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dexnalry kommentierte zu Wenden auf Autobahn und Fahren gegen die Fahrtrichtung ist noch kein § 315c StGB
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Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Leider, leider hört der Aufsatz da auf, wo es anfängt richtig interessant zu werden: Welche Thermofenster durften Autohersteller vor Verkündung des EuGH-Urteils vertretbar für eine zum Motorschutz ausnahmsweise zulässige Abschalteinrichtung halten? 17 bis 24 Grad Celsius wie wohl Opel doch wohl sicher nicht, oder?
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Ich denke: Wenn jemand eine Faxnummer nennt, muss ich mich darauf verlassen können, dass der das Fernmeldegeheimnis wart & ist er verantwortlich, wenn er's nicht tut. Zumindest an Rechtsanwälte, Ärzte, Krankenhäuser, Versicherungen und ähnliche Unternehmen werde ich weiterhin gern Faxe verschicken & werde mir das auch nicht vom Datenschutzbeauftragten verbieten lassen. Genau dort würde ich mich allerdings sofort beschweren, wenn personenbezogene Daten aus meinem Fax beim Empfänger ins Internet versickern oder sonst Menschen zugänglich werden, die das nichts angeht.
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Das charmante an der Übertragung per Fax ist doch: Sie unterliegt dem Fernmeldegeheimnis. Insofern bestünde Handlungsbedarf, wenn der Datenschützer recht hat.
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Mir scheint die bei LTO dargestellte Sicht der Dinge eher Recht der digitalen Wirtschaft sowie Energiewirtschaftsrecht (EWIR) als Mietrecht zu sein. Ich habe in dem Artikel jedenfalls keinen überzeugenden Grund dafür gefunden, warum die Schattenmiete nicht die vereinbarte Miete sein können soll und der Vermieter auf den die gedeckelte Miete übersteigenden Teil auflösend bedingt mit der Nichtigkeit des Berliner Gesetzes verzichtet haben soll. Klar: Die Schattenmiete muss den Regelungen über die Miethöhe im BGB entsprechend. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Mieterhöhung ist aber nicht die Mietendeckel-Miete, sondern die letzte vorher vereinbarte Miete. Klar: Ganz sicher wird es Vermieter geben, deren Erklärungen als Anlass des Mietendeckels als Absenkung der Miete zu verstehen sind, die dann durch Zustimmung des Mieters, die dem Vermieter nicht zugehen muss, als einvernehmliche Änderung der Miete erscheinen und gilt diese dann über das Ende des Mietendeckels hinaus. Die sind aber nicht so häufig, vermute ich.
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Das ist eher geltendes Recht als eine Einzelmeinung.
Richtig ist: Liegt das Einverständnis in eine Röntgenuntersuchung nach korrekter Information vor, gibt's weder ethisch noch rechtlich ein Problem. Bei Minderjährigen ist allerdings das des gesetzlichen Vertreters maßgebend, bei Flüchtlingen wird es also in der Regel auf den Vormund ankommen (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1793.html).
Für Untersuchungen ohne oder gegen den Willen des Betroffenen allgemein und Blutproben im Besonderen im Zuge eines Strafverfahrens gibt es hier: https://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html eine gesetzliche Grundlage, wie es nach https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html erforderlich ist. Völlig richtig: Solche Eingriffe unterliegen dem Richtervorbehalt.
Fürs Asylverfahren fehlt eine Rechtsgrundlage, nach der körperliche Untersuchungen ohne oder gegen den Willen des Betroffenen zulässig sind. Nach https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__62.html sind zur Verhinderung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten Röntgenaufnahmen der Lunge zulässig. Sonst nicht.
Ansonsten zu beachten: https://www.gesetze-im-internet.de/r_v_1987/__23.html
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Nach Auffassung der Verwaltungsgerichte, die sich bisher mit der Frage befasst haben: Nein. (VG Chemnitz, Urteil vom 03.02.2011, Az. 3 K 613/10; VG Berlin, Urteil vom 24.06.2010, Az. 5 K 17.09). Klar ist: Direkt vom Alter abhängige Bezahlung ist bei Beamten genau so Diskriminierung wie bei Angestellten. Allerdings: Die Beamtengehälter werden letztlich durch Gesetz und nicht durch Tarifvertrag festgelegt und es kann daher kein Verstoß gegen das AGG als gleichrangiger Rechtsquelle vorliegen. Nach Ansicht der Verwaltungsrichter liegt auch kein Verstoß gegen die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie vor, der zu Ansprüchen jüngerer Beamter führt.
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Sofern dort § 70 BAT oder eine inhaltsgleiche Regel galt & der neue Tarifvertrag Forderungen aus dem alten Tarifvertrag nicht ausnahmsweise ausschließt: Ja. Aber natürlich ist dann die Nachzahlung nur für einen oder allenfalls zwei Monate (je nachdem, wann der Anspruch auf Gehaltszahlung im Monat fällig wird) noch erreichbar.
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Das liegt an § 70 des BAT. Dort heißt es: "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen."
Zu berücksichtigen allerdings: Unabhängig von der schriftlichen Anmeldung der Forderungen tritt für Forderungen aus 2008 Ende dieses Jahres Verjährung ein, wenn der Arbeitgeber nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet oder der Arbeitnehmer sie zum Beispeil durch Klageerhebung unterbricht.
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Das Bundesarbeitsgericht hat offenbar nicht nur den Fall Mai, sondern auch noch andere Anti-Diskriminierungsklagen entschieden. Leider liefert die Oberhessische Presse zur Klage eines 31-jährigen wiss. Mitarbeiters der Philips-Universität in Marburg hier: http://www.op-marburg.de/Lokales/Marburg/Marburger-Klaeger-hat-vor-dem-B... zwar den Rechtsanwalt, aber leider kein Aktenzeichen oder Datum zum Urteil.
Christoph Herrmann kommentiert am Permanenter Link
Auf der Grundlage des EuGH-Urteils hat das Bundesarbeitsgericht gestern geurteilt: Jüngere BAT-Beschäftigte haben Anspruch auf Nachzahlung der Differenz des Gehalts der höchsten Altersstufe in ihrer Gehaltsgruppe zu ihrem tatsächlichen Gehalt. Es bestätigt damit das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brankenburg aus dem Jahr 2008. Hier: www.test.de/bat-nachzahlung steht mehr.
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