Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

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Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

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890 Kommentare

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Max Mustermann schrieb:

@Gastmann:

Natürlich haben Sie Recht, wenn Sie sagen, ein einziger WA Grund würde für die WA reichen. Einer solchen Rechtsauffassung möchte niemand widersprechen.

Umso erschreckender, dass Strate 140 Seiten benötigt um ALLEINE die Gründe aufzuführen, die sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben.

Aber das tun sie doch gar nicht. Die 140 Seiten haben allein den Zweck, das rechtsunkundige Publikum zu beeindrucken und so politischen Druck zu erzeugen, der dann an die Justiz weitergereicht werden soll. Juristisch ist das alles substanzlos.

3

Gastmann schrieb:

Max Mustermann schrieb:

@Gastmann:

Natürlich haben Sie Recht, wenn Sie sagen, ein einziger WA Grund würde für die WA reichen. Einer solchen Rechtsauffassung möchte niemand widersprechen.

Umso erschreckender, dass Strate 140 Seiten benötigt um ALLEINE die Gründe aufzuführen, die sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben.

Aber das tun sie doch gar nicht. Die 140 Seiten haben allein den Zweck, das rechtsunkundige Publikum zu beeindrucken und so politischen Druck zu erzeugen, der dann an die Justiz weitergereicht werden soll. Juristisch ist das alles substanzlos.

Selbst wenn es so wäre, daß das alles substanzlos ist: Justiz-Juristen vertreten häufig die Meinung, an rechtskräftigen Urteilen ist nicht zu rütteln, auch wenn die Urteile noch so falsch sind.

Wenn das, was gegen die Justiz in der Causa Mollath vorgebracht wird, substanzlos ist, dann ist das nur ein weiteres Argument für eine grundlegende Reform der Justiz in Deutschland, weg von unbegründeter Überheblichkeit, Installation eines wirksamen Qualitätsmanagements, unabhängige neutrale Kontrolle der Justiz .... 

@meine 5 cent

Danke für den Hinweis. Ich war noch nicht soweit beim Lesen bei dem WA von Strate.

 

Frau JM Merk, ich entschuldige mich für die Unterstellung der Lüge...

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Sehr geehrter Prof. Müller sie schreiben:

"Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben".

 

Bedeutet das , dass im besten Fall nur ein Freisspruch herauskommt und die möglicherweisen früheren 10 Fehler für das Wiederaufnahmeverfahren keine Konsequenzen für die Personen der Justiz und Gutachter haben, zumal anscheinend nach den 5 Jahren Verjährungsfrist wegen vorgeworfener  Rechtsbeugung  nichts mehr zu machen ist ? Aber es gibt ja noch das Anklageschreiben von RA Strate. Kann das ein  anderer Prozeß werden ?

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Strafanzeige-2013-01-04.pdf

 

-------

Bedeutet die Verjährung von Rechtsbeugung in einem anderen  theoretischen Fall bei irrtümlicher verdonnerter lebenslanger Haft,  dass die Verantwortlichen nie mehr zur Rechenschaft gezogen werden können ?

 

 

 

 

5

Sehr geehrter Herr Gastmann,

aus Ihren Kommentaren erkenne ich, dass Sie juristisch gebildet sind.

Aber vielleicht sind Sie weniger firm in strafrechtlichen Wiederaufnahmeangelegenheiten. Dass eine solche Schrift mit 140 Seiten für den Außenstehenden "aufgebläht" wirkt, liegt allein daran, dass (ähnlich wie bei Revisionen und Klageerzwingungen) Gesetz und Rechtsprechung die Anforderungen an die Darlegungslast recht hoch schrauben: Es soll nicht erforderlich sein, zur Prüfung der Schlüssigkeit des Vorbringens in die Akten zu schauen, deshalb muss alles im Antrag selbst zitiert und wiedergegeben werden. Wenn sie meinen, es reiche doch völlig aus, nur einen WA-Grund anzuführen, der dann durchdringt, dann haben Sie erkennbar wenig Erfahrung in Verteidigungssachen: Da man bei den Gerichten  nie vorhersehen kann, welcher Grund aus gerichtlciher Sicht durchdringt, muss man prinzipiell alles vorbringen, was erfolgsträchtig scheint. Es wäre geradezu ein Verteidigungsfehler, sich einfach auf einen Grund zu verlassen und andere plausible Gründe ungenannt zu lassen.

Ehrlich gesagt, vermisse ich im Strate-Antrag sogar noch einige Punkte, die aus meiner Sicht ebenfalls als WA-Gründe in Betracht gekommen wären; habe dies allerdings noch nicht bis zum Ende durchgeprüft.

Zur Öffentlichkeitsarbeit von Verteidigern kann man unterschiedlicher Ansicht sein - man muss berücksichtigen, dass ein Verteidiger auch ein legitimes Interesse daran hat, seine Meriten darzustellen; schließlich muss er sich auf dem Markt behaupten und erhält nicht wie Staatsanwälte, Richter und Professoren ein festes Gehalt.  In diesem Fall muss man aber auch sehen, dass die groben Ungerechtigkeiten, die sich im Fall Mollath durch die ganze Akte ziehen, nur deshalb überhaupt ans Tageslicht kamen, weil Pressevertreter (wenn auch manchmal juristisch nicht ganz treffend) auf diesen Fall hingewiesen haben. Ohne Öffentlichkeit würde Herr Mollath voraussichtlich noch einige weitere Jahre inhaftiert sein - nach meiner festen Überzeugung zu Unrecht.

Juristisch substanzlos? Ich bitte Sie. Ein Richter, der vorsätzlich einer wörtlich verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Pflicht (GG und BayVerf) nicht nachkommt, einen Inhaftierten unverzüglich vorführen zu lassen? Vorwurf substanzlos? Bitte noch einmal ins Gesetz schauen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

@Andreas Wittmann:

Andererseits:Wenn die Wiederaufnahmegründe so offensichtlich sind , wie RA Strate behauptet (so z.B. die Rechtsbeugung wegen unterlassener Besetzungsentscheidung, unterlassener Beschwerdevorlage,  und die Frage, worüber die Kammer geurteilt hat - Antrags/Anklageschrift, zugelassen oder nicht), frage ich mich, ob die Unterstützer - immerhin ein Richter a.D.  dabei, der aber anscheinend von Justizmafia daherschwurbelt - und mehrere (?) Verteidiger 7 Jahre lang geschlafen haben.

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meine5cent schrieb:

@Andreas Wittmann:

Andererseits:Wenn die Wiederaufnahmegründe so offensichtlich sind , wie RA Strate behauptet (so z.B. die Rechtsbeugung wegen unterlassener Besetzungsentscheidung, unterlassener Beschwerdevorlage,  und die Frage, worüber die Kammer geurteilt hat - Antrags/Anklageschrift, zugelassen oder nicht), frage ich mich, ob die Unterstützer - immerhin ein Richter a.D.  dabei, der aber anscheinend von Justizmafia daherschwurbelt - und mehrere (?) Verteidiger 7 Jahre lang geschlafen haben.

 

Nun, wie hier im Blog dargelegt, sid die Hürden für ein Wiederaufnahmeverfahren sehr hoch.

Dass im Revisionsverfahren offenbar beim BGH nur sehr unzureiched geprüft wurde scheint leider normal.

Dass der Pflichtverteidiger von Herrn Mollath im Verfahren am LG sogar im Urteil als Zeuge gegen GM "instrumentalisiert" wurde und offenbar nicht gut gearbeitet hat erscheint mittlerweile erwiesen.

Die Unterstützer von Herrn Mollath haben in den letzten beiden Jahren, nach dem Sie Kenntnis von den ungeheuerlichen Vorgängen hatten, alles daran gesetzt, Herrn Mollath zu rehabilitieren. Da dieser zu diesem Zeitpunkt aber rechtskräftig untergebracht war (was es erschwert mit ihm zu kommunizieren), all seine Unterlagen über die er verfügt hat vernichtet waren und das bayerische Justitzsystem gebetsmühlenartig seine Unfehlbarkeit beteuert hat, bleibt für eine Rehabilitation (und nicht nur eine Freilassung) nur der steinige Weg, ein Wiederaufnahmeverfahren anzustrengen.

Erfolgsaussichten im WA Verfahren sind gering, wenn es von im WA Verfahren unerfahrenen Juristen -so gut sie sonst sein mögen- betreut wird. Einen so erfahrenen WA Anwalt wie Herrn Strate finden Sie nicht an jeder Ecke.

Nach der Mandatierung Strates im Dezember ist nicht viel Zeit vergangen, von "geschlafen" kann keine Rede sein!

 

A. Wittmann

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Der Satz von Prof. Müller ist erschreckend, zeigt aber auch dass verschiedene Gerichte / Instanzen immer wieder zu völlig anderen Urteilen kommen bei anderen Fällen.

 

"Da man bei den Gerichten  nie vorhersehen kann, welcher Grund aus gerichtlicher Sicht durchdringt, muss man prinzipiell alles vorbringen, was erfolgsträchtig scheint".

 

Gerichtsurteile beruhen eben nicht auf eindeutigen chemischen oder physikalischen Analysen, die jeder nachprüfen kann. Der menschliche Grad spielt bei juristischen Bewertungen durch Staatsanwälte und Richtern anscheinend eine nicht unerhebliche Rolle.

 

Gute, teure Anwälte holen eben mehr heraus, sagt ja auch der Volksmund.

 

Ra Strate schreibt auf seinen Seiten, dass Wiederaufnahmeverfahren, die schwersten Dinge  sind.

http://www.strate.net/de/publikationen/verteidiger_in_der_wiederaufnahme.html

 

 

 

 

 

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Oliver Garcia schaut in Brixners Kopf hinein und leitet daraus her, dass Brixner nicht Instrument einer Verschwörung, sondern nur neurotischer Einzeltäter war.

 

Alle Achtung, Oliver Garcia, Ihre Fähigkeiten sind bemerkenswert!  Sie wären zweifellos ein guter Psychiater auf dem Feld von Aktengutachten und Ferndiagnosen geworden.

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Bemerkenswert schrieb:

Oliver Garcia schaut in Brixners Kopf hinein und leitet daraus her, dass Brixner nicht Instrument einer Verschwörung, sondern nur neurotischer Einzeltäter war.

Alle Achtung, Oliver Garcia, Ihre Fähigkeiten sind bemerkenswert!  Sie wären zweifellos ein guter Psychiater auf dem Feld von Aktengutachten und Ferndiagnosen geworden.

Das ist ja spannend. Ich hätte in meinem Beitrag http://blog.delegibus.com/3037 also eher zu dem Ergebnis kommen sollen, Brixner sei Opfer ("Instrument") einer Verschwörung geworden?

Danke für das "Lob". Zu dem Thema Aktengutachten komme ich in einem der nächsten Beiträge. Im Unterschied zu den Äußerungen eines Psychiaters, der sein Gutachten mit dem Siegel der fachlichen Autorität versieht, ist in meinen Äußerungen das Element des Spekulativen klar erkennbar, so daß der Leser sie richtig einzuordnen weiß. Sie sind ein gutes Beispiel für den Effekt.

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Warum die Hypo-Vereinsbank geschwiegen hat (SZ)

Bis dato geizte die HVB mit Erklärungen. Man habe damals festgestellt, so hieß es lediglich, dass sich Mitarbeiter "weisungswidrig verhalten haben" und ihnen daraufhin gekündigt. Die Prüfung habe "keine ausreichenden Erkenntnisse für strafrechtliches Verhalten von Mitarbeitern" ergeben. Und mit dem weiteren Verlauf im Fall Mollath habe das alles nichts zu tun.

Nun äußerte sich die HVB auf SZ-Anfrage erstmals ausführlicher. Nicht Sprißler, sondern "die unabhängig agierenden Geldwäschebeauftragten" der HVB und der involvierten Schweizer Bethmann Bank hätten 2003 entschieden, keine Strafanzeige zu stellen, so ein HVB-Sprecher. Im Übrigen sei jeder Revisionsbericht dieser Art ein "internes Dokument", das "vertraulich behandelt wird".

Auffällig auch, dass Spiegel Online so lange braucht, um über den Wiederaufnahmeantrag zu berichten. Muss da erst alles zur Freigabe über den Tisch von Frau "Warum der Skandal keiner ist"-Lakotta?

Henning Ernst Mueller schrieb:
Juristisch substanzlos? Ich bitte Sie. Ein Richter, der vorsätzlich einer wörtlich verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Pflicht (GG und BayVerf) nicht nachkommt, einen Inhaftierten unverzüglich vorführen zu lassen? Vorwurf substanzlos? Bitte noch einmal ins Gesetz schauen.
Ich bin in der Tat der Ansicht, dass es unter Wiederaufnahmeaspekten "halbgar" und "substanzlos" ist, (unbestreitbare) Verfahrensfehler aufzuzählen und sie qua einfach mal unterstelltem Rechtsbeugungsvorsatz zum Wiederaufnahmegrund aufzuwerten. Wenn das Erfolg hätte, könnten wir uns das Theater mit den Rechtsmitteln schenken und die Rüge von Verfahrensfehlern gleich komplett über die Wiederaufnahme abwickeln.

Soweit es sich um Verfahrensfehler außerhalb der Hauptverhandlung handelt  -  also u.a. in dem von Ihnen angesprochenen Beispiel  -  , ist überdies zweifelhaft, ob dies nicht unter die Rechtsprechung fällt, wonach trotz der Eigenschaft als absoluter Wiederaufnahmegrund eine Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler in dem Urteil ausgewirkt hat (BGHSt 31, 365, 372).

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Gastmann schrieb:

Ich bin in der Tat der Ansicht, dass es unter Wiederaufnahmeaspekten "halbgar" und "substanzlos" ist, (unbestreitbare) Verfahrensfehler aufzuzählen und sie qua einfach mal unterstelltem Rechtsbeugungsvorsatz zum Wiederaufnahmegrund aufzuwerten. Wenn das Erfolg hätte, könnten wir uns das Theater mit den Rechtsmitteln schenken und die Rüge von Verfahrensfehlern gleich komplett über die Wiederaufnahme abwickeln.

Sie scheinen den springenden Punkt nicht verstanden zu haben. Vielleicht weil Sie die 140 Seiten durch eine bestimmte Brille gelesen haben? Es werden hier konkrete Sachverhalte für strafbare Rechtsbeugung angeführt. Jeder einzelne hat Hand und Fuß und könnte (wenn es die Verjährung nicht gäbe) zur Verurteilung des Richters führen.

Meinen Sie etwa, jeder "(unbestreitbare) Verfahrensfehler" wäre gleichzeitig Rechtsbeugung? Der vorliegende Fall ist von ganz anderem Kaliber als Sie offenbar im Sinn haben.

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Gastmann schrieb:
... eine Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler in dem Urteil ausgewirkt hat (BGHSt 31, 365, 372).

 

Da man im diesem Fall wohl davon ausgehen muss, dass Brixner auf jeden Fall genau dieses Urteil fällen würde, egal welche Gegenbeweise ein echter Verteidiger in das Verfahren eingebracht hätte, bedeutet dies dann für sie, dass es vollkommen egal ist, was an Rechtsbeugungen, Verfälschungen, Unterlassungen usw. stattgefunden hat?

 

In einem schönen Rechsstaat leben sie da. Sie sind nicht zufällig selbst Richter mit Neigung zur Willkür?

 

 

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Gastmann schrieb:
.... Ich bin in der Tat der Ansicht, dass es unter Wiederaufnahmeaspekten "halbgar" und "substanzlos" ist, (unbestreitbare) Verfahrensfehler aufzuzählen und sie qua einfach mal unterstelltem Rechtsbeugungsvorsatz zum Wiederaufnahmegrund aufzuwerten. Wenn das Erfolg hätte, könnten wir uns das Theater mit den Rechtsmitteln schenken und die Rüge von Verfahrensfehlern gleich komplett über die Wiederaufnahme abwickeln.

 

Soweit es sich um Verfahrensfehler außerhalb der Hauptverhandlung handelt  -  also u.a. in dem von Ihnen angesprochenen Beispiel  -  , ist überdies zweifelhaft, ob dies nicht unter die Rechtsprechung fällt, wonach trotz der Eigenschaft als absoluter Wiederaufnahmegrund eine Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler in dem Urteil ausgewirkt hat (BGHSt 31, 365, 372).

 

Wie könnte denn im vorliegenden Fall Herr Mollath ohne Wiederaufnahme zu seinem Recht kommen? 

Das "Theater" (sic!) mit Rechtsmitteln dürfte m.E. - soweit nicht Vorsatz vorliegt - auf die weit verbreitete schludrige Arbeitsweise von Justiz-Juristen zurückzuführen sein, mithin ein Anzeichen mangelnder  Professionalität, wie er in diesem Ausmaß wohl nur noch in der Justiz zu finden ist. 

Deswegen streubt sich die Justiz ja auch mit Händen und Füßen z.B. gegen die zwingende vollständige Tonaufzeichnung jeder Verhandlung, denn die Öffentlichkeit könnte ihnen ja auf die Schliche kommen, usw..

Die Causa Mollath ist ja nun wirklich kein Einzelfall, viele andere sind nicht nur nicht so spektakulär.

Ohne öffentlichen Druck hätte die Justiz alles getan um die Angelegenheit zu vertuschen!

Prof. Müller u.a.

Gedankensplitter zum Text von RA Strate

 

Sehr geehrter Herr Müller,

 

(1) Gewiß war jedem (rechtsstaatlich und logisch) denkendem Menschen (die Innen hier immer einbezogen) nach Lektüre dieses vom Vorsitzenden Landgerichter B. diktierten Textes klar, daß da von vorn („Freispruch“) bis hinten (Unterbringungsanordnung; Kostenentscheid) allerhand nicht stimmen konnte http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

 

(2) RA Gerhard Strate hat das jetzt in seiner Kritik unter formalrechtlichen, inhaltlichen und logischen Gesichtspunkten grundlegend aufgeklärt http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf : Dabei geht es eben nicht vordringlich um (verjährte?) Rechtsbeugung und sonstige „massive“ Rechtbrüche. Sondern um systematische, strategische und geplante Verfahrensmanipulationen vom fehlenden „gesetzlichen Richter“ bis zu fehlender Gerichtsbestellung. Strate belegt erstens im Abgleich mit der Verfahrensakte nicht nur zahlreiche Lügen in der Begründung des Landgerichtsurteils. Sondern weist, viel grundlegender, zweitens nach, daß bis heute im strafprozessualen Sinn überhaupt kein „Hauptverfahren“ gegen Gustl Mollath eröffnet worden ist; drittens ging es material um einen Unterbringungsbeschluß; und viertens schließlich hätte entsprechend der Einlassung des Dr.med. L. an diesem 8. 8. 2006 gar nicht gegen den Angeklagten verhandelt werden dürfen, wenn er denn – wie behauptet – „krank“ gewesen wäre.

 

(3) Nach meiner so subjektiven wie möglicherweise rechtsirrigen Meinung entbehrt das Anti-Mollath-Urteil vom 8. 8. 2006 auch allen „Anschein des Rechts“ http://duckhome.de/tb/archives/9235-DER-ANSCHEIN-DES-RECHTS.html - genauer: es hat gar keine „Rechtsnatur“ (Gustav Radbruch). Da wüßte ich schon gern, wie das, was da ablief und bis heute abläuft, sprachlich angemessen zu bezeichnen ist – fingiertes Recht? Unrechtssprechung? Richterbetrug? Gerichtsschwindel? … Oder wie sonst?

 

Mit freundlichem Gruß

Richard Albrecht

http://eingreifendes-denken.net

 

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Vorausgesetzt, die von RA Strate im WA-Antrag mehrfach genannte Rechtsbeugung ist Fakt - und daran gibt es für mich keinen Zweifel, dann ist traurig, dass der damalige Vorsitzende Richter mutmaßlich ungeschoren davonkommen wird.

Okay, die Rechtsbeugung ist verjährt.

Aber zivilrechtlich müsste doch was zu machen sein (Stichwort Schadenersatz).

Auch müsste immer noch ein Disziplinarverfahren möglich sein.

 

 

 

 

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Hans Woestner schrieb:

Vorausgesetzt, die von RA Strate im WA-Antrag mehrfach genannte Rechtsbeugung ist Fakt - und daran gibt es für mich keinen Zweifel, dann ist traurig, dass der damalige Vorsitzende Richter mutmaßlich ungeschoren davonkommen wird.

Okay, die Rechtsbeugung ist verjährt.

Aber zivilrechtlich müsste doch was zu machen sein (Stichwort Schadenersatz).

Auch müsste immer noch ein Disziplinarverfahren möglich sein.

 

 

 

 

 

Bin dafuer, ganz energisch auf die sofortige, lang ueberfaellige Entlassung zu draengen. Die Aufarbeitung dieses Justiz-Schlamassels gleicht ja der Ausmistung des Augias-Stalls und duerfte weitere Jahre dauern. Jahre, die ein verfolgter Unschuldiger nicht ausharren sollte, derweil Staatsanwaelte wie Voegel Balzen und Zeit schinden. Her mit dem Antrag auf WA und auch Freilassung. Oder bringt die Bayerische Justiz weniger zustande, als ein RA Strate mit einer Kanzlei und noch anderen Mandanten?!

 

Die tatsaechlich ihm angelasteten Gefaehrdungen sind absurd. Warum wird denn nicht jeder Straftaeter begutachtet, der grundlos einen Fremden verletzt? *** Bei Beziehungstaten wird es dann ganz dramatisch. Wie sollten -zig tausend streitende Eheleute die sich mal gegenseitig anzeigten alle untergebracht werden? Pack schlaegt sich, Pack vertraegt sich

 

Wenn es noch ein paar Jahre dauert, dann koennte es sein, dass GM als Moerder seiner Frau frueher freigekommen waere. Ist es dies, was die Bayerische Justizministerin stellvertretend fuer Ihre "Mannschaft" will? - Irgendwo fehlt die Verhaeltnismaessigkeit!

 

Wie vom Assessor Bode angefuehrt, besteht grosse Eile bei Haftpruefungen. Dann soll sich halt ein Richter jede Woche mal in die Geschlossene bemuehen! :X Wann war denn das letzte Gespraech, der letzte Besuch im BKH Bayreuth? 

 @A, Wittmann:
zu dem Strafbefehl hatte ich auf S. 30 der Kommentarseiten hier eigentlich schon Max Mustermann geantwortet. Angesichts des Umstandes, dass bei gefährlicher Körperverletzung die Mindeststrafe 6 Monate Freiheitsstrafe sind,  Strate die Akten offenbar gründlich gelesen hat (einschließlich des verbundenen Strafbefehslverfahrens) und man wohl ausschließen kann, dass es 2 Strafbefehle gab ( einen für den Diebstahl, einen für die KV) mit jeweils der identischen Höhe der Geldstrafe, denke ich, dass G.M. und auch Kleine-Cossack in der Verfassungsbeschwerde etwas verwechselt haben.

5

@Prof Dr. Müller

 

Ich beziehe mich auf den letzten Absatz in Ihrem Update. Darin heisst es:

 

Zitatanfang:

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

Zitatende:

 

Das Problem ist doch, dass Gustl Mollath frei gesprochen wurde. Und mehr als einen Freispruch kann auch das Gericht -  egal ob ohne oder mit Verhandlung - zugunsten Gustl Mollath´s gar nicht aussprechen. Es gibt nun mal keinen Fresipruch erster, zweiter oder dritte Klasse.

Es ist doch die nachfolgende Unterbringung, die allen - Juristen und Nichtjuristen - zu schaffen macht. Juristen vermutlich noch mehr, als Nichtjuristen. 

Im Grunde genommen muss etwas gefunden werden, das eine - bereits vor Jahren - rechtskräftig gewordene Entscheidung für nicht existent erklärt und dann erst kann mit einer neuen Verhandlung - oder auch nicht - begonnen werden.

 

Robert Stegmann

 

 

3

@5

Sehr geehrter Gastmann,

nachdem ich nun doch einmal die Zeit gefunden habe, den WA-Antrag in Ruhe nochmal durchzulesen, darf ich Ihnen mitteilen, dass ich durchaus eine gewisse Sympathie für Ihre Argumentation entgegenbringen kann.

Ich werde mir aber Ihre Wertung nicht zu eigen machen können, obschon diese teilweise nicht unbedingt ungerechtfertigt ist.

Ich halte Beispielsweise Punkt 5 (S.95ff) zur Nichteröffnung für eine sehr gefuxte Antragstellung. Die Ausführungen dort widerlegen auch Ihren scheinbar "unbedingten" Glauben an den BGH als Revisionsinstanz.

Man müsste dem BGH schlicht verbieten, Revisionsanträge "begründungslos" zurückzuweisen.

Die Leerformel "offensichtlich unbegründet" enthält ein zu grosses Schadenspotential.

Aber Ihre Wertung ist -selbst für mich als Laien- nach ruhigem Lesen des WA nachvollziehbar.

Gruss

2

@Robert Stegmann:

Entschuldigen Sie, aber ich glaube,  Professor Müller beißt gleich ein Loch in die Tischplatte. Er hat schon ausführlich  erklärt: Das LG Nürnberg hat freigesprochen, weil es Mollath als schuldunfähigangesehen hat,  aber Unterbringung durch ein und dasselbe Urteil angeordnet. Mollath ist nicht freigesprochen, weil kein Tatnachweis als erbracht angesehen wurde, sondern weil man davon ausging, dass er 1.die Taten begangen hat, 2. dass er dabei schuldunfähig war, 3.dass eine Erkrankung vorliegt, 4. die ihn für die Allgemeinheit gefährlich macht. Und genau deshalb wurde er untergebracht.

Selbstverständlich ist Mollath durch das Urteil "verurteilt", nämlich zur Unterbringung. Und wenn im Rahmen der Wiederaufnahme (wenn tatsächlich wieder aufgenommen würde) auch nur einer der Faktoren 1, 3  oder 4 wegfällt, wird das Urteil aufgehoben und die Unterbringung fällt weg. Wenn nur Faktor 2 wegfällt, wäre es etwas ungünstig, weil ja Faktor 1 = Tatnachweis geführt  + Schuldfähig -> Verurteilung wegen der Straftaten drohen könnte, falls nicht einzelne bereits verjährt sind.

5

@Max Mustermann:

 

Nur zu einem Punkt einmal direkt naachgefragt: sie halten es für nachvollziehbar, dass Gastmann es für substanzlos erachtet, dass vom Richter die Anträge Mollaths und des Pflichtverteidigers auf Entbindung entweder nicht bearbeitet oder mit unfassbarer Begründung abgelehnt, dann aber Aussagen des Pflichtverteidigers in der Urteilsbegründung gegen Mollath verwendet wurden? Trifft der Sachverhalt etwa nicht zu, nachlesbar schon im Urteil? Hatte Herr Mollath kein Anrecht auf pflichtgemäße Verteidigung?

5

@18

Ihre Empörung teile ich natürlich in der Sache.

Ich verstehe Gastmanns Argumentation nur anders.

Die WA sollte nicht dergestalt entstellt werden, das ein Auffangbecken geschaffen wird, um durch Umdeklarierung nichtdurchgegangene Revisionsanträge zu WA Gründen umzubiegen.

Und Gastmann hat Argumentation hat m.E. durchaus auch eine gewisse Aussagekraft, wenn man bedenkt, dass wir alle "Durchschlagendes" erwartet haben.

 

Persönlich vermisse ich bspw. den Punkt der unechten Urkunde. Als Laie war das für mich der "Klassiker" für die Antragstellung. Wenn man bedenkt, welch überragende Rolle dieses Attest im Gesamtenprozess spielt...

 

Vielleicht hat sich Strate mit der StA abgesprochen und manche Punkte denen überlassen, ich halte das aber für ein gefährliches und fahrlässiges Verhalten. Es gibt keine Garantie, dass eine StA sich an  Absprachen gebunden fühlen muss und einfach mal darauf hoffen, die bringen noch weitere Punkte, ist ja nun wohl verwerfliches Denken...

 

2

Ich sehe nur weitere Nebelkerzen, wie wir sie sonst vom Herren Klabauter lesen mussten.

 

Können sie auch substantielle Kritik an den zahlreichen von Strate aufgeführten WA-Gründen formulieren? Gastmann hat versucht, dieses mit einem einzigen Wort abzuqualifizieren (genau so wie der BGH vorher), aber das kann doch keine ernsthafte Methode sein, sich der Thematik anzunehmen.

 

Natürlich ist es hierzulande immer möglich, dass Richter einfach weiterhin willkürlich die Realität übersehen und den Wahnsinn des Systems fortführen.

 

Aber ich habe extrem große Verständnisprobleme, wenn man Herrn Strate korrekte Arbeit zum Vorwurf machen will, weil es ja so unendlich viele unkorrekt arbeitende Richter gibt und man sich gefälligst an diese anzupassen habe. 

 

Mal ganz davon abgesehen, dass sie beide offensichtlich übersehen, dass auch Richter Angst haben, und zwar vor den Augen der Öffentlichkeit.

 

5

@22

Sehr geehrter Gast,

Sie sind-mit Verlaub- ein Sonnenkind.

Wir wissen nicht, wieviel Zeit vergeht, bis über die WA entschieden wird.

Was macht Herr Mollath denn, wenn die Freien Wähler nach der Wahl keinen Vorteil mehr an der Causa Mollath sehen? Wenn die Medien sich nach dem ersten abgelehnten Antrag abwenden? (Wir alle gehen doch davon aus, dass erst durch die Medien Bewegung in die Sache gekommen ist.)

Arbeitet Strate neuerdings Pro-Bono?

Springt ein Karriere-Suizid-Professor ein?

 

Mollath steht dann wieder da.

 

Und Sie scheinen noch ein Detail zu übersehen. Unser komplettes Rechtssystem - von Gewaltenteilung bis Prozessordnung- basiert auf dem Prinzip des Misstrauens.

Ein Verteidiger sollte m.E. nicht auf Absprachen mit der StA vertrauen. Auch wenn die Mittel nicht verbraucht sind, der Hebel ist erstmal verloren und ob eine solch günstige Konstellation des öffentlichen Interesses sich nochmal einstellt, halte ich für zweifelhaft.

 

Gruss

 

P.S.@23 Das Problem ist, dass man gewisse Sachen BEWEISEN muss. Das ist immer schlecht...

 

 

 

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Max Mustermann, Sie sehen zu sehr schwarz. Die Terrier haben sich festgebissen, und ich würde den neuen Artikel von Garcia als Orakel verstehen: Man hat sich zumindest damit abgefunden, dass die bisherige Position im Fall Mollath nicht zu halten ist, und man hat bereits beschlossen, den Otto Brixner als Alleinschuldigen zu opfern.

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# 21 Gast 22.2.13

 

Warum der Herr Amtrichter vormals Klabauter jetzt hier als Gast Verwirrung zu stoften versucht erschließt sich mir nicht, er ist doch hier Stammgast;-). Können Sie diesem Herrn denn nicht ein Hobby empfehlen?

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Danke für die Aufarbeitung der Fakten! 

  Die "Schweinehundtheorie" überzeugt!  Diese ist aktuell wieder zu betrachten beim Umgang der bayerischen Justiz mit dem Polizieopfer Teresa Z.....   Und was Richter Brixner angeht: der ist sicher vieles, aber bestimmt kein Opfer! Es stellt sich nur noch die Frage, wie weit die Täterschaft reicht.   M.Deeg
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Danke für die Aufarbeitung der Fakten! 

  Die "Schweinehundtheorie" überzeugt!  Diese ist aktuell wieder zu betrachten beim Umgang der bayerischen Justiz mit dem Polizieopfer Teresa Z.....   Und was Richter Brixner angeht: der ist sicher vieles, aber bestimmt kein Opfer! Es stellt sich nur noch die Frage, wie weit die Täterschaft reicht.   M.Deeg
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Es ist einfach unfassbar, dass beim Urteil am 08.08.2006 Richter Brixner angeblich derjenige war, der sich wie ein Irrer aufführte - Mollath hatte jeglichen Grund dazu.

25.09.2003 Hauptverhandlung gegen Mollath

- Vorlagebeschluss. Eberl ordnet Vorbereitung eines Gutachtens an.

30.06.2004 - 07.07.2004 Klinikum Europakanal. Dr. Lippert und Dr. Wörthmüller.

Seine angebliche Straftaten waren nicht bewiesen oder verurteilt worden!!!

16,09.2004 Erneute Anordnung von Richter Eberl. 5 Wochen BZK

13.02.2005 Festnahme von Mollath

14.02.2005 - 21.03.2005 BKH Bayreuth (gefesselt hingebracht). Dr. Leipziger

Seine angebliche Straftaten waren nicht bewiesen oder verurteilt worden!!!

Unterbringungsbefehl 01.02.2006 Brixner, Heinemann, Mager

Festnahme 27.02.2006 (Mollath lässt sich festnehmen)

13.03.2006 BKH Bayreuth

17.03.2006 Anhörung (Ohne Verteidigung) Amtsrichter Wiesneth

31.03.2006 Anhörung (16 Minuten) LG Brixner, Heinemann, Mager

Seine angebliche Straftaten waren nicht bewiesen oder verurteilt worden!!!

08.08.2006 Urteil

Wie aus dem Urteil zu entnehmen ist, hat man sich nicht darum bemüht, dass eine eventuelle Unschuldsvermutung zur Geltung kam. Angenommen Mollath wäre freigesprochen, und zwar richtig, dann hätte man das Verhalten von Vielen infrage stellen müssen: Eberl, Wörthmüller, Leipziger, Wiesneth, Heinemann, Mager.

Denke, dass Brixner mit dem Urteil vom 08.08.2006 den Mist ausgebügelt hat, den anderen vorgeschaufelt haben. Was ihm aber nicht vom Schuld befreit.

RA Dolmany ist nach dem Lesen des WA Strates sympatischer geworden. Immerhin hat Dolmany mehrmals versucht, sich von der Farce befreien zu lassen.

Es würde mich interessieren, wann man einen Menschen von der Straße entfernen und in die Psychiatrie stecken darf.

Laut Gerüchte (SZ) hat man überlegt, die Frau, die Opfer von Polizeigewalt war, als psychisch krank anzusehen. Na ja, spucken ist nicht gerade höflich, aber Menschen haben Emotionen und unter Stressbedingungen werden sie oft anders ausgedrückt. Möglicherweise war auch Stress die Ursache der übertriebenen Reaktion des Polizisten. Nur muss er wahrscheinlich nicht befürchten, in die Psychiatrie gesteckt zu werden. D.h. solange er Rückendeckung von seinem Chef hat. M.Deeg ist offensichtlich ein Beispiel dafür, dass man trotz dieses Amtes Opfer werden kann, wahrscheinlich wegen fehlender Unterstützung seines Chefs.

Es sieht für mich aus, als ob demokratische Strukturen entscheiden, wann einen Menschen als psychisch krank einzustufen ist und nicht die Taten.

Um es zu verdeutlichen, wenn einen berühmten Fussballspieler seine Frustrationen mit einem Kopfnuss ausdrückt, bekommt er die rote Karte - aber doch nicht einen Unterbringungsbeschluss.

Gruss

Tine Peuler

 

 

 

 

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Was mich besonders am Antrag bewegt hat, sind die vielzähligen Beispiele von Herrn Mollaths Eingaben.

Man fühle sich einmal in seine Lage ein. Und dennoch artikuliert er sich in einer Form, die nicht an Respekt vor dem Rechtssystem missen lässt. Der glaubte durchwegs, es mit verständigen Entscheidern zu tun zu haben. Und die erklären ihn dafür verrückt.

Und wie der als Laie auch noch juristisch brauchbar argumentiert und produziert...eine bemerkenswerte Persönlichkeit der Mann.

 

Was mich wieder zur Rolle der StVK bringt. Ich habe diese Frage schon einmal gestellt, aber keine (befriedigende) Antwort erhalten.

Gibt es wirklich keine Möglichkeit der Untätigkeitsbeschwerde gegen die StVK?

Deren Verhalten erschüttert meinen Glauben und Vertrauen viel mehr als ein Brixner-Charakter.

Wie können die ihren Stillstand nur vor sich selber rechtfertigen? Hoffen die wirklich der WA Antrag erledigt ihre Aufgabe gleich mit?

Dieses Verhalten der Jusitz ist unfassbar!

Seit Monaten ist der HVB Revisions Bericht nun bekannt. Die Öffentlichkeit hat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Wahndiagnose und das zu Recht. Da ist Gefahr in Verzug, dass jemand ungerechtfertigt weggesperrt ist.

 

Und die StVK schafft es nicht drei Richter in die Klinik zu schicken, um sich den Mann mal zumindest anzusehen?

 

Die deutsche Justiz disqualifiziert sich doch selber mit dieser lächerlichen Untätigkeit.

Für mich steht die StVK momentan am Pranger! Saftladen!

 

 

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Re Tine Peuler:

Die Psychiatrisierungsversuche bei mir erfolgten erst nach meiner Kündigung des Polizeidienstes. 

 

Im Gegenteil wurde gerade mein Wissen und meine Ausbildung (Schusswaffe etc.) GEGEN mich zu verwenden versucht. 

 

Das unsägliche Vorgehen der Justiz Bayern sowohl im Fall Mollath als auch im Fall Teresa Z. betrachte ich natürlich vor dem Wissen, wie vorgegangen wird - auch wenn sich Bayern hier von Baden-Wuerttemberg  nochmal unterscheidet. 

 

Was sie "Unterstützung" von meinem damaligen Chef angeht: ich wurde als für den Polizeidienst "untragbar" dargestellt, Außendienst verboten, Pseudotaetigkeit in einem Büro mit Anmeldepflicht zur Toilette etc.

 

Mein "Vergehen": meine Haare waren zu lang! 

 

Vor dem Hintergrund sehe ich die Vorgänge seither noch in einem anderen Licht, was Ehrlichkeit und Integrität von sog Führungskräften angeht..

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@.Deeg

Wenn es bloß nur um Führungskräfte ginge. Aber der Schaden ist ja total - denke Sie wissen es.

Dass Mollath einen sog. MOF war (Mensch ohne Freunde) zeigt auch das Schreiben an Rafael Rocca (WA s. 80). Quasi seine letzte Hoffnung.  Was wurde daraus? Ein Beweisstück, das man gegen ihn verwenden werden konnte.

Leider kenne ich die Geschichte zu gut. Die Strukturen scheinen sich zu wiederholen, egal ob man nun als Mann oder Frau geboren ist.

Dass man überall gemobbt werden kann (Mobbing definiere ich als Machtmissbrauch), ist nun mal eine Lebensbedingung. Grausam ist es aber, wenn das Vorgehen von einem Rechtsystem unterstützt und gefördert wird. Dann ist kein Recht für der/die Betroffene mehr zu spüren. Und auch keinen Ausweg.

Gruß

Tine Peuler

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@Max Mustermann:

Kann der Grund dafür, dass keine drei Richter in die Klinik gehen, darin liegen, dass sie unsicher sind, dass sie wieder rausdürfen?

In Bayreuth scheint wegsperren ja leicht zu sein ...

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Entscheidnt sollte die aktuelle Gefahr fuer die Allgemeinheit sein. Also lasst uns mal rekapitulieren, welche Straftaten ihm denn nun in mehr als 35 Jahren als Erwachsener unterstellt wurden? Antwort: Pruegelei mit der Frau - eine Beziehungsspezifische Ausnahmetat. Die Sache mit der "Freiheitsberaubung" ist absurd. Und Dank der hervorragenden Recherche der Gabriele Wolff wird klar, dass zumindest niemand durch die Vandalismus gefaehrdet worden war.

Also, da sind Millionen anderer Erwachsener nicht so vorbildlich gewesen. Trunkenheit am Steuer, Pruegeleien, ... Wobei freilich nicht jeder immer auch erwischt wird.

Wahn, der sich um Schwarzgeld-Machenschaften dreht, sollte auszuhalten sein. Dann redet einer halt ausschliesslich ueber sowas - und macht vielleicht Fremde an und beschuldigt sie der Mittaeterschaft. Himmel, es laufen doch hunderttausende psychisch Kranke frei herum! (Und pruegeln sich zuweilen - auch als Frau - oder geben den Gegenwert eines Mercedes der E-Klasse fuer 'ne Bleitapete aus, um die "Stimmen" zu bekaempfen. Manche lassen Morddrohungen am Fliessband ab. Aber sie alle duerfen frei bleiben - wie auch das Heer der Gewalttaeter).

Viele Gewalttaeter verletzen Fremde oder rasten auch in Uniform aus. Sie schlagen alte Maenner halb tot oder brechen einer gefesselten Frau mehrere Knochen im Gesicht. Doch hier wird  k e i n e  Psychiatrisierung betrieben. Oder bei bereits offenkundig psychisch Kranken ein Wegsperren auch nur versucht, geschweige denn knallhart uber sehr viele Jahre durchgezogen!

 

Der Ex-Aussenminister Fischer? Warf Steine! 

 

Unabhaengig vom WA Verfahren muss Herr Mollath endlich entlassen und entschaedigt werden - sonst endet er wie der Lehrer Horst Arnold. Sollen die Psychiater doch ihre Gutachten aufgrund neuer Erkenntnisse widerrufen!

@BA Economics Chris Wagner

 

Das liegt, so zumindest ist dem Blog von Frau Gabriele Wolff zu entnehmen daran, dass die Staatsanwaltschaft dem Justizministerium gegenüber Rechenschaft für ihren Wiederaufnahmeantrag schuldet.

 

Der Rechenschaftsbericht fordert jedoch erheblich mehr zeitlichen Aufwand, wie der pure Wiederaufnahmeantrag.

 

Herr RA Strate schuldet niemandem Rechenschaft. Deshalb konnte er schneller fertig sein.

 

Ich will damit nicht die CSU und die Justizministerin verteidigen. Auch unter einer anderen Regierung und einem anderen Justizminister wäre das nicht anders. Behördenwege dauern nun mal etwas länger. Und den Eingang des Wiederaufnahmeantrages hat Regensburg ja inzwischen bestätigt.

 

Nun könnte man vielleicht noch darüber sinnieren, ob die Justiz nicht allgemein schneller handeln sollte. Dem stehen aber wieder die Gesetze im Weg. Gründlichkeit geht nun mal vor Schnelligkeit.

 

Herr RA Strate hat sich ja in seinem Wiederaufnahmeantrag und auch in der Presserklärung ausdrücklich für die vertrauensvolle Zusammenarbeitr mit der Staatsanwaltschaft in Regensburg bedankt. Vieles hätte er vielleicht ohne Hilfe der Staatsanwaltschaft gar nicht so verfassen können oder er hätte im Nebel gestochert.

 

Robert Stegmann

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Sehr geehrter Herr Dr. Prof. Müller,

wie und wann werden die zwei Wörter "Rechtsbeugung" und "Rechtsbruch" von einander getrennt?

Bin ja Laie, aber versuche die Regeln zu verstehen.

Eine Plagiatsaffaire scheint nach 30 Jahren seine Aktualität nicht verloren zu haben. Im Falle Mollath wird immer von 5 Jahren ausgegangen.

Gruß

Tine Peuler

 

 

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