Fristlose Kündigung wegen eines Bagatelldelikts: Kommt der "Emmely"-Paragraf?
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Rechtspolitiker verschiedener Parteien, darunter auch der langjährige Bundesarbeitsminister Norbert Blüm (CDU), setzen sich für ein Verbot von Kündigungen bei Bagatelldelikten ein. Das berichtet der Spiegel in seiner heutigen Ausgabe (Nr.49/2009, S. 46), In den vergangenen Monaten hatten immer wieder gerichtliche Auseinandersetzungen Schlagzeilen gemacht, bei denen sich Arbeitnehmer gegen eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zur Wehr setzten. Wir haben im BeckBlog Arbeitsrecht mehrfach hierüber berichtet (vgl. nur Blog vom 25.03.2009 u.a. - Fall "Emmely", Blog vom 03.08.2009 - "Stromdiebstahl" durch Aufladen des Mobiltelefons im Betrieb, Blog vom 12.10.2009 - Verzehr einer Frikadelle, Blog vom 22.11.2009 - Verzehr einer Teewurst). Jetzt soll gesetzlich geregelt werden, dass der erstmalige Diebstahl einer Sache von geringem Wert - gedacht ist an eine Wertgrenze von 25 Euro - keinen Kündigungsgrund darstellt. "Wenn unsere Arbeitswelt nicht mehr von Ethik bestimmt wird, brauchen wir halt noch mehr Paragrafen" wird Norbert Blüm zitiert. Auch ein gesetzliches Verbot der Verdachtskündigung wird erwogen.
Die Initiative muss sich allerdings fragen lassen, ob ein solch punktueller Eingriff in das System des Kündigungsrechts sachgerecht ist. Denn neben Eigentums- und Vermögensdelikten führen häufig auch Beleidigungen oder kleinere Handgreiflichkeiten zur Kündigung. Hier gewährleistet § 626 BGB bislang die Beurteilung mit einem einheitlichen Maßstab. Zudem würde eine absolute Bagatellgrenze eine Abwägung mit anderen Kriterien, etwa der Dauer der Betriebszugehörigkeit, nicht zulassen.