BGH: Zum Wegfall der Niederlassungsfreiheit für eine UK-Limited nach dem Brexit

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 05.03.2021

Der BGH hat mit Beschluss vom 16. Februar 2021 (II ZB 25/17; BeckRS 2021, 2982) entschieden, dass sich eine nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaft nach dem 31. Dezember 2020 weder auf Art. 30 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2017/1132 noch auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV berufen kann.

Aufhebung eines vor dem Brexit erlassenen Vorlagebeschlusses

In seiner Entscheidung hebt der Senat eine vor dem Brexit beschlossene Vorlage zum EuGH auf. Mit Vorlagebeschluss vom 14. Mai 2019 hatte der Senat den EuGH darum gebeten, zu klären, ob verschiedene deutsche Vorschriften über die Handelsregisteranmeldung von Zweigniederlassungen mit der Gesellschaftsrechtsrichtlinie und der Niederlassungsfreiheit vereinbar sind (hierzu mein Beitrag vom 21. Juni 2019). Hintergrund war die Beschwerde einer nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Private Company Limited by Shares in Bezug auf die Anmeldung ihrer deutschen Zweigniederlassung im März 2014 (zum Ausgangsverfahren mein Beitrag vom 21. Dezember 2017).

Keine Niederlassungsfreiheit für UK-Limited nach dem 31. Dezember 2020

Die Vorlagefragen, so der Senat, stellten sich infolge des Brexits nicht mehr. Maßgeblich im Rahmen der eingelegten Rechtsbeschwerde sei das zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung geltende Recht. Nach Wirksamwerden des Brexits und Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 seien sowohl die Gesellschaftsrechtsrichtlinie als auch die Niederlassungsfreiheit auf die Anmeldung der Zweigniederlassung nicht mehr anzuwenden. Dies folge für die Gesellschaftsrechtsrichtlinie unmittelbar aus der Richtlinie und in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit aus Art. 50 Abs. 3 i. V. m. Art. 1 Abs. 3 EUV. Danach findet der AEUV auf einen austretenden Mitgliedstaat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach Austrittsmitteilung keine Anwendung mehr – jeweils vorbehaltlich beschlossener Fristverlängerungen. Der Unionsgesetzgeber habe damit eine allgemeingültige ausdrückliche Regelung über die zeitliche Geltung des AEUV getroffen. Eine über den 31. Dezember 2020 hinausgehende Geltung für UK-Gesellschaften sei nicht vereinbart worden. Die Gesellschaft könne sich damit grundsätzlich nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen.

Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht auch nicht aus anderen Gründen relevant

Die Vorlage sei auch nicht deshalb noch erforderlich, weil es das deutsche Recht erfordern würde, eine ggf. gemeinschaftsrechtlich gebotene Einschränkung der beanstandeten Anmeldevorschriften auf Gesellschaften aus Drittstaaten zu erstrecken. Ein derart einheitlicher Regelungswille des Gesetzgebers liege hier nicht vor, eine gespaltene Auslegung der Vorschriften sei möglich.

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