Videoabstandsmessungen doch ok?! Jedenfalls meint das das AG SchweinfurtInhalt abgleichen

Experte: Carsten Krumm

Richter am Amtsgericht

18.09.2009

Die Problematik der Videoabstandsmessungen war bereits Thema im Blog und zwar hier und hier. Blogleser K.P. Ludwig (Danke an dieser Stelle!) hat hierzu eine Meldung bei "infranken.de" gefunden. Das AG Schweinfurt - Urteil v. 31.8.09 - 12 OWi 17 Js 7822/09 hat einen Betroffenen trotz der Rechtsprechung des BVerfG unter Auswertung von Videoaufnahmen einer Videobrückenmessung (wohl VKS in der aktuellen Version) verurteilt. Leider findet sich nichts in dem Bericht über die angenommene Ermächtigungsgrundlage. Vielleicht weiß ein Blogleser ja hierzu mehr. Jedenfalls ist Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Hierzu zuletzt auch mein Blogbeitrag: Alles nur heiße Luft? Zum Umgang mit BVerfG zu Videomessungen

 

 

Zusatz: Im Internet kursieren Gerüchte, die davon ausgehen, dass das AG Schweinfurt tatsächlich wie auch im Blog vorgeschlagen § 100h StPO iVm § 46 OWiG als E-Grundlage angesehen hat.

Siehe auch:

Kommentare

Kommentare:
H. W.

07.10.2009

Adressaten des § 100h StPO sind doch (s. Abs. 2) "Beschuldigte", gegen welche zielgerichtet ermittelt wird. Dazu spricht § 100h von schweren Straftaten. Das wird im nachfolgenden § 101 StPO noch klarer, wo der Umgang mit den gewonnenen Daten geregelt wird. Da sehe ich Null Relevanz für Videoaufzeichnungen in OWi-Verfahren.

 

Die bei der Verkehrsüberwachung gefertigten Identifizierungsbilder sind auf den Auftrag gem. § 53 OWiG und § 46 OWiG i.V.m. § 163b StPO (Personalienfeststellung des Betroffenen) zu stützen.

 

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Bert Hüttemann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

05.11.2009

 Die Auffassung des AG Schweinfurt wird wohl auch vom OLG Bamberg geteilt, vgl. Veröffentlichung auf Strafrecht Online https://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-bamberg-beschl-v-15102009-2-ss-owi-116909/

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RA martin gallus

20.07.2010

Inzwischen liegt eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vor: OLG Bamberg, Beschl. v. 16.11.2009, Az.: 2 Ss OWi 1215/09.

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