Das BVerfG lässt die Praxis nicht los - Verwaltungsbehörden wenden jetzt bei Abstandsmessungen § 100h StPO an!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Blogleser Matthias Böse (einmal mehr: "Danke"), der mir ja schon häufig Tipps gegeben hat und als Hilfskraft am Lehrstuhl Prof. Stoffels, Uni Osnabrück tätig ist hat mir mitgeteilt, dass ihm erste Stellungnahmen von Verwaltungsbehörden bekannt geworden sind, die als Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch Videomessungen auf § 100h StPO verweisen. Auch der Leser "Hansen" teilt hier: #4 mit, ein solches Schreiben bekommen zu haben.
Im Beitrag Videoabstandsmessungen doch ok?! Jedenfalls meint das das AG Schweinfurt habe ich bereits erwähnt, dass auch das AG Schweinfurt dies so gesehen hat.
Problem:
Detlef Burhoff hat dazu in dem Beitrag Alles nur heiße Luft? Zum Umgang mit BVerfG zu Videomessungen richtigerweise auf § 101 StPO hingewiesen. Die hierin vorgesehenen Pflichten werden in der Regel gar nicht im Rahmen von Ordnungswidrigketenverfahren erfüllbar sein, was natürlich misslich ist. Wichtig ist hierbei, dass ein Verstoß gegen § 101 StPO kein gesetzliches Verwertungsverbot nach sich zieht, einmal mehr bedarf es dann einer Abwägung...also ein schwieriges Thema, oder?!
Zu fordern ist daher sicher eine eigene Ermächtigungsgrundlage zur Durchführung polizeilicher / ordnungsbehördlicher Messungen nebst Dokumentationen.