Kündigung gegenüber einer behinderten Pflegehelferin wegen Verzehrs einer Teewurst zurückgenommen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 22.11.2009

Das Seniorenzentrum St. Martinshof in Hannover hatte einer schwerbehinderten Pflegehelferin wegen des Verzehrs einer Portion Teewurst aus der Heimküche zunächst die außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Das Seniorenzentrum steht in der Trägerschaft der evangelischen Kirche. Die Pflegehelferin habe - so der Arbeitgeber in einer ersten Verlautbarung - die Wurst gegessen, obwohl es ausdrücklich verboten sei, dass das Personal sich in der Küche des Heimes selber bedient. Dies sei inakzeptabel, zumal Bewohner der Senioreneinrichtung hätten beobachten können, dass die Frau sich bei den eigentlich für die Bewohner bestimmten Lebensmitteln bediente. Gegen die Kündigung hat die betroffene Pflegehelferin Kündigungsschutzklage erhoben. Nachdem der Fall bundesweiten in der Presse Schlagzeilen gemacht hat, hat die evangelische Kirche den Rückzug angetreten und die Kündigung zurückgenommen. Die bereits seit 18 Jahren in den Diensten der Hannoveraner Senioreneinrichtung beschäftigte Frau soll nun einen anderen Arbeitsplatz erhalten. Der Geschäftsführer der Trägereinrichtung erklärte hierzu: Auch wenn die Kündigung juristisch in Ordnung gewesen sei - für einen kirchlichen Arbeitgeber sei die Nächstenliebe wichtiger.
Bagatellkündigungen wegen des Diebstahls oder der Unterschlagung geringwertiger Sachen haben in den vergangenen Monaten immer wieder für Aufsehen gesorgt. Mit Spannung wird die Entscheidung des BAG im Fall der Berliner Kassiererin Emmely erwartet, die wegen der Unterschlagung von Pfandbons im Wert von 1,30 Euro fristlos entlassen wurde.

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