BGH bestätigt Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafe (mit Update 10.03.)
Gespeichert von Prof. Dr. Henning Ernst Müller am
Soeben wird berichtet, dass der BGH die vom LG Regensburg voriges Jahr angeordnete nachträgliche Sicherungsverwahrung (hier im Blog) für einen nach Jugendstrafrecht Verurteilten bestätigt hat. Die gesetzliche Neuregelung, mit der die nachträgliche Sicherungsverwahrung auch auf das Jugendstrafrecht erweitert wurde, war vergangenes Jahr beschleunigt verabschiedet worden, um diesen einen Fall zu erfassen. Der Verurteilte hatte die Höchststrafe (10 Jahre Jugendstrafe) wegen Mordes vollständig verbüßt und sollte bereits entlassen werden.
Brisanz hat der Fall deshalb, weil mittlerweile eine Entscheidung des EGMR Zweifel an der Übereinstimmung der nachträglichen Sicherungsverwahrung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (Rückwirkungsverbot) geweckt hat (siehe hier im Blog). Die Entscheidung des EGMR ist zwar noch nicht rechtskräftig, jedoch deutet vieles darauf hin, dass sich die nachträgliche Sicherungsverwahrung, wie sie derzeit in Deutschland praktiziert wird, in dieser Form rechtlich nicht halten lässt. Der BGH hat allerdings offenbar davon abgesehen, dies in seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Unabhängig von der konkreten Entscheidung sind zwei Punkte m. E. diskussionswürdig:
Zum einen die Frage, ob Sicherungsverwahrung für (zur Tatzeit) Jugendliche und Heranwachsende (§ 7 Abs.2 JGG) überhaupt eine angemessene Sanktionierung darstellt.
Zum zweiten die Frage, ob eine "nachträgliche" Sicherungsverwahrung gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs.2 GG und Art. 7 Abs.1 EMRK) verstößt .
Update: Eine erste rechtliche Einschätzung in Kommentar #4.