die strafrechtliche Sanktion eines schuldigen Täters. Dies ergibt sich schon alleine aus dem Umstand der zeitlichen Unbefristetheit. Der Hohn, der aus dieser Beschönigung inhumanen Wirken staatlichen Handels spricht, stellt deren Vertreter als heuchlerische Rechtspositivisten an den Pranger.

 

 

 

 

5

Von der Verantwortung der Medien 

 

http://www.infranken.de/regional/bamberg/Von-der-Verantwortung-der-Medien;art212,382826 

 

Zitat des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg 

 

Denn wer die bayerische Justiz in einer großen Tageszeitung aus dem Süden des Freistaats als "wahnsinnig" bezeichne, der kritisiere nicht, sondern diskreditiere.

"Wer als Presseorgan mehr oder weniger unverhohlen ein Komplott von Gericht, Staatsanwaltschaft und forensischer Psychiatrie in den Raum stellt, wirkt nicht aufklärend, sondern bereitet paranoiden Ideen von in Einzelfällen mit dem Ausgang gerichtlicher Verfahren unzufriedenen Bürgern Vorschub", wetterte er.

 

 

 

5

Die Kritik des scheidenden OLG Präsidenten ist nicht sachlich

und deshalb aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt.

Mit der grossen Tageszeitung aus dem Süden ist die renommierte Süddeutsche Zeitung mit dem Kommentar

"Der dunkle Ort des Rechts" von dem anerkannten Journalisten Heribert Prantl gemeint, der selber früher als

Staatsanwalt tätig war. In diesem Artikel wird sehr differenziert über die Rechtsfolgen von psychiatrischen Gutachten und des sehr problematischen § 63 Strafge-setzbuch "als dunklen Ort des Rechts" gesprochen, also in keiner Weise ein Pauschalurteil über "d i e" bayerische Justiz gefällt. Sondern  im letzten Satz nur ausgeführt, dass         " eine "  Justiz, die Menschen o h n e  gründlichste Prüfung einen Wahn andichtet, selber wahnsinnig ist.

Dies ist nicht nur sprachlich, sondern vom I n h a l t  der

Aussage ein entscheidender U n t e r s c h i e d. Auch hat

die SZ nie von einem Komplott gesprochen, sondern neutral über Fakten und Zusammenhänge berichtet.

Dies ist Aufgabe der Presse in einer gelebten Demokratie.

Die Rechtsstaatlichkeit kann und wird sich erweisen mit der

umgehenden Freilassung und Rehabilitierung von Herrn

Gustl Mollath.

5

Ist das ein guter Schachzug mit Erfolgsaussichten ? 

Aufder gustle Seite steht:

  •  2013-01-29 RAin Lorenz-Löblein beantragt beim Landgericht Bayreuth die Feststellung einer Fehleinweisung, Erledigterklärung der Unterbringung und Nichteintritt der Führungsaufsicht. Die Erstellung eines weiteren Gutachtens sei in diesem Fall überflüssig. Die Forderung nach einem weiteren Gutachten würde das Eingeständnis beinhalten, Gustl Mollath wäre in seiner Unterbringungszeit erst allgemeingefährlich geworden. Gleichzeitig wird beantragt, den Aufenthalt in Bayreuth zur Wiedereingliederung bei "offener Tür" vorläufig fortzusetzen.
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