Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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Gast schrieb:

@ Waldemar Robert Kolos

Ich verstehe Ihre Einwände nicht. Diese Diagnose ist dem Bild, das die Pt. bietet, angemessen, kein Arzt müsste mit für ihn negativen Konsequenzen oder Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit rechnen.

 

Der Arzt stand nicht vor einem Ausschuss der Ärztekammer. Es ging auch nicht um seine Reputation als Arzt. Er stand vor Gericht als Zeuge und es galt seine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit als Zeuge zu beurteilen. Wenn der Arzt auch einen großen und zulässigen Beurteilungsspielraum hat - als Arzt. Vor Gericht als Zeuge gilt es zu beurteilen, wie gut das Gericht sich auf seine Angaben im Attest als wahr verlassen darf. Die Krankenkassen sind offensichtlich kritischer als Gerichte.

 

Gast schrieb:

Dazu ist die Diagnose "Erschöpfungsdepression" einfach zu naheliegend, verbreitet und letztlich - nichtssagend.

 

Ja, das kann schon sein. Nur wenn die Diagnose nichtssagend war, dann kann das auch daran liegen, weil der Befund nichtssagend war. Das kann dann zur Unglaubhaftigkeit der Nebenklägerin führen und des Zeugen. Jedenfalls gehört die gerichtliche Auseinadersetzung damit in die Entscheidungsgründe. Sie fehlt. Das ist die Kritik.

WR Kolos schrieb:

 

Ja, das kann schon sein. Nur wenn die Diagnose nichtssagend war, dann kann das auch daran liegen, weil der Befund nichtssagend war. Das kann dann zur Unglaubhaftigkeit der Nebenklägerin führen und des Zeugen. Jedenfalls gehört die gerichtliche Auseinadersetzung damit in die Entscheidungsgründe. Sie fehlt. Das ist die Kritik.

An den Haaren herbeigezogen.

Was soll der Arzt denn machen, wenn eine grün und blau geschlagen vor ihm steht?

Sich einmischen?

Das mit der Bleivergiftung wäre auch noch mal einer genaueren Betrachtung wert.

 

P3M hat das offenbar gegenüber der Dr. Krach erwähnt, also zumindest eine mögliche Intoxikation.

Und G. M. war dann mal bei einem Arzt in Erding (?), der ihm mitgeteilt haben soll, dass er noch nie eine so hohe Bleibelastung bei einem Patienten gesehen habe.

Vielleicht war G. Mollath ja tatsachlich bleivergiftet, aber wie war die zeitliche Abfolge. Hat P3M das erst gegenüber der Dr. Krach erwähnt, oder hat G. Mollath das erst von diesem Erdinger Arzt gehört?

Die Fundstellen weiß ich leider beide nicht, also für das Gespräch von P3M mit Dr. Krach und für die Laborergebnisbesprechung von G. M. mit dem Erdinger Arzt.

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atropa belladonna schrieb:

Das mit der Bleivergiftung wäre auch noch mal einer genaueren Betrachtung wert.

 

P3M hat das offenbar gegenüber der Dr. Krach erwähnt, also zumindest eine mögliche Intoxikation.

Und G. M. war dann mal bei einem Arzt in Erding (?), der ihm mitgeteilt haben soll, dass er noch nie eine so hohe Bleibelastung bei einem Patienten gesehen habe.

Vielleicht war G. Mollath ja tatsachlich bleivergiftet, aber wie war die zeitliche Abfolge. Hat P3M das erst gegenüber der Dr. Krach erwähnt, oder hat G. Mollath das erst von diesem Erdinger Arzt gehört?

Die Fundstellen weiß ich leider beide nicht, also für das Gespräch von P3M mit Dr. Krach und für die Laborergebnisbesprechung von G. M. mit dem Erdinger Arzt.

 

schon mal danach gegugelt, welche körperlichen und geistigen Schäden eine chron. Bleivergiftung nach sich ziehen kann? Da wäre GM doch sicherlich in Behandlung gewesen...

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Daraus hat Dr. Leip mit Hilfe einer Textmontage eine Befunffälschung gemacht

um einen Vergiftungswahn bei der LeserIn zu induzieren. Prompt ist Prof Krö darauf reingefallen oder willfährig aufgesprungen.

Gast schrieb:

@ atropa belladonna

Diagnose einer Blei- und Lösungsmittelvergiftung in "Was mich prägte", S.7

http://www.spiegel.de/media/media-34449.pdf

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm

 

RSponsel schrieb:

Daraus hat Dr. Leip mit Hilfe einer Textmontage eine Befunffälschung gemacht

um einen Vergiftungswahn bei der LeserIn zu induzieren. Prompt ist Prof Krö darauf reingefallen oder willfährig aufgesprungen.

Gast schrieb:

@ atropa belladonna

Diagnose einer Blei- und Lösungsmittelvergiftung in "Was mich prägte", S.7

http://www.spiegel.de/media/media-34449.pdf

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm

 

Und, PM und Kra-Ol kannten das U-Ergebnis von Juni 2002 schon im Herbst-Winter 2001. Sehr weitsichtig von den beiden.

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Gast schrieb:

@ atropa belladonna

Diagnose einer Blei- und Lösungsmittelvergiftung in "Was mich prägte", S.7

http://www.spiegel.de/media/media-34449.pdf

Dies nach bestem Wissen und G e w i s s e n, gewissenhaft, professionell, deutlich mit seiner Unterschrift, "in Vertretung", in seiner EDV akribisch zu dokumentieren, diese vor Mißbrauch zu sichern und spätestens nach Bekanntwerden der menschenverachtendens Wegräumens in sich zu gehen und sich selbstkritisch zu fragen, welchen Anteil er an diesem Justiz-, Gutachter- und Forensikskandal er als unerfahrener Arzt im Praktikum auf sich geladen hat.

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Schwer verständlich, warum keinem der vielen Ärzte der Hinweis auf diese Diagnose aufgefallen ist, die Unterlagen hatten sie ja. Außerdem hätte man bei GMs Berufsanamnese in diese Richtung denken müssen (und auch einen Weg ins Gespräch mit GM finden können). Der Ausschluss einer toxischen Encephalopathie hätte am Anfang jeder psychiatrischen Diagnostik stehen müssen: sie kann als Persönlichkeitsveränderung imponieren, die Differentialdiagnose zu fast allen psychiatrischen Krankheitsbildern ist schwierig. Wahrscheinlich hat man nicht daran gedacht, weil man diese chronischen Intoxikationen außerhalb der Arbeitsmedizin (anerkannte Berufskrankheit) heute dank bleifreien Benzins und bleifreier Rohre selten sind. Relativ häufig (und selten diagnostiziert) ist die chronischen Bleivergiftung noch bei starken Rauchern.

Diese chronischen Vergiftungen können lange unbemerkt bleiben, da die Symptome nicht spezifisch sind: Erschöpfungszustände, Schlafstörungen, Bauch- und Kopfschmerzen. Hat man hohe Laborwerte ohne Symptome, muss man auch an Artefakte denken (bleihaltiges Untersuchungsmaterial). Also die Laborwerte allein haben ohne Beschwerden nur eine begrenzte Aussagekraft.

Leider hat sich GM in "Was mich prägte" nicht über den genauen Anlass dieser Laboruntersuchung geäußert. Dass sein Allgemeinzustand in der betreffenden Zeit reduziert war, hat er aber ausgeführt.

Das Blei wird im Körper langsam abgebaut, man kann den Abbau medikamentös beschleunigen, Spätfolgen können bleiben (Niere, ZNS, Fertilität).

Hier noch das Gespräch mit Frau Dr. K.-O.:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-... S.56

Ein rekonstruiertes historisches Fallbeispiel für eine schwere Manifestation:

http://www.zeit.de/1972/10/goya-starb-an-blei

 

 

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Entschuldigung, die Antwort # 35 bezog sich auf den Kommentar # 31 von Herrn Mustermann!

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Menschenrechtler schrieb:

Entschuldigung, die Antwort # 35 bezog sich auf den Kommentar # 31 von Herrn Mustermann!

Was reden Sie denn da?

Was hat denn der Arzt mit der Arbeitsweise der Richter und Gutachter zu tun?

Der kann ja nun wirklich nichts dafür.

In Zukunft wird er halt ein Photo machen. Nur helfen wird es ihm wahrscheinlich nichts. Ein Neunmal-Kluger wird sich immer finden, der dann sagt: "Oh, das Bild zeigt ja nur die Verletzungen. Wer weiss denn, ob das Photo wirklich vom Opfer ist?"

Wer soll denn was in der Datenbank manipuliert haben? Er sagt doch, dass er die Verletzungen gesehen hat und bestätigt das Attest.

Und dass die Verletzungen auf Autogenese zurückzuführen sind, können wir ausschliessen.

Bleibt nur evt. Notwehr. Aber ob GM bei dem Verletzungsbild Escher von Notwehr gegen eine körperlich unterlegene Frau überzeugen kann, ist fraglich.

Ihr ständiger Opfer-Täter Tausch verliert auf Dauer an Charme.

Hätte GM auf Strate gehört und die Klappe gehalten, wäre er vielleicht noch damit durchgekommen.

Das Gericht kann gar nicht anders. Die Täterschaft steht eindeutig fest.

Makelhaft ist die Qualifizierung als gefährliche KV und die fragwürdige Beklopptenfeststellung.

Warum soll der denn steuerungsunfähig gewesen sein?

Der hat die doch mit Absicht verdroschen.

 

 

 

 

astroloop schrieb:

Menschenrechtler schrieb:

Entschuldigung, die Antwort # 35 bezog sich auf den Kommentar # 31 von Herrn Mustermann!

Was reden Sie denn da?

Was hat denn der Arzt mit der Arbeitsweise der Richter und Gutachter zu tun?

Der kann ja nun wirklich nichts dafür.

In Zukunft wird er halt ein Photo machen. Nur helfen wird es ihm wahrscheinlich nichts. Ein Neunmal-Kluger wird sich immer finden, der dann sagt: "Oh, das Bild zeigt ja nur die Verletzungen. Wer weiss denn, ob das Photo wirklich vom Opfer ist?"

Wer soll denn was in der Datenbank manipuliert haben? Er sagt doch, dass er die Verletzungen gesehen hat und bestätigt das Attest.

Und dass die Verletzungen auf Autogenese zurückzuführen sind, können wir ausschliessen.

Wer ist da jetzt "wir"?

Also der SV in der WAV konnte das nicht in toto.

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astroloop schrieb:

Menschenrechtler schrieb:

Entschuldigung, die Antwort # 35 bezog sich auf den Kommentar # 31 von Herrn Mustermann!

Was reden Sie denn da?

Was hat denn der Arzt mit der Arbeitsweise der Richter und Gutachter zu tun?

Der kann ja nun wirklich nichts dafür.

In Zukunft wird er halt ein Photo machen. Nur helfen wird es ihm wahrscheinlich nichts. Ein Neunmal-Kluger wird sich immer finden, der dann sagt: "Oh, das Bild zeigt ja nur die Verletzungen. Wer weiss denn, ob das Photo wirklich vom Opfer ist?"

Wer soll denn was in der Datenbank manipuliert haben? Er sagt doch, dass er die Verletzungen gesehen hat und bestätigt das Attest.

Und dass die Verletzungen auf Autogenese zurückzuführen sind, können wir ausschliessen.

Bleibt nur evt. Notwehr. Aber ob GM bei dem Verletzungsbild Escher von Notwehr gegen eine körperlich unterlegene Frau überzeugen kann, ist fraglich.

Ihr ständiger Opfer-Täter Tausch verliert auf Dauer an Charme.

Hätte GM auf Strate gehört und die Klappe gehalten, wäre er vielleicht noch damit durchgekommen.

Das Gericht kann gar nicht anders. Die Täterschaft steht eindeutig fest.

Makelhaft ist die Qualifizierung als gefährliche KV und die fragwürdige Beklopptenfeststellung.

Warum soll der denn steuerungsunfähig gewesen sein?

Der hat die doch mit Absicht verdroschen.

 

 

 

 

Herr Mustermann,

Sie schreiben mit dem nachdenkenswerten Tonfall "Was reden Sie da!"

Der Arzt Reichl hat Herrn Mollath in unverantwortlicherweise ohne ihn überhaupt zu kennen verdächtigt psychisch krank zu sein und damit die Grundlage, den Anstoss gegeben für die Stigmatisierung, Psychiatrisierung und die Gemeingefährlichkeit. Diesen Zusammenhang können Sie nicht leugnen. Sie fragen sich wer die Datenbank manipuliert haben könnte. Sie sind sehr gut informiert, dass dafür alle möglichen Personen ein Tatmotiv gehabt haben können, Herrn Mollath wegzuräumen, wie Personen, die Schwarzgeld angelegt haben, Entscheidungsträger in Staat und bei Banken. Das denkbare Doppelmotiv und die Rolle des jetzigen Ehemanns, der quasi G.M. seine Frau weggenommen hatte und u.U. die Interessen der Bank vertreten hat, wurde z.B. nicht kritisch hinterfragt und untersucht.

Gustl Mollath hat immer wieder versichert, dass er sich in einer Notwehrsituation befunden hat.

Sie führen aus: "Ihr Täter-Opfer-Austausch verliert auf Dauer an Charme". Danke für diese menschliche Regung. Es stellt sich nur die Frage, wer im Fall Mollath tatsächlich das Opfer ist.

Gustl Mollath war sieben ein halb Jahre in der Forensik, überwiegend in der Hochsicherheitsforensik.Können Sie als Mensch nachempfinden, was dies bedeutet?

Frau P3M wußte sehr genau, was sie mit den Attesten von Reichel jun. und Frau Dr. Krach ohne Untersuchung ihres Ehemannes, den unzutreffenden Anschuldigungen der Freiheitsberaubung, des Waffenbesitzes und der Sachbeschädigung erreichen wollte und auch erreicht hat. Die Ex-Frau hat sich  nicht ihrer Verantwortung gestellt und ist nicht vor Gericht. erschienen. Herr Mollath war eindeutig das Opfer  und diese Meinung wird  überwiegend von den Menschen geteilt, die die Gesamtzusammenhänge hergestellt haben.

Sie schreiben das Gericht konnte nicht anders. Die Täterschaft steht eindeutig fest. Weder das eine noch das andere entspricht der Wahrheit, die sich zeigen wird. Sie schreiben "makelhaft" wäre die Feststellung der gefährlichen Körperverletzung. Diesen Makel hat P3M durch ihre unglaubhaften Beschuldigung zu verantworten. Sie geben also selber zu, dass G.M. das Opfer ist. Mit einer einfachen Körperverletzung hätte man G.M. nicht zielgerichtet in die Forensik wegräumen können.

Dies ist noch "charmant" ausgedrückt!

 

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Paradigma schrieb:

Der Arzt Reichl hat Herrn Mollath in unverantwortlicherweise ohne ihn überhaupt zu kennen verdächtigt psychisch krank zu sein und damit die Grundlage, den Anstoss gegeben für die Stigmatisierung, Psychiatrisierung und die Gemeingefährlichkeit. Diesen Zusammenhang können Sie nicht leugnen.

Das ist doch kompletter Unsinn.

Der Arzt hat Verletzungen gesehen. Und dann schriftlich festgehalten.

Nicht mehr, nicht weniger.

Von psychischen Verdächtigungen steht kein Wort in dem Attest.

Was reden Sie denn da?

 

Paradigma schrieb:

Sie fragen sich wer die Datenbank manipuliert haben könnte. Sie sind sehr gut informiert, dass dafür alle möglichen Personen ein Tatmotiv gehabt haben können, Herrn Mollath wegzuräumen, wie Personen, die Schwarzgeld angelegt haben, Entscheidungsträger in Staat und bei Banken. Das denkbare Doppelmotiv und die Rolle des jetzigen Ehemanns, der quasi G.M. seine Frau weggenommen hatte und u.U. die Interessen der Bank vertreten hat, wurde z.B. nicht kritisch hinterfragt und untersucht.

Ja wunderbar. Aber warum bestätigt der Arzt denn dann die Eintragungen, wenn sie nachträglich manipuliert wurden?

Paradigma schrieb:

Gustl Mollath hat immer wieder versichert, dass er sich in einer Notwehrsituation befunden hat.

Damit sind die Verletzungen also vorhanden und die Datenbank nicht vom Bank Direktor manipuliert.

Damit wären Ihre ersten Bedenken also schon wieder ausgeräumt.

Nochmal:

Wer Notwehr geltend machen will, muss einen unmittelbaren, rechtswidrigen Angriff darstellen können, dann ist auch alles gut.

Hat GM aber nie gemacht. Selber schuld. Hätte mal besser auf seinen Anwalt gehört...

Paradigma schrieb:

Herr Mollath war eindeutig das Opfer  und diese Meinung wird  überwiegend von den Menschen geteilt, die die Gesamtzusammenhänge hergestellt haben.

Die Sachlage bezüglich der Tatvorwürfe spricht eine andere Sprache.

Eindeutig seine Frau verhauen.

Dass die Justiz ihn rechtswidrig "verräumt" hat, das bestreitet auch niemand. Auch nicht das Gericht in Regensburg nicht.

Paradigma schrieb:

Sie schreiben das Gericht konnte nicht anders. Die Täterschaft steht eindeutig fest. Weder das eine noch das andere entspricht der Wahrheit, die sich zeigen wird.

Wie jetzt? Wann soll sich das wo zeigen?  

 

Dafür hat man ihm doch das WA Verfahren mit anschliessender fast zwei wöchigen Verhandlung zur Verfügung gestellt. 

 Was will er denn noch?

 

Man hat seinem Wunsch entsprochen und der macht sich unglaubwürdiger als die nicht anwesende Belastungszeugin.

 

Das ist allerdings eine Leistung...unbestritten.

 

f&f schrieb:
Um nur ein Beispiel zu nennen: In Beitrag 25 vom 18.1. unterstellt er dem Gericht, es habe GM ja möglicherweise aufgrund einer (vom Gericht niemals näher oder überhaupt untersuchten) möglichen Bleivergiftung freigesprochen und schon im Beitrag nr 37 vom 19.01. erläutert er dann: Anfang Zitat MM: Das Gericht kann gar nicht anders. Die Täterschaft steht eindeutig fest. …....Warum soll der denn steuerungsunfähig gewesen sein? Der hat die doch mit Absicht verdroschen.   Ende Zitat MM. Dabei stellt er sich nicht nur zu seiner eigenen Aussage vom Vortag in fundamentalen Widerspruch, sondern stellt bei der Gelegenheit auch klar, dass das Gericht zwar folgerichtig aber vollkommen falsch (sprich also doch nicht folgerichtig) geurteilt habe. Denn im Gegensatz zu MM hielt das Gericht GM für nicht sicher steuerungsfähig. So kann man also auch hier im Blog immer hautah miterleben, WIE so eine Manipulation Zug um Zug durchgeführt wird. Und ich werde ja das Gefühl nicht los, dass das auch die eigentliche Intention sein könnte ;-) Aber auch wenn nicht, sehr anschaulich und lehrreich ist es auf jeden Fall. Vielen Dank dafür !

Also wo das "möglicherweise aufgrund einer [...] möglichen Bleivergiftung freigesprochen" herkommen soll... Beitrag 25 vom 18.1. lautet

astroloop schrieb:

f&f schrieb:
Und warum wurde GM dann nicht infolge der Folgen einer Bleivergiftung freigesprochen??????? Wär doch Ihrer "Rechnung" nach das einfachste, naheliegendste gewesen, oder?

Naja, irgendwie hat das Gericht einen änlichen Zustand ja nicht ausschliessen wollen...könnte ja durchaus die Ursache sein, wer weiss? 

Sicherheitshalber ist man in dubio gegangen.

Also ein ähnlicher schuldausschließender Zustand, von möglicherweise wegen Bleivergiftung steht da nix.

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Gast schrieb:

f&f schrieb:
Um nur ein Beispiel zu nennen: In Beitrag 25 vom 18.1. unterstellt er dem Gericht, es habe GM ja möglicherweise aufgrund einer (vom Gericht niemals näher oder überhaupt untersuchten) möglichen Bleivergiftung freigesprochen und schon im Beitrag nr 37 vom 19.01. erläutert er dann: Anfang Zitat MM: Das Gericht kann gar nicht anders. Die Täterschaft steht eindeutig fest. …....Warum soll der denn steuerungsunfähig gewesen sein? Der hat die doch mit Absicht verdroschen.   Ende Zitat MM. Dabei stellt er sich nicht nur zu seiner eigenen Aussage vom Vortag in fundamentalen Widerspruch, sondern stellt bei der Gelegenheit auch klar, dass das Gericht zwar folgerichtig aber vollkommen falsch (sprich also doch nicht folgerichtig) geurteilt habe. Denn im Gegensatz zu MM hielt das Gericht GM für nicht sicher steuerungsfähig. So kann man also auch hier im Blog immer hautah miterleben, WIE so eine Manipulation Zug um Zug durchgeführt wird. Und ich werde ja das Gefühl nicht los, dass das auch die eigentliche Intention sein könnte ;-) Aber auch wenn nicht, sehr anschaulich und lehrreich ist es auf jeden Fall. Vielen Dank dafür !

Also wo das "möglicherweise aufgrund einer [...] möglichen Bleivergiftung freigesprochen" herkommen soll... Beitrag 25 vom 18.1. lautet

astroloop schrieb:

f&f schrieb:
Und warum wurde GM dann nicht infolge der Folgen einer Bleivergiftung freigesprochen??????? Wär doch Ihrer "Rechnung" nach das einfachste, naheliegendste gewesen, oder?

Naja, irgendwie hat das Gericht einen änlichen Zustand ja nicht ausschliessen wollen...könnte ja durchaus die Ursache sein, wer weiss? 

Sicherheitshalber ist man in dubio gegangen.

Also ein ähnlicher schuldausschließender Zustand, von möglicherweise wegen Bleivergiftung steht da nix.

Das steht jetzt inWIEfern zu meiner Äußerung in Widerspruch?

Es ging ausdrücklich um den schuldausschließenden Zustand (wodurch auch immer induziert), der in Beitrag 25 konstatiert und in Beitrag 37 ausgeschlossen wird.

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f&f schrieb:
Gast schrieb:

f&f schrieb:
Um nur ein Beispiel zu nennen: In Beitrag 25 vom 18.1. unterstellt er dem Gericht, es habe GM ja möglicherweise aufgrund einer (vom Gericht niemals näher oder überhaupt untersuchten) möglichen Bleivergiftung freigesprochen und schon im Beitrag nr 37 vom 19.01. erläutert er dann: Anfang Zitat MM: Das Gericht kann gar nicht anders. Die Täterschaft steht eindeutig fest. …....Warum soll der denn steuerungsunfähig gewesen sein? Der hat die doch mit Absicht verdroschen.   Ende Zitat MM. Dabei stellt er sich nicht nur zu seiner eigenen Aussage vom Vortag in fundamentalen Widerspruch, sondern stellt bei der Gelegenheit auch klar, dass das Gericht zwar folgerichtig aber vollkommen falsch (sprich also doch nicht folgerichtig) geurteilt habe. Denn im Gegensatz zu MM hielt das Gericht GM für nicht sicher steuerungsfähig. So kann man also auch hier im Blog immer hautah miterleben, WIE so eine Manipulation Zug um Zug durchgeführt wird. Und ich werde ja das Gefühl nicht los, dass das auch die eigentliche Intention sein könnte ;-) Aber auch wenn nicht, sehr anschaulich und lehrreich ist es auf jeden Fall. Vielen Dank dafür !

Also wo das "möglicherweise aufgrund einer [...] möglichen Bleivergiftung freigesprochen" herkommen soll... Beitrag 25 vom 18.1. lautet

astroloop schrieb:

f&f schrieb:
Und warum wurde GM dann nicht infolge der Folgen einer Bleivergiftung freigesprochen??????? Wär doch Ihrer "Rechnung" nach das einfachste, naheliegendste gewesen, oder?

Naja, irgendwie hat das Gericht einen änlichen Zustand ja nicht ausschliessen wollen...könnte ja durchaus die Ursache sein, wer weiss? 

Sicherheitshalber ist man in dubio gegangen.

Also ein ähnlicher schuldausschließender Zustand, von möglicherweise wegen Bleivergiftung steht da nix.

Das steht jetzt inWIEfern zu meiner Äußerung in Widerspruch? Es ging ausdrücklich um den schuldausschließenden Zustand (wodurch auch immer induziert), der in Beitrag 25 konstatiert und in Beitrag 37 ausgeschlossen wird.

MM konstatiert in Beitrag 25, dass das Gericht einen ähnlichen Zustand angenommen hat. In Beitrag 37 sagt MM wie auch schon vorher dass er die Sache Schuldunfähigkeit anders sieht als das Gericht.

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Gast schrieb:

f&f schrieb:
Gast schrieb:

f&f schrieb:
Um nur ein Beispiel zu nennen: In Beitrag 25 vom 18.1. unterstellt er dem Gericht, es habe GM ja möglicherweise aufgrund einer (vom Gericht niemals näher oder überhaupt untersuchten) möglichen Bleivergiftung freigesprochen und schon im Beitrag nr 37 vom 19.01. erläutert er dann: Anfang Zitat MM: Das Gericht kann gar nicht anders. Die Täterschaft steht eindeutig fest. …....Warum soll der denn steuerungsunfähig gewesen sein? Der hat die doch mit Absicht verdroschen.   Ende Zitat MM. Dabei stellt er sich nicht nur zu seiner eigenen Aussage vom Vortag in fundamentalen Widerspruch, sondern stellt bei der Gelegenheit auch klar, dass das Gericht zwar folgerichtig aber vollkommen falsch (sprich also doch nicht folgerichtig) geurteilt habe. Denn im Gegensatz zu MM hielt das Gericht GM für nicht sicher steuerungsfähig. So kann man also auch hier im Blog immer hautah miterleben, WIE so eine Manipulation Zug um Zug durchgeführt wird. Und ich werde ja das Gefühl nicht los, dass das auch die eigentliche Intention sein könnte ;-) Aber auch wenn nicht, sehr anschaulich und lehrreich ist es auf jeden Fall. Vielen Dank dafür !

Also wo das "möglicherweise aufgrund einer [...] möglichen Bleivergiftung freigesprochen" herkommen soll... Beitrag 25 vom 18.1. lautet

astroloop schrieb:

f&f schrieb:
Und warum wurde GM dann nicht infolge der Folgen einer Bleivergiftung freigesprochen??????? Wär doch Ihrer "Rechnung" nach das einfachste, naheliegendste gewesen, oder?

Naja, irgendwie hat das Gericht einen änlichen Zustand ja nicht ausschliessen wollen...könnte ja durchaus die Ursache sein, wer weiss? 

Sicherheitshalber ist man in dubio gegangen.

Also ein ähnlicher schuldausschließender Zustand, von möglicherweise wegen Bleivergiftung steht da nix.

Das steht jetzt inWIEfern zu meiner Äußerung in Widerspruch? Es ging ausdrücklich um den schuldausschließenden Zustand (wodurch auch immer induziert), der in Beitrag 25 konstatiert und in Beitrag 37 ausgeschlossen wird.

MM konstatiert in Beitrag 25, dass das Gericht einen ähnlichen Zustand angenommen hat. In Beitrag 37 sagt MM wie auch schon vorher dass er die Sache Schuldunfähigkeit anders sieht als das Gericht.

Und das, sprich seine, Ihrer Meinung nach g e g e n t e i l i g e Ansicht, BELEGT er durch:

"Könnte ja durchaus die Ursache gewesen sein, wer weiß?"

Und damit, also mit der Ursache, bezieht er sich, wenn man oben nachliest, ganz direkt auf eine mögliche Bleivergiftung.

Genau DAS habe ich dargelegt und dadurch, dass Sie es immer wieder reinkopieren, kann man es zm Glück direkt ja auch immer wieder nachlesen ;-)

Find ich prima!

5

f&f schrieb:
Gast schrieb:

MM konstatiert in Beitrag 25, dass das Gericht einen ähnlichen Zustand angenommen hat. In Beitrag 37 sagt MM wie auch schon vorher dass er die Sache Schuldunfähigkeit anders sieht als das Gericht.

Und das, sprich seine, Ihrer Meinung nach g e g e n t e i l i g e Ansicht, BELEGT er durch: "Könnte ja durchaus die Ursache gewesen sein, wer weiß?" Und damit, also mit der Ursache, bezieht er sich, wenn man oben nachliest, ganz direkt auf eine mögliche Bleivergiftung. Genau DAS habe ich dargelegt und dadurch, dass Sie es immer wieder reinkopieren, kann man es zm Glück direkt ja auch immer wieder nachlesen ;-) Find ich prima!

Er belegt da überhaupt gar nichts. Das ist durch "..." abgetrennt und außerdem durch "könnte" und "wer weiß" als seine eigene Spekulation gekennzeichnet und damit jedenfalls nach MM nicht Meinung des Gerichts und schon gar nicht seine eigene. Er sagt woanders, dass in dubio und damit Spekulation für Schuldunfähigkeit nicht reicht. Also nichts mit ganz direkt und möglich.

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Gast schrieb:

f&f schrieb:
Gast schrieb:

MM konstatiert in Beitrag 25, dass das Gericht einen ähnlichen Zustand angenommen hat. In Beitrag 37 sagt MM wie auch schon vorher dass er die Sache Schuldunfähigkeit anders sieht als das Gericht.

Und das, sprich seine, Ihrer Meinung nach g e g e n t e i l i g e Ansicht, BELEGT er durch: "Könnte ja durchaus die Ursache gewesen sein, wer weiß?" Und damit, also mit der Ursache, bezieht er sich, wenn man oben nachliest, ganz direkt auf eine mögliche Bleivergiftung. Genau DAS habe ich dargelegt und dadurch, dass Sie es immer wieder reinkopieren, kann man es zm Glück direkt ja auch immer wieder nachlesen ;-) Find ich prima!

Er belegt da überhaupt gar nichts. Das ist durch "..." abgetrennt und außerdem durch "könnte" und "wer weiß" als seine eigene Spekulation gekennzeichnet und damit jedenfalls nach MM nicht Meinung des Gerichts und schon gar nicht seine eigene. Er sagt woanders, dass in dubio und damit Spekulation für Schuldunfähigkeit nicht reicht. Also nichts mit ganz direkt und möglich.

Da bin ich ganz bei Ihnen, er belegt damit GAR NICHTS, nicht im Sinne eines Beleges.

Die, von Ihnen als Beleg angeführten Anführungsstriche sind in seinem Beitrag 25 wo?
Die habe ich vorhin eingefügt, um Anfang und Ende seines Zitates zu markieren.

Natürlich sagt er wo anders WAS GANZ ANDERES.

GENAU DARUM ging doch mein, von Ihnen nun kritisierter, Beitrag.

Q.E.D.

In diesem Sinne

f&f

5

f&f schrieb:
Gast schrieb:

Er belegt da überhaupt gar nichts. Das ist durch "..." abgetrennt und außerdem durch "könnte" und "wer weiß" als seine eigene Spekulation gekennzeichnet und damit jedenfalls nach MM nicht Meinung des Gerichts und schon gar nicht seine eigene. Er sagt woanders, dass in dubio und damit Spekulation für Schuldunfähigkeit nicht reicht. Also nichts mit ganz direkt und möglich.

Die, von Ihnen als Beleg angeführten Anführungsstriche sind in seinem Beitrag 25 wo? Die habe ich vorhin eingefügt, um Anfang und Ende seines Zitates zu markieren. Natürlich sagt er wo anders WAS GANZ ANDERES. GENAU DARUM ging doch mein, von Ihnen nun kritisierter, Beitrag. Q.E.D. In diesem Sinne f&f

Ich habe gar keine Anführungsstriche als Beleg angeführt. Ich habe "...", "könnte" und "wer weiß" in Anführungsstriche gesetzt, weil man damit nun einmal Zitate kennzeichnet.

Und wo ist das in Beitrag 25? Bitteschön:

astroloop schrieb:

 

Naja, irgendwie hat das Gericht einen änlichen Zustand ja nicht ausschliessen wollen...könnte ja durchaus die Ursache sein, wer weiss

Sicherheitshalber ist man in dubio gegangen.

 

Sie können es leugnen bis sich die Balken biegen, aus so einem Nebensatz ist nichts aber auch GAR nichts im Sinne für Ihr Argument abzuleiten. Er sagt eben nicht WAS GANZ ANDERES sondern es passt zusammen. In dubio reicht nicht, also auch diese Spekulation nicht. Ach ja, der Nebensatz hat übrigens auch noch ein Fragezeichen am Ende, also nichts mit positiver Aussage von MM.

3

Um mal wieder zu erden:

Es ist im Laufe des Verfahrens gegen Herrn Mollath zu schwerwiegenden Verletzungen
gesetzlichen Rechts gekommen, mit denen elementare Gewährleistungen eines rechtsstaatli-
chen Strafverfahrens missachtet wurden. Die Rechtsverletzungen geschahen allesamt sehen-
den Auges und mit Vorbedacht durch den damaligen Vorsitzenden der 7. Strafkammer des
Landgerichts Nürnberg-Fürth. Es handelte sich – das wird dargestellt werden können –  um
Fälle vorsätzlicher Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB.

Ein Zitat aus dem Wiederaufnahmeantrag von RA Strate vom 19.02.2013.

Hätte Strate mit diesem Zitat überzogen, wäre er mit Anzeigen der Rechtsbeuger eingedeckt worden. Die Situation hat sich für Mollath seither dramatisch zum Positiven geändert. Dass ihm das nicht reicht, könnte mit seiner Unschuld zu tun haben. Ich weiß es nicht, schließe es jedenfalls nicht aus. Es ist aber auch nicht mein Thema.

Mein Thema ist vielmehr: Hat diese Justiz, hier vertreten insbesondere durch Richterin Escher und Kammermitgliedern und OStA Meindl dieses Zitat wirklich verstanden? Es ging um Rechtsbeugung und es geht um Rechtsbeugung. Ein Deal in solchen Sachen ist "Im Namen des Volkes" nicht zu machen, selbst wenn die Traditionswimpel Anderes versprechen.

Mein aktuelles Detailthema ist die Zeugenvernehmung von Zeuge R. und deren gerichtliche Würdigung. Das hängt auch unmittelbar mit der IT-Sache Dateien/Praxissystem zusammen, zu der ich dann noch zusammenfassend im Kontext eine Art Bericht liefern werde. Leider klappt es bisher mit der Ereignisliste noch nicht, die sehr hilfreich wäre. Aber das wird.

Eine Bitte:

Vielleicht kann mir im Konkreten jemand einen Tipp zu einer Quelle geben. OStA Meindl erklärte in der HV am 9.7.14, dass er mit einem Kollegen der StA im Dezember 2012 den Zeugen R in der Praxis vernommen habe. Anlass war der Artikel im Stern, in dem stand, dass Madeleine Reichel die Patientin Mollath noch nie gesehen hatte. Die Vernehmung sei dokumentiert, so Meindl in der HV. Gibt es hierzu im Internet etwas Greifbares?

Danke!

 

5

Lutz Lippke schrieb:

Um mal wieder zu erden:

Es ist im Laufe des Verfahrens gegen Herrn Mollath zu schwerwiegenden Verletzungen
gesetzlichen Rechts gekommen, mit denen elementare Gewährleistungen eines rechtsstaatli-
chen Strafverfahrens missachtet wurden. Die Rechtsverletzungen geschahen allesamt sehen-
den Auges und mit Vorbedacht durch den damaligen Vorsitzenden der 7. Strafkammer des
Landgerichts Nürnberg-Fürth. Es handelte sich – das wird dargestellt werden können –  um
Fälle vorsätzlicher Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB.

Ein Zitat aus dem Wiederaufnahmeantrag von RA Strate vom 19.02.2013.

Hätte Strate mit diesem Zitat überzogen, wäre er mit Anzeigen der Rechtsbeuger eingedeckt worden. Die Situation hat sich für Mollath seither dramatisch zum Positiven geändert. Dass ihm das nicht reicht, könnte mit seiner Unschuld zu tun haben. Ich weiß es nicht, schließe es jedenfalls nicht aus. Es ist aber auch nicht mein Thema.

Mein Thema ist vielmehr: Hat diese Justiz, hier vertreten insbesondere durch Richterin Escher und Kammermitgliedern und OStA Meindl dieses Zitat wirklich verstanden? Es ging um Rechtsbeugung und es geht um Rechtsbeugung. Ein Deal in solchen Sachen ist "Im Namen des Volkes" nicht zu machen, selbst wenn die Traditionswimpel Anderes versprechen.

Mein aktuelles Detailthema ist die Zeugenvernehmung von Zeuge R. und deren gerichtliche Würdigung. Das hängt auch unmittelbar mit der IT-Sache Dateien/Praxissystem zusammen, zu der ich dann noch zusammenfassend im Kontext eine Art Bericht liefern werde. Leider klappt es bisher mit der Ereignisliste noch nicht, die sehr hilfreich wäre. Aber das wird.

Eine Bitte:

Vielleicht kann mir im Konkreten jemand einen Tipp zu einer Quelle geben. OStA Meindl erklärte in der HV am 9.7.14, dass er mit einem Kollegen der StA im Dezember 2012 den Zeugen R in der Praxis vernommen habe. Anlass war der Artikel im Stern, in dem stand, dass Madeleine Reichel die Patientin Mollath noch nie gesehen hatte. Die Vernehmung sei dokumentiert, so Meindl in der HV. Gibt es hierzu im Internet etwas Greifbares?

Danke!

 

Erden ist immer gut, gibts denn schon eine "Anlaufstelle" im www, wo sich das Gemeinschaftsprojekt mit der Ereignisliste anfinden wird?

Bzgl. der Frage, dass ich das auch nicht falsch verstehe, Du suchst das oder ein Vernehmungsprotokoll zum Praxis-Besuch Meindl bei Reichel im Dez 2012?

Spontan fällt mir dazu jetzt Meindls schriftliche Begründung für den WAA ein, möglicherweise die erste, später korrrigierte Version, ein.

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Hallo f&f,

Dr. Sponsel hat ein Wiki von Gaston vorgeschlagen und sein ok eingeholt. Kommentar letzte Seite irgendwo. Mehr weiß ich noch nicht.

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Das Wiki wurde eingerichtet

Lutz Lippke schrieb:

Hallo f&f,

Dr. Sponsel hat ein Wiki von Gaston vorgeschlagen und sein ok eingeholt. Kommentar letzte Seite irgendwo. Mehr weiß ich noch nicht.

Ich habe Ihnen am 17.1.15 auch eine Post an Ihre Adresse im beck-blog geschickt, aber nichts gehört. Also noch mal für alle, die mitarbeiten wollen: Kontakt mit dem Betreiber (Gaston) der Seite Drei Säulen aufnehmen:

http://drei-saeulen.de/index.php?title=Drei_S%C3%A4ulen

oder direkt mailen: Gaston [klammeraffe] drei-saeulen.de

Benutzername und Passwort beantragen, Stichwort "Ereignistabelle". Zunächst ist der Aufbau der Ereignistabelle zu erörtern und zu vereinbaren.

Die Seite ist noch nicht öffentlich.

 

@ Lutz Lippke

Der Rechtbeugungsvorwurf betraf den Amtsrichter, der damals die Unterbringung nach 81a StPO angeordnet hatte, obwohl Mollath zuvor ausdrücklich eine Exploration abgelehnt hatte, so dass die Unterbringung den Zweck einer Totalbeobachtung hatte und damit nach der Rechtsprechung des BVerfG verfassungswidrig war, weil u.a. in den geschützten Kern der Menschenwürde eingegriffen wurde. Auf dieser Grundlage hatte Leipziger das psychiatrische Gutachten erstellt, das wiederum Grundlage der 63er-Entscheidung der Brixner-Kammer war. Ob die Escher-Kammer das verstanden habe, diese Frage stellte sich nicht. Denn an einer Unterbringungsentscheidung brauchte die Kammer schon deswegen nicht zu denken, weil die Schuldunfähigkeit (positiv) nicht festgestellt werden konnte. Die Anwesenheit des psychiatrischen Sachverständigen während der HV darf sicher kritisch gesehen werden. An eine Totalbeobachtung kommt sie dennoch nicht heran. 

Ausführungen zu der Vernehmung des Zeugen Reichel durch die Staatsanwaltschaft meine ich damals gelesen zu haben. Als Quelle kommt da nur die Homepage des Herrn Strate in Betracht. Könnte mir vorstellen, dass sie in dem Wiederaufnahmeantrag der STA enthalten sind.

Ich bin mir nicht sicher, ob die Beschäftigung mit dem IT-Bericht wirklich zu neuen Erkenntnissen führen kann. Aber wenn Sie sich schon die Mühe machen wollen, dann gibt es noch die Sache mit der Kopie des angeblichen Original-Attests vom 14.08., die von der Zeugin Simbek mitgebracht und dem Gericht zu den Akten überreicht wurde (Mitschriften zum 3.VT). Die Zeugin hatte arge Probleme zu erklären, woher sie diese Kopie hatte. Nach langem Hin-Und-Her legte sie sich schließlich darauf fest, sie von der Nebenklägerin bekommen zu haben. Vielleicht können Sie aus ihren zahlreichen Erklärungsversuchen etwas Brauchbares für ihre Nachforschungen entnehmen.

WR Kolos schrieb:
Aber wenn Sie sich schon die Mühe machen wollen, dann gibt es noch die Sache mit der Kopie des angeblichen Original-Attests vom 14.08., die von der Zeugin Simbek mitgebracht und dem Gericht zu den Akten überreicht wurde (Mitschriften zum 3.VT). Die Zeugin hatte arge Probleme zu erklären, woher sie diese Kopie hatte. Nach langem Hin-Und-Her legte sie sich schließlich darauf fest, sie von der Nebenklägerin bekommen zu haben. Vielleicht können Sie aus ihren zahlreichen Erklärungsversuchen etwas Brauchbares für ihre Nachforschungen entnehmen.

Und auch das wird fruchtlos bleiben.

PS ist die Schwägerin von P3M.

Nachdem in jedem Forum und bei jedem Artikelkommentar in einer online Zeitung gegen P3M gehetzt wurde, hat das unter Garantie für Gesprächsstoff in der Familie gesorgt.

Warum soll P3M denn keine Kopie des Attestes machen dürfen?

Und warum soll sie die nicht auch der Schwägerin geben dürfen?

Dass PS rumstammelt, daraus kann man gar nichts ableiten.

Der Zeuge Maske war da schon lustiger. In ganz Deutschland wird über seine Frau gelästert und er erklärt das Thema zum No-Go.

Wenn ich RA Horn gewesen wäre, wäre ich anders damit umgegangen. 

@ f&f

@ Waldemar Robert Kolos

Vielen Dank für den Tipp. Im WAA-Antrag vom 18.03.2013 bin ich fündig geworden. Es ist sehr interessant. Ich hatte mich bisher nicht so vertieft mit der Zeit der WAA auseinandergesetzt.

Mein Zitat hatte ich auch nicht so spezifisch ausgerichtet. Vielmehr hätte man denken können, dass eine Justiz unter Beobachtung, die sich konkret Rechtsbruch vorwerfen lassen muss, dann noch die "Missgeschicke" zum unechten Attest und und und, dass die wenn sie denn könnte oder wollte, auch mal saubere Arbeit hinlegt. Wie schlecht und fern von Substanz die Justiz ihr Ansehen wieder aufpolieren will, das ist mein Thema. Natürlich wäre es ein schöner (Neben-)Effekt, wenn im Fall selbst die Dinge klarer werden und Tatsachen und Ergebnis in Übereinstimmung kommen. Und natürlich gehört zu einer Rechtsbeugung eine Straftat, mindestens ein feststellbarer Täter und sowieso ein Staatsanwalt, der ermittelt. Die letzte Welle der Rechtsbeugungsfälle betraf wohl Ex-DDR-Richter. Die hatten wohl bis 1989 auch nicht damit gerechnet, jemals Verantwortung für ihr Handeln übernehmen zu müssen.

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Herr Mustermann.! Durch Ihre gängigen und offenkundigen Verdrehungen und Herauslösen aus den Zusammenhängen geben Sie überdeutlich Ihre Anstrengung zu erkennen, dass auf Teufel komm raus, etwas an Herrn Mollath hängen bleiben soll! Das ist einfach zu einfach und einfach leicht zu durchschauen! 

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-An Alle!-

Die von Deutschland ratifizierte Europäische Menschenrechtskonvention (=EMRK) mit dem darin garantierten „Recht auf ein faires Verfahren“ und dem „Konfrontationsrecht“ ist m.E. mit entscheidend für die Rechtsmäßigkeit des WA-Urteils und auch weiterer Rechtsmittel:

Nach § 6 Abs. 3 d EMKR besteht ein Recht auf ein faires Verfahren

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

d. Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;

Dieses zwingende,übergeordnete, überstaatliche, vom Europarat beschlossene Recht (vgl. Wikipedia) steht dem deutschen Zeugnisverweigerungsrecht für den Ex-Ehepartner eindeutig diametral entgegen! Es stellt sich m.E. die grundsätzlich Rechtsfrage, ob nach dieser Konvention das deutsche Recht mit der Möglichkeit der geschiedenen Ehefrau eine Zeugenaussage zu verweigern, vor dem Europäischen Gericht für Menschenrechte anfechtbar und überhaupt rechtmäßig ist. Die bisherige sehr problematische Rechtsprechung des BGH akzeptiert bislang die Einbeziehung der Zeugenaussagen bei einer Verweigerung vor Gericht zu erscheinen.Die EMRK ist ausdrücklich als ein lebendiges, fortzuentwickelndes Recht anerkannt! Jede dritte Ehe wird geschieden. Wie dies im Fall Mollath in furchtbarer Weise offensichtlich wird, belasten die geschiedenen Ehepartner den früheren Ehepartner vielfach schwerwiegend. Das Zeugnisverweigerungsrecht für den geschiedenen Ehepartner entspricht deshalb nicht mehr der gesellschaftlichen und sozialen Entwicklung, auch weil der geschiedene Ehepartner nicht mehr zur Fürsorge und dem Schutz des früheren Partners verpflichtet ist!

Da die geschiedene Ehefrau eine Zeugenaussage verweigert hat, kommt nach der gültigen Rechtsprechung ihren 8 und 13 Jahre zurückliegenden!!! Zeugenaussagen nur ein geringer Beweiswert zu. Es steht fest, dass im WA-Verfahren der „geringere Beweiswert“ der Aussagen der Hauptbelastungszeugin k e i n e Berücksichtigung fand.

Bereits dieses eklatante Defizit im Urteilsspruch des WA-Verfahrens widerspricht dem Sinn des Konfrontationsrechts schwerwiegend.

Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes wäre es unter Würdigung des § 6 Abs.3 d der EMRK nach meinem Dafürhalten konsequent und auch rechtlich zu erwägen bei Verweigerung der Zeugenaussage eines geschiedenen Ehepartners, der den früheren Ehepartner schwerwiegend existenziell belastet, diesen früheren existenzgefährdenden Aussagen nicht nur einen geringeren Beweiswert zuzuerkennen, sondern diese Aussagen überhaupt n i c h t einzubeziehen. Bei dieser juristischen Vorgehensweise müsste sich der geschiedene Ehepartner voll verantwortlich entscheiden, ob er zu diesen belastenden Aussagen steht und bereit ist, sich durch Erscheinen vor Gericht der Prüfung der Glaubwürdigkeit tatsächlich zu stellen. Diese juristische Vorgehensweise würde auch dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen, der im Recht auf ein faires Verfahren und dem Konfrontationsrecht nach der Menschenrechtskonvention zugrunde liegt.Konkret im Fall Mollath würde dies bedeuten, dass die Ex-Partnerin sich aktuell mit der Wahrheit der lang zurückliegenden Aussagen und ihrer Eigenverantwortlichkeit auseinandersetzen müsste, auch wozu ihre fatalen Zeugenaussagen über die angebliche Körperverletzung, ihr Belastungseifer, die Verdächtigung einer psychischen Erkrankung von G.M. geführt hat. Dieser Verantwortlichkeit hat sich P3M nicht gestellt und es ist paradox, dass dieses unverantwortliche Verhalten durch das gesetzliche Recht der Zeugnisverweigerung gedeckt und damit auch gefördert wird.

 

Zumindest der „geringere Beweiswert“ müsste voll und ganz und sehr kritisch vom Gericht bewertet werden, wenn nicht der Sinn des Konfrontationsrechts – das an sich grundlegende Voraussetzung für eine Wahrheitsfindung und Rechtsprechung ist – konterkariert wird.

Konterkariert wurde das Recht auf ein faires Verfahren und das garantierte Konfrontationsrecht aus folgenden Gründen:

Die angebliche Körperverletzung, das Zustandekommen der Atteste , das Wiederauftauchen des Attestes nach 13 Jahren, wie P3M die stigmatisierende Psychiatrisierung begründet, die Beschuldigungen mit der Freiheitsberaubung, des Waffenbesitzes, der Sachbeschädigung konnte nicht personenbezogen mit der Hauptbelastungszeugin „life“ und aktuell geklärt werden.

 

Alle diese Anschuldigungen konnten nicht direkt, l e b e n s n a h mit der Hauptbelastungszeugin abgeklärt und hinterfragt werden, sondern mehr oder weniger hypothetisch und nicht lebensnah geprüft und bewertet werden. Es ist und war ein Unterfangen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin ohne ihr Erscheinen zu prüfen. Insofern kann man zurecht von einem „amputierten WA-Verfahren“ sprechen.

 

Der Herr Oberstaatsanwalt hat sich in seinem ungewöhnlich langen 4 ½-stündigen Plädoyer bemüht, zu einer lebensnahen Bewertung zu kommen....!

Die sehr mühselige, langwierige Auseinandersetzung des Richterkollegiums und auch des Staatsanwaltes mit der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin mutet vielfach und zeitweise, wie eine Rechtfertigung des Handelns der P3M an!

Diese völlig ungewöhnliche, verquere Verhandlungssituation kann und darf nicht zu Lasten des angeklagten Herrn Gustl Mollath gehen! Dies widerspricht der menschlichen Vernunft und dem Rechtsempfinden.

Der geringere Beweiswert ergibt sich nicht nur durch die Verweigerung der Zeugenaussage, sondern auch durch die Tatsache, dass im WA-Verfahrens den belastenden Aussagen der Hauptbelastungszeugin hinsichtlich der psychischen Erkrankung bzw. der Gemeingefährlichkeit, der Freiheitsberaubung, des Waffenbesitzes und der Sachbeschädigung kein Glauben geschenkt wurde, dies zu dem Freispruch geführt hat und auch deshalb grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin und auch der weit zurückliegenden Zeugenaussage über die KV bestehen.

Herr Prof. Müller führt im Kommentar 10 vom 15.1.2015 aus, dass der Bundesgerichtshof sich in jüngster Zeit an die rechtlich bindende EMRK hält, geht jedoch davon aus, dass der BGH möglicherweise das WA-Verfahren für rechtmäßig hält, da im LG-Verfahren 2006 ausreichend die Zeugin befragt und die Glaubwürdigkeit geprüft wurde.

Die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin wurde im LG Verfahren 2006 nachweislich ohne nähere Prüfung einfach unterstellt und die sehr wichtigen Zeugen Dr. Reichel jun., Frau Dr. Reichel und Dr. Krach hinsichtlich der Arztbesuche, der Befunderhebung und der fragwürdigen Atteste nicht einmal eingeladen!

Sollte der BGH die Zulässigkeit der Revision wider Erwarten mit der o.g. Begründung verwerfen, würde er der menschenrechtlichen und damit rechtsstaatlichen Problematik für ein faires Verfahren und ein Konfrontationsrecht garantiert in der EMRK, bewusst aus dem Weg gehen, juristisch den „geringen Beweiswert der Aussagen der vor Gericht nicht erschienenen Nebenklägerin,“ wie auch im WA-Verfahren wiederum ignorieren und damit nicht „Recht“ sprechen.

Es bleibt zu hoffen, dass der BGH aufgrund des geringen Beweiswertes der Aussagen der Nebenklägerin, der unzureichenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der weiteren Zeugen die Revision zulässt und damit das in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Recht auf ein faires Verfahren und das Konfrontationsrecht im Sinne des Gleichberechtigungssatzes in einer wegweisenden Rechtsprechung Berücksichtigung findet.

Andernfalls ist eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg

sinnvoll und auch notwendig, um insbesondere das von der gesellschaftlichen Entwicklung

überholte Recht auf Zeugnisverweigerung des geschiedenen Ehepartners zu überprüfen.

Insbesondere Herr Kolos wird als Jurist und auch alle Kommentatoren werden gebeten auf diese

Problematik einzugehen.

Danke für die Aufmerksamkeit!

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@Menschenrechtler

Ich sehe nicht den geringsten Anlass an dem Zeugnisverweigerungsrecht (ZVR) des geschiedenen Ehegatte zu rütteln. Das ZVR der Ex steht dem Frage- und Konfrontationsrecht und der Fairness eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht entgegen. Ohne Zeugenaussage gibt es keine Aussage, die auf Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit mittels Konfrontation mit Fragen der Verteidigung überprüft werden müsste.

Ist von dem ZVR konsequent während des gesamten Verfahrens Gebrauch gemacht worden, dann gibt es auch keine frühere Angaben, deren Verwertung in Betracht kommen könnte. Macht die Zeugin erst in der Hauptverhandlung davon Gebrauch - wie im Fall Mollath, dann werden die früheren Angaben von dem gesetzlichen Verwertungsverbot erfasst. Grundsätzlich soll damit also die späte Entscheidung für das ZVR keine negativen Folgen haben und nicht schlechter gestellt werden als eine frühe Entscheidung. Nur die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat davon zwei Ausnahmen geprägt.

1. Der Zeuge darf trotz Gebrauchs von ZVR auf das Verwertungsverbot verzichten. 

2. Auch ohne Verzicht auf das Verwertungsverbot, sollen Richter zu früheren Angaben des Zeugen vernommen werden dürfen, die der Zeuge in früheren richterlichen Vernehmungen gemacht hatte.

Wie Sie daraus entnehmen können, ist nicht das ZVR der Ex das Übel, sondern die Rechtsprechung des BGH zu den Ausnahmen von dem gesetzlichen Verwertungsverbot. Eine Kollision mit dem Konfrontations- und Fragerecht ist nur in Verbindung mit den Ausnahmen denkbar. Außerdem wird zugleich damit in das Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsprinzip eingegriffen.

Nach der BGH-Rechtsprechung zum Verzicht auf das Verwertungsverbot bestehen höhere Anforderungen für die Begründung und Darlegung richterlicher Beweiswürdigung. Ob das Urteil des LG Regensburg diesen Anforderungen Rechnung trägt, ist das zentrale Thema dieses Blogs, von dem leider allzu oft abgewichen wird.

WR Kolos schrieb:

@Menschenrechtler

Ich sehe nicht den geringsten Anlass an dem Zeugnisverweigerungsrecht (ZVR) des geschiedenen Ehegatte zu rütteln. Das ZVR der Ex steht dem Frage- und Konfrontationsrecht und der Fairness eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht entgegen. Ohne Zeugenaussage gibt es keine Aussage, die auf Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit mittels Konfrontation mit Fragen der Verteidigung überprüft werden müsste.

Ist von dem ZVR konsequent während des gesamten Verfahrens Gebrauch gemacht worden, dann gibt es auch keine frühere Angaben, deren Verwertung in Betracht kommen könnte. Macht die Zeugin erst in der Hauptverhandlung davon Gebrauch - wie im Fall Mollath, dann werden die früheren Angaben von dem gesetzlichen Verwertungsverbot erfasst. Grundsätzlich soll damit also die späte Entscheidung für das ZVR keine negativen Folgen haben und nicht schlechter gestellt werden als eine frühe Entscheidung. Nur die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat davon zwei Ausnahmen geprägt.

1. Der Zeuge darf trotz Gebrauchs von ZVR auf das Verwertungsverbot verzichten. 

2. Auch ohne Verzicht auf das Verwertungsverbot, sollen Richter zu früheren Angaben des Zeugen vernommen werden dürfen, die der Zeuge in früheren richterlichen Vernehmungen gemacht hatte.

Wie Sie daraus entnehmen können, ist nicht das ZVR der Ex das Übel, sondern die Rechtsprechung des BGH zu den Ausnahmen von dem gesetzlichen Verwertungsverbot. Eine Kollision mit dem Konfrontations- und Fragerecht ist nur in Verbindung mit den Ausnahmen denkbar. Außerdem wird zugleich damit in das Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsprinzip eingegriffen.

Nach der BGH-Rechtsprechung zum Verzicht auf das Verwertungsverbot bestehen höhere Anforderungen für die Begründung und Darlegung richterlicher Beweiswürdigung. Ob das Urteil des LG Regensburg diesen Anforderungen Rechnung trägt, ist das zentrale Thema dieses Blogs, von dem leider allzu oft abgewichen wird.

Sehr geehrter Herr Kolos!  - an Alle -

Als Antwort auf meinen Kommentar # 7 vom 19.1.15 schreiben Sie, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der P3M dem Konfrontationsrecht des angeklagten GM nicht entgegensteht. Tatsächlich konnte der Angeklagte bzw. sein Verteidiger die Hauptbelastungszeugin nicht direkt und lebendig mit Fragen k o n f r o n t i e r e n.

In § 16 Abs.3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist generell und sogar ohne Ausnahme

, das Konfrontations-recht garantiert. Die Ausnahmen sind vermutlich dem unterschiedlichen nationalen Recht der verschiedenen Staaten vorbehalten.

Sie führen weiter aus:“Macht die Zeugin erst in der Hauptverhandlung davon Gebrauch - wie im Fall Mollath, dann werden die früheren Angaben von dem gesetzlichen Verwertungsverbot erfasst“

An dieses gesetzliche Verwertungsverbot hat sich das Landgericht im WA-Verfahren offensichtlich nicht gehalten, bezieht sich vermutlich auf die fragwürdige Rechtsprechung des BGH, mit der das Konfrontationsrecht aufgeweicht wird. Herr Kolos, Sie gehen auch von einem Eingriff aus, dass im WA-Verfahren nicht u n m i t t e l b a r und m ü n d l i c h das Konfrontationsrecht gegenüber der Hauptbelastungszeugin nicht realisiert werden konnte. Nur die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat davon zwei Ausnahmen geprägt.

  1. Der Zeuge darf trotz Gebrauchs von ZVR auf das Verwertungsverbot verzichten. 

Dies hat in paradoxer Weise dazu geführt, dass ausgerechnet die Hauptbelastungszeugin, die Ihrer ethischen Verantwortung nicht nachkommt zu ihren schwerwiegend belastenden Aussagen auch aktuell zu stehen und vor Gericht zu erscheinen, maßgeblich bestimmen kann, dass ihre Aussagen wiederum vor Gericht verwertet werden können.Mit dieser fragwürdigen Rechtsauslegung wurde der Nebenklägerin ein entscheidender Einfluss auf die Urteilsfindung eingeräumt, obwohl es außer Frage steht, dass die Nebenklägerin zu Unrecht Herrn Mollath bezüglich der Freiheitsberaubung und der Sachbeschädigung belastet hat.

Zwischen der fragwürdigen Rechtsprechung des BGH und dem fragwürdigen WA-Urteil besteht also ein entscheidender Kausalzusammenhang.

Das gesetzliche Verwertungsverbot wurde faktisch aufgehoben, auch wenn das Zeugnisverweigerungsrecht besteht, bestand die Notwendigkeit das Nichterscheinen von P3M kritisch im Gesamtzusammenhang zu bewerten. Es kann nicht angehen, dass GM mit der unzureichenden Aussage über den Hergang der Notwehr bzw. der körperlichen Auseinandersetzung einseitig belastet wird und das nichtverantwortliche Nichterscheinen der Nebenklägerin nicht einbezogen wird. Das gesetzliche Verwertungsverbot wurde durch eine einseitige, nicht lebensnahe völlig unzureichende Prüfung der Glaubhaftigkeit der weit zurückliegenden, verdächtigen Angaben der Hauptbelastungszeugin ersetzt, der offensichtliche Belastungseifer und Belastungsmotive durch eine oberflächliche Betrachtung sogar ausgeschlossen. Eine angemessene Prüfung der G l a u b w ü r d i g k e i t der geschiedenen Ehefrau ist überhaupt nicht erfolgt.

Daraus ist m.E. zu folgern, dass das Recht auf ein faires Verfahren schwerwiegend verletzt wurde.Das im EMRK garantierte Konfrontationsrecht wurde in das Gegenteil verkehrt und damit nach meinem Dafürhalten außer Kraft gesetzt.

Wie so oft klafft Anspruch und Wirklichkeit auch in dieser grundlegenden Rechtsfrage auseinander.

Wie kann diese Problematik rechtsstaatlich aufgelöst werden? Die Rechtssprechung des BGH in dieser Rechtsfrage ist m.E. Unklar, verkompliziert das Konfronationsrecht in nicht notwendiger Weise und ist geeignet den Sinn dieses wichtigen Rechts zu umgehen. Entweder wird das gesetzliche Verwertungsverbot konsequent eingehalten und die geschiedene Ehefrau kann sich der Verantwortung und der Wahrheitsfindung stellen vor Gericht auszusagen o d e r der Gesetzgeber stellt Überlegungen an, ob das Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehepartners sich n i c h t auf belastende Aussagen gegenüber dem Ex-Partner bezieht und dann die staatsbürgerliche Pflicht besteht, auszusagen. Diese vernünftige, eindeutige Differenzierung würde der gesellschaftlichen Wirklichkeit der hohen Scheidungsraten und dem Belastungseifer vieler Ex-Partner entsprechen. Und auch der „lebendigen und fortzuentwickelnden“ Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Sinn des Konfrontationsrechts Rechnung tragen.                                          Danke an Herrn Oliver Garcia. für seinen wertvollen Kommentar # 16 vom 20.1.2015 , in dem er ausführt: “Die Frage der Reichweite des Konfrontationsrechts aus § 16 Abs. 3 der EMRK ist Gegenstand vieler Entscheidungen und Aufsätze, gerade auch aus Deutschland.“

Offensichtlich liegen Klagen beim Europäischen Menschenrechts Gerichtshof wegen Verletzung auf ein faires Verfahren und des Konfrontationsrecht vor, die belegen, dass eine grundsätzliche juristische Problematik und auch ein Reformbedarf vorliegt.

P.S. Damit möchte ich mich nicht gegen ein Zeugenverweigerungsrecht verheirateter Ehepartners aussprechen!

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@Menschenrechtler

@W.R.Kolos

Wenn man davon ausgeht, dass das ZVR für Geschiedene nicht nur in Strafsachen gegeneinander (im übertragenen Sinne) wirkt, sondern auch bei Verfahren mit Dritten als Gegner, dann verliert dieses Recht schnell seinen Schrecken. Denn den Schutz der Intimität, auf die in guten Zeiten vertraut wurde, solte nicht nach der Trennung durch eine Aussagepflicht ausgehebelt werden. Wie lange und in welchem Umfang diese Nachwirkung reichen sollte, ist wieder eine andere Sache.

Menschenrechtler, das Anliegen und auch der Bezug zu Grundrechten kann ich gut nachvollziehen, aber den Einwand von Hr. Kolos sollten Sie unbedingt berücksichtigen.

Ich kann diesem Thema momentan nur passiv folgen, da ich mich entschieden habe, meinen Blick mehr auf das Handwerkliche zu verlegen. Denn auch ein guter Plan kann mit fürchterlicher Ausführung nicht gelingen.    

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Vergleich Zeugenaussagen Zeuge R in HV und Urteil

Ich habe mal aus dem Urteil die Bezüge auf unmittelbare Zeugenaussagen des Zeugen R zur Patientin und der allgemeinen Situation der Untersuchungen mit der Strate-Dokumentation zum HV-Tag am 09.07.2014 abgeglichen. Also nur die tatsächlichen, unmittelbaren Bekundungen ohne Interpretationen oder Würdigungen durch Hinzunahme weiterer Sachverhalte.

Schon das ist kein leichtes Unterfangen. Um die Komplexität zu beschränken, habe ich zunächst alle Details zu medizinischen Fragen und zur Dokumentation ausgeklammert.

Ein erster Eindruck:

Urteil: Konkret hat der Zeuge Reichel erklärt, die Nebenklägerin habe sich vor über
zehn Jahren zum ersten Mal bei ihm als Patientin vorgestellt. (S.20)
HV 9.7.14: Können Sie sagen wann das war? Zeuge R: Nee, irgendwann vor über 10 Jahren. Habe schlechtes Zahlengedächtnis. (S.47)

Anmerkung: also damit irgendwann vor 2004

Urteil: Sie sei auf Anraten ihrer Schwägerin, seiner Sprechstundenhilfe Petra Simbek, die sie wohl vorher getroffen habe, gekommen. (S.20)
HV 9.7.14: Zeuge R: Petra überredete sie zu mir zu kommen und ich solle sie untersuchen, das habe ich dann gemacht. (S.47)
 
Urteil:hat erklärt, Petra Simbek habe ihr zugeredet, zu ihm zu kommen. (S.20)
HV 9.7.14: Zeuge R: Petra überredete sie zu mir zu kommen (s.47)

Anmerkung: Gericht ordnet im Urteil die Aussage zu Zeugin S möglicherweise falsch als Erklärung der Patientin zu. Der Nachtrag von Escher in der HV am 9.7.14:"Simbek hätte sie überredet zu Ihnen zu kommen." führt nicht zur Klärung der Frage, ob diese Aussage nun Zeugin S oder der Patientin zuzuordnen ist oder sogar aus eigener Wahrnehmung des Zeugen R herrührt. Die Zeugenaussage weist eher auf ein Beisein beim Vorgespräch hin, als auf eine Information durch eine bisher fremde Patientin.

Urteil: würde sich gerne untersuchen lassen. (S.20)
HV 9.7.14: Zeuge R: würde sich deswegen gerne untersuchen lassen. (S.47)

Urteil: Die Nebenklägerin habe berichtet, sie sei von ihrem Mann geschlagen bzw.
misshandelt worden (S.20)
HV 9.7.14: Zeuge R: Situation, dass sie eben von ihrem Mann wohl geschlagen worden sei oder misshandelt worden sei und sie würde, sie hätte halt Angst vor ihm und würde sich
deswegen gerne untersuchen lassen. (S.47)
 

Anmerkung: Hier eliminiert das Gericht die Zielstellung von PM für die Untersuchung

Urteil: Was genau die Nebenklägerin ihm zu Schlägen oder Misshandlungen gesagt habe, könne er heute nicht mehr sagen, auch nicht, ob die Nebenklägerin von früheren Misshandlungen berichtet habe. (S.20)
HV 9.7.14: Zeuge R: Was sie damals genau zu mir gesagt hat, kann ich heute nicht mehr sagen...[es folgen umschweifige Erklärungen] Sonnenbrille auf. längere Zeit kriselt. Weiß nicht, ob sie gesagt hat, dass sie schon vorher misshandelt wurde - könnte ich mich nicht erinnern, erinnere nicht genauen Wortlaut. (S.47)
HV 9.7.14: Zeuge R: Zwischenzeitlich viel gelesen, auch Presse, schwer, was weiß ich noch von damals und was habe ich erst später gelesen. (S.48)
HV 9.7.14: Zeuge R: Kann mich an Aussagen zu Misshandlung nicht erinnern. So wie Attest geschildert, wäre auch meine Erinnerung (S.49)
 

Anmerkung: Vollkommen unklar, was Erinnern an Untersuchung und was allgemeine Annahme aus dem heutigen Kontext. Keine Nachfrage des Gerichts wann und wo Mittagspause, ob vorher noch weitere Patienten untersucht wurden. Warum Maske als neue Patientin angelegt? Und weitere Fragen zur Pflichtdokumentation blieben aus.

 

Urteil: hat erklärt, während der Untersuchung Notizen in seiner Krankenakte zu fertigen und das Attest gleich dann zu schreiben, wenn der Patient das Sprechzimmer verlassen habe, spätestens in der Mittagspause. (S.25)
Urteil: hat erklärt, Das Attest habe er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung erstellt. (s.25)
Urteil: Er dokumentiere, während die Patientin spreche, schreibe die Befunde und dann das Attest nach dem, was die Patientin berichtet habe. (S.46)
HV 9.7.14: Zeuge R: Dann kam es zu Untersuchung, sagte sie soll sich entkleiden. Habe dann im elektronischen Krankenblatt die Misshandlungsspuren dokumentiert und im Anschluss daran dann das Attest geschrieben. (S.47)
 

Aussage steht im Widerspruch zu
 

HV 9.7.14: Zeuge R: Also ich dokumentiere das dann meistens mit, schreibe mit, während Patienten mir das erzählen, danach stelle ich heute Attest aus EDV aus Textbausteinen hervor, weiß nicht ob damals schon gemacht. (S.47)
HV 9.7.14: Zeuge R: Das war ja auch Problem, wie Attest entstanden ist. Auch durch Verwirrungen mit Krankenakten - wegen Krankenakten, elektronische Krankenakten. (S.47/48)
HV 9.7.14: Vorhalt Bl.412 WA-Akte: Zeuge R: das wäre das primäre [Krankenblatt?], das andere [Attest?], wenn Patient Sprechzimmer verlassen hat aufgrund Krankenblatt und Eindruck (S.49)
HV 9.7.14: Zeuge R: [Attest] normal gleich, spätestens Mittagspause (S.49)
HV 9.7.14: Zeuge R: Hier könnte ich nicht sagen. Das war ja schwierig, dass man sich erinnern konnte, wie das alles zustande kam. Von der zeitlichen Reihenfolge. (S.49)
HV 9.7.14: Zeuge R: KB-Notiz, lange gesucht. (S.49)
HV 9.7.14: Zeuge R: Bin vorgeladen worden, war da. gemeinsamer Versuch nachzuvollziehen, wie es dazu gekommen ist. (S.49)
HV 9.7.14: Zeuge R: ob Karteikarte, Krankenakte gab, weil im Computerblatt von Fr. Maske da noch keine Notiz (S.49/50)
 

Anmerkung: Vollkommen unklar, was Erinnern an Untersuchung und was allgemeine Annahme aus dem heutigen Kontext. Keine Nachfrage des Gerichts wann und wo Mittagspause, ob vorher noch weitere Patienten untersucht wurden. Warum Fr. Maske als neue Patientin angelegt? Und weitere Fragen zur Pflichtdokumentation blieben aus.

 

Urteil: hat erklärt, Eine Beeinflussung durch die Zeugin Simbek sei nicht erfolgt (S.25)
HV 9.7.14: Zeuge R: Atteste schreibe ich i.d.R. selbst. (S.52)
HV 9.7.14: Zeuge R: mit Simbek nicht darüber gesprochen, nicht beeinflusst, nicht im Sinne dramatischer schreiben (S.52)

Urteil: hat erklärt, das Attest sei seine „Kreation". (S.25)
HV 9.7.14: Zeuge R: Alles meine Kreation sozusagen. (S.52)

 

Urteil: hat erklärt, mit der Formulierung am Ende des Attestes, die erhobenen Befunde und Verletzungsmuster deckten sich mit der Anamnese, die Schilderungen der Patientin seien durchweg glaubhaft, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass das, was die Nebenklägerin gezeigt habe, mit dem übereingestimmt habe, was sie ihm erzählt habe. (S.25)
HV 9.7.14: Vorhalt: Wertung zu glaubhaft: Zeuge R:Ausdruck was sie mir präsentiert hat, mit dem übereinstimmt, was sie mir erzählt hat. (S.54)
HV 9.7.14: üblich so oder Gegenteil?: Zeuge R: heute nicht mehr, Erfahrung damals nicht so groß, wie jetzt heute. Meinte damals das zu müssen, weil es passte. (S.54)

 

Urteil: hat erklärt, Die Formulierung beruhe auch nicht auf einer Bitte, sondern stamme allein aus seiner Feder. (S.25)
HV 9.7.14: um Formulierung gebeten?: Zeuge R: Nein, allein aus meiner Feder.(S.54)

Urteil: hat erklärt, Das Attest sei am 3.6.2002 inhaltsgleich wohl infolge einer nochmaligen Anforderung noch einmal ausgedruckt und unterschrieben worden, wobei automatisch durch Voreinstellungen im PC das aktuelle Datum eingefügt worden sei. (S.25)
HV 9.7.14: Zeuge R: war dann in Word gespeichert. Nehme an nochmal angefordert, dann wird nochmal ausgedruckt mit Ausdruckdatum, wobei Word u.U. eine Rolle spielt, ändert das Datum (S.52)
 

Anmerkung: Vermutung aus heutigem Kontext, keine Erinnerung

Urteil: Er meine, dass die Zeugin Simbek ihn gefragt habe, ob sie das Attest nochmal ausdrucken könne, weil die Nebenklägerin dieses nochmals bräuchte, da das Original verloren sei. (S.25)
HV 9.7.14: Vorhalt: erneutes Attest, hat PM gebeten? konkrete Erinnerung?: Zeuge R: Ich bilde mir ein, dass die Frau Simbek mich gefragt hat, ob sie das nochmal ausdrucken kann, weil Frau Maske das nochmal bräuchte. Weil ... Original verloren oder für was auch immer. Ob sie das nochmal ausdrucken kann, sie muss es mir ja vorlegen zur Unterschrift .... das glaube ich zu erinnern. (S.54)
HV 9.7.14: Zeuge R: Dokumentation keine Aussage. Meine Simbek nochmal gedruckt, mitgebracht Spekulation. (S.57)

Anmerkung: Bilde mir ein? Spekulation? Zumindest ist klar, Zeugin Simbek hatte und hat offensichtlich ungehinderten Zugang zum Krankenblatt.

 
Urteil: Der Zeuge hat zudem bestätigt, dass sowohl das Attest vom 14.8.2001 als auch das Attest vom 3.6.2002 von ihm unterzeichnet worden seien. (S.25)
HV 9.7.14: Vorhalt: Atteste 14.8.01 und 3.6.02: Zeuge R: beides unterzeichnet (S.52/53)
HV 9.7.14: Attest 14.8.01 nochmal gesehen?: Zeuge R: Kann ich nicht sagen, weil einziger Unterschied ist das Datum. Attest habe ich schon oft gesehen. In Zeitung, bei Staatsanwaltschaft. (S.55)

Anmerkung: Die Frage zum Attest vom 14.8.01 ist mit "nochmal gesehen" leider sehr unklar gestellt. Wann und wie unterschrieben, Wann und wo gesehen, könnte zu konkreten Angabenführen oder eben die Aussagen als Vermutung bzw. Schlussfolgerung aus dem jetzigen Kontext offenbaren.

Urteil: Der Zeuge hat offen und besonnen ausgesagt. (S.29)
HV 9.7.14: Zeuge R: Habe es [das Krankenblatt] nicht auswendig gelernt.(S.50)
 

Anmerkung: ist nur ein Beispiel von Vielen

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Lutz Lippke schrieb:

Vergleich Zeugenaussagen Zeuge R in HV und Urteil

Ich habe mal aus dem Urteil die Bezüge auf unmittelbare Zeugenaussagen des Zeugen R zur Patientin und der allgemeinen Situation der Untersuchungen mit der Strate-Dokumentation zum HV-Tag am 09.07.2014 abgeglichen. Also nur die tatsächlichen, unmittelbaren Bekundungen ohne Interpretationen oder Würdigungen durch Hinzunahme weiterer Sachverhalte.

Schon das ist kein leichtes Unterfangen. Um die Komplexität zu beschränken, habe ich zunächst alle Details zu medizinischen Fragen und zur Dokumentation ausgeklammert.

Ein erster Eindruck:

Urteil: Konkret hat der Zeuge Reichel erklärt, die Nebenklägerin habe sich vor über
zehn Jahren zum ersten Mal bei ihm als Patientin vorgestellt. (S.20)
HV 9.7.14: Können Sie sagen wann das war? Zeuge R: Nee, irgendwann vor über 10 Jahren. Habe schlechtes Zahlengedächtnis. (S.47)

Anmerkung: also damit irgendwann vor 2004

Urteil: Sie sei auf Anraten ihrer Schwägerin, seiner Sprechstundenhilfe Petra Simbek, die sie wohl vorher getroffen habe, gekommen. (S.20)
HV 9.7.14: Zeuge R: Petra überredete sie zu mir zu kommen und ich solle sie untersuchen, das habe ich dann gemacht. (S.47)
 
Urteil:hat erklärt, Petra Simbek habe ihr zugeredet, zu ihm zu kommen. (S.20)
HV 9.7.14: Zeuge R: Petra überredete sie zu mir zu kommen (s.47)

Anmerkung: Gericht ordnet im Urteil die Aussage zu Zeugin S möglicherweise falsch als Erklärung der Patientin zu. Der Nachtrag von Escher in der HV am 9.7.14:"Simbek hätte sie überredet zu Ihnen zu kommen." führt nicht zur Klärung der Frage, ob diese Aussage nun Zeugin S oder der Patientin zuzuordnen ist oder sogar aus eigener Wahrnehmung des Zeugen R herrührt. Die Zeugenaussage weist eher auf ein Beisein beim Vorgespräch hin, als auf eine Information durch eine bisher fremde Patientin.

Urteil: würde sich gerne untersuchen lassen. (S.20)
HV 9.7.14: Zeuge R: würde sich deswegen gerne untersuchen lassen. (S.47)

Urteil: Die Nebenklägerin habe berichtet, sie sei von ihrem Mann geschlagen bzw.
misshandelt worden (S.20)
HV 9.7.14: Zeuge R: Situation, dass sie eben von ihrem Mann wohl geschlagen worden sei oder misshandelt worden sei und sie würde, sie hätte halt Angst vor ihm und würde sich
deswegen gerne untersuchen lassen. (S.47)
 

Anmerkung: Hier eliminiert das Gericht die Zielstellung von PM für die Untersuchung

Urteil: Was genau die Nebenklägerin ihm zu Schlägen oder Misshandlungen gesagt habe, könne er heute nicht mehr sagen, auch nicht, ob die Nebenklägerin von früheren Misshandlungen berichtet habe. (S.20)
HV 9.7.14: Zeuge R: Was sie damals genau zu mir gesagt hat, kann ich heute nicht mehr sagen...[es folgen umschweifige Erklärungen] Sonnenbrille auf. längere Zeit kriselt. Weiß nicht, ob sie gesagt hat, dass sie schon vorher misshandelt wurde - könnte ich mich nicht erinnern, erinnere nicht genauen Wortlaut. (S.47)
HV 9.7.14: Zeuge R: Zwischenzeitlich viel gelesen, auch Presse, schwer, was weiß ich noch von damals und was habe ich erst später gelesen. (S.48)
HV 9.7.14: Zeuge R: Kann mich an Aussagen zu Misshandlung nicht erinnern. So wie Attest geschildert, wäre auch meine Erinnerung (S.49)
 

Anmerkung: Vollkommen unklar, was Erinnern an Untersuchung und was allgemeine Annahme aus dem heutigen Kontext. Keine Nachfrage des Gerichts wann und wo Mittagspause, ob vorher noch weitere Patienten untersucht wurden. Warum Maske als neue Patientin angelegt? Und weitere Fragen zur Pflichtdokumentation blieben aus.

 

Urteil: hat erklärt, während der Untersuchung Notizen in seiner Krankenakte zu fertigen und das Attest gleich dann zu schreiben, wenn der Patient das Sprechzimmer verlassen habe, spätestens in der Mittagspause. (S.25)
Urteil: hat erklärt, Das Attest habe er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung erstellt. (s.25)
Urteil: Er dokumentiere, während die Patientin spreche, schreibe die Befunde und dann das Attest nach dem, was die Patientin berichtet habe. (S.46)
HV 9.7.14: Zeuge R: Dann kam es zu Untersuchung, sagte sie soll sich entkleiden. Habe dann im elektronischen Krankenblatt die Misshandlungsspuren dokumentiert und im Anschluss daran dann das Attest geschrieben. (S.47)
 

Aussage steht im Widerspruch zu
 

HV 9.7.14: Zeuge R: Also ich dokumentiere das dann meistens mit, schreibe mit, während Patienten mir das erzählen, danach stelle ich heute Attest aus EDV aus Textbausteinen hervor, weiß nicht ob damals schon gemacht. (S.47)
HV 9.7.14: Zeuge R: Das war ja auch Problem, wie Attest entstanden ist. Auch durch Verwirrungen mit Krankenakten - wegen Krankenakten, elektronische Krankenakten. (S.47/48)
HV 9.7.14: Vorhalt Bl.412 WA-Akte: Zeuge R: das wäre das primäre [Krankenblatt?], das andere [Attest?], wenn Patient Sprechzimmer verlassen hat aufgrund Krankenblatt und Eindruck (S.49)
HV 9.7.14: Zeuge R: [Attest] normal gleich, spätestens Mittagspause (S.49)
HV 9.7.14: Zeuge R: Hier könnte ich nicht sagen. Das war ja schwierig, dass man sich erinnern konnte, wie das alles zustande kam. Von der zeitlichen Reihenfolge. (S.49)
HV 9.7.14: Zeuge R: KB-Notiz, lange gesucht. (S.49)
HV 9.7.14: Zeuge R: Bin vorgeladen worden, war da. gemeinsamer Versuch nachzuvollziehen, wie es dazu gekommen ist. (S.49)
HV 9.7.14: Zeuge R: ob Karteikarte, Krankenakte gab, weil im Computerblatt von Fr. Maske da noch keine Notiz (S.49/50)
 

Anmerkung: Vollkommen unklar, was Erinnern an Untersuchung und was allgemeine Annahme aus dem heutigen Kontext. Keine Nachfrage des Gerichts wann und wo Mittagspause, ob vorher noch weitere Patienten untersucht wurden. Warum Fr. Maske als neue Patientin angelegt? Und weitere Fragen zur Pflichtdokumentation blieben aus.

 

Urteil: hat erklärt, Eine Beeinflussung durch die Zeugin Simbek sei nicht erfolgt (S.25)
HV 9.7.14: Zeuge R: Atteste schreibe ich i.d.R. selbst. (S.52)
HV 9.7.14: Zeuge R: mit Simbek nicht darüber gesprochen, nicht beeinflusst, nicht im Sinne dramatischer schreiben (S.52)

Urteil: hat erklärt, das Attest sei seine „Kreation". (S.25)
HV 9.7.14: Zeuge R: Alles meine Kreation sozusagen. (S.52)

 

Urteil: hat erklärt, mit der Formulierung am Ende des Attestes, die erhobenen Befunde und Verletzungsmuster deckten sich mit der Anamnese, die Schilderungen der Patientin seien durchweg glaubhaft, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass das, was die Nebenklägerin gezeigt habe, mit dem übereingestimmt habe, was sie ihm erzählt habe. (S.25)
HV 9.7.14: Vorhalt: Wertung zu glaubhaft: Zeuge R:Ausdruck was sie mir präsentiert hat, mit dem übereinstimmt, was sie mir erzählt hat. (S.54)
HV 9.7.14: üblich so oder Gegenteil?: Zeuge R: heute nicht mehr, Erfahrung damals nicht so groß, wie jetzt heute. Meinte damals das zu müssen, weil es passte. (S.54)

 

Urteil: hat erklärt, Die Formulierung beruhe auch nicht auf einer Bitte, sondern stamme allein aus seiner Feder. (S.25)
HV 9.7.14: um Formulierung gebeten?: Zeuge R: Nein, allein aus meiner Feder.(S.54)

Urteil: hat erklärt, Das Attest sei am 3.6.2002 inhaltsgleich wohl infolge einer nochmaligen Anforderung noch einmal ausgedruckt und unterschrieben worden, wobei automatisch durch Voreinstellungen im PC das aktuelle Datum eingefügt worden sei. (S.25)
HV 9.7.14: Zeuge R: war dann in Word gespeichert. Nehme an nochmal angefordert, dann wird nochmal ausgedruckt mit Ausdruckdatum, wobei Word u.U. eine Rolle spielt, ändert das Datum (S.52)
 

Anmerkung: Vermutung aus heutigem Kontext, keine Erinnerung

Urteil: Er meine, dass die Zeugin Simbek ihn gefragt habe, ob sie das Attest nochmal ausdrucken könne, weil die Nebenklägerin dieses nochmals bräuchte, da das Original verloren sei. (S.25)
HV 9.7.14: Vorhalt: erneutes Attest, hat PM gebeten? konkrete Erinnerung?: Zeuge R: Ich bilde mir ein, dass die Frau Simbek mich gefragt hat, ob sie das nochmal ausdrucken kann, weil Frau Maske das nochmal bräuchte. Weil ... Original verloren oder für was auch immer. Ob sie das nochmal ausdrucken kann, sie muss es mir ja vorlegen zur Unterschrift .... das glaube ich zu erinnern. (S.54)
HV 9.7.14: Zeuge R: Dokumentation keine Aussage. Meine Simbek nochmal gedruckt, mitgebracht Spekulation. (S.57)

Anmerkung: Bilde mir ein? Spekulation? Zumindest ist klar, Zeugin Simbek hatte und hat offensichtlich ungehinderten Zugang zum Krankenblatt.

 
Urteil: Der Zeuge hat zudem bestätigt, dass sowohl das Attest vom 14.8.2001 als auch das Attest vom 3.6.2002 von ihm unterzeichnet worden seien. (S.25)
HV 9.7.14: Vorhalt: Atteste 14.8.01 und 3.6.02: Zeuge R: beides unterzeichnet (S.52/53)
HV 9.7.14: Attest 14.8.01 nochmal gesehen?: Zeuge R: Kann ich nicht sagen, weil einziger Unterschied ist das Datum. Attest habe ich schon oft gesehen. In Zeitung, bei Staatsanwaltschaft. (S.55)

Anmerkung: Die Frage zum Attest vom 14.8.01 ist mit "nochmal gesehen" leider sehr unklar gestellt. Wann und wie unterschrieben, Wann und wo gesehen, könnte zu konkreten Angabenführen oder eben die Aussagen als Vermutung bzw. Schlussfolgerung aus dem jetzigen Kontext offenbaren.

Urteil: Der Zeuge hat offen und besonnen ausgesagt. (S.29)
HV 9.7.14: Zeuge R: Habe es [das Krankenblatt] nicht auswendig gelernt.(S.50)
 

Anmerkung: ist nur ein Beispiel von Vielen

Richtig interessant und enorm widersprüchlich wird es, wenn man einen Schritt weitergeht und auch nur die Aussagen von Dr. R und PS zu den o.g. Punkten vergleicht.

Beispielsweise hatte PS ja angegeben, dass PM die Zweitschrift des Attestes brauche, um ihrem Bruder, PS Freund und Lebensgefährten, im Bezug auf einen Vorfall schützend zur Seite zu stehen, der sich erst ein halbes Jahr später ereignen würde.

Aber vielleicht hat sie das ja ihrem Chef, dem Dr., der das Attest dann eigenhändig unterschrieben hat, ja nicht SO gesagt gehabt, seinerzeit. Oder der wußte es halt nicht mehr, is ja schon länger her schließlich.

Der Anregung eines Mit-Kommentators, man sollte sich auch die Erklärung, bzw. die 3, sich gegenseitig ausschließenden, Varianten davon, die sie, PS, glaubhafterweise dem Gericht gegeben hat, woher sie die Kopie des Original-Attestes vom 14.08.2001 hat, möchte ich mich ausdrücklich nochmal anschließen. Da hat sie ja sogar versucht, StA Meindl mit reinzuziehen, das ging dann aber nach hinten los.

Und von wegen, die is ja ihre Schwägerin und da würde man natürlich über all das reden, sich alte Atteste zeigen und so....... ganz im Gegenteil, sowohl Schwägerin als auch Neu-Ehemann haben doch verschiedentlich in der WAV erklärt, dass all diese Themen so nerven, dass sie ein absolutes Gesprächs NoGo sind.

Auch nochmal einhaken möchte ich darauf, warum die damalige Frau Mollath in der Pat Datei unter Müller abgespeichert ist.
Das wurde nirgends geklärt und wenn überhaupt, nur halbherzig nachgefragt.

Und macht unter KEINEM, mir bisher bekannten, Aspekt irgendeinen Sinn. (Noch nicht mal KV-Beschummel-technisch.)

Denn danach, nach ihrer Scheidung und vor ihrer Neuheirat und Umbenamung, war sie dort ja auch keine Patientin mehr. Und vorher, unter dem Mädchennamen, ja eh und je nicht. Sie war ja 2001 zum ersten mal dort.

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@ f & f, # 12 vom 20.01.15.

Die Tatsache, dass der Vorgang der P3M unter dem Allerweltsnamen Müller abgespeichert worden ist, hatte zumindest den Vorteil, dass ihn der Arzt, für den Fall, dass er sich jemals dafür interessiert hätte, nicht von selber aufgefunden hätte, weil er ja unter Mollath, maximal noch unter Maske gesucht hätte.

Er hätte für die Suche nach dem gesamten Vorgang die Hilfe seiner Sprechstundenhilfe Petra S. benötigt und die hätte dann in jedem Fall mitbekommen, dass in dieser Sache etwas ansteht und hätte erfragen können um was es aktuell geht.

Auch andere Kolleginnen der Petra S. hätten den Fall der P3M nicht von selber aufrufen können.

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atropa belladonna schrieb:

@ f & f, # 12 vom 20.01.15.

Die Tatsache, dass der Vorgang der P3M unter dem Allerweltsnamen Müller abgespeichert worden ist, hatte zumindest den Vorteil, dass ihn der Arzt, für den Fall, dass er sich jemals dafür interessiert hätte, nicht von selber aufgefunden hätte, weil er ja unter Mollath, maximal noch unter Maske gesucht hätte.

Er hätte für die Suche nach dem gesamten Vorgang die Hilfe seiner Sprechstundenhilfe Petra S. benötigt und die hätte dann in jedem Fall mitbekommen, dass in dieser Sache etwas ansteht und hätte erfragen können um was es aktuell geht.

Auch andere Kolleginnen der Petra S. hätten den Fall der P3M nicht von selber aufrufen können.

Wie praktisch, wenn man u.a. auch nen Allerweltsnamen hat ;-)

Und dennoch verstehe ich nicht, warum n i e m a n d das in der WAV ausreichend thematisiert hat (mit ausreichend meine ich, bis es eine Erklärung dafür gegeben hat)

Oder war dafür nach Bekanntgabe der Ergebnisse der IT-"Untersuchng" keine Möglichkeit mehr? Weiß ich jetzt gar nicht mehr genau.............

5

Ach Leute, das hat Fotobiene doch dargestellt:

HV 9.7 S.49/50

"Primäre Krankenblattnotiz, die ich lange gesucht habe. Bin ja vorgeladen worden, war auch da. Gemeinsamen Versuch nachzuvollziehen, wie es dazu gekommen ist. Weil mir nicht mehr ganz klar war, ob Karteikarte und von daher bin ich davon ausgegangen, dass es Krankenakte gab weil in dem Computerblatt das von Frau Maske gab, da noch keine Notizen drin waren, wobei Frau Maske auch heute Patientin bei mir ist. Also setzt sich fort. Ist aber quasi aber unter meinem Namen angelegt. Dieses Krankenblatt war – weil ich als Verteter für Mutter gearbeitet habe - unter Mutter abgelegt. Also 3 Krankenakten, rot grün gelb. Rot war Mutter, gelb ich, grün Vater. Und das sind drei verschiedene Krankenakten virtuell gesehen. Und nachdem die unter dem Mädchennamen Müller abgelegt war, sind wir bei der ersten Recherche nicht darauf gestoßen und bei der Vernehmung in der Praxis auch. Da war mir Existenz der Akte noch nicht bekannt. Deshalb versucht, zusammenzureimen, wie es wohl gewesen sein mag, wie zustande gekommen und wann ausgedruckt. Diese Akte ist erst später aufgekommen, Staatsanwaltschaft angerufen, aber war wohl nicht interessant."

Das sind doch unredliche Versuche, die da von Euch betrieben werden. 

Oder Ihr habt die Akten wirklich nicht studiert.

@Menschenrechtler

 

Die Frage der Reichweite des Konfrontationsrechts aus Art. 6 Abs. 3 MRK ist Gegenstand vieler Entscheidungen und Aufsätze, gerade auch in Deutschland. Wenn Sie sich näher damit beschäftigen wollen, kann ich Ihnen als Einstieg die auf http://dejure.org/2011,1004 unter "Besprechungen" genannten Aufsätze empfehlen.

 

Derzeit ist die Rechtssache Schatschaschwili gegen Deutschland (http://dejure.org/2014,7225) vor der Großen Kammer des EGMR anhängig. Am 4. März 2015 findet in Straßburg eine mündliche Verhandlung statt, in der die Bundesregierung die deutsche Rechtspraxis verteidigen muß (die Verhandlung wird übrigens als Video aufgezeichnet, das ab dem Nachmittag des 4. März 2015 im Internet stehen wird, vgl. http://goo.gl/aR8PTa). Allein der Umstand, daß die Große Kammer den Fall angenommen hat, macht es zu einer naheliegenden Möglichkeit, daß die Große Kammer (anders als die Kammer, die die Beschwerde mit fünf zu zwei Stimmen abgewiesen hat) einen Konventionsverstoß feststellen wird.

 

Ein Präzedenzfall, was die Verurteilung aufgrund einer früheren Aussage der in der Hauptverhandlung die Aussage verweigernden Ehefrau betrifft, ist Unterpertinger gegen Österreich (http://dejure.org/1986,11979). Hier hatte der EGMR einen Konventionsverstoß bejaht. Solche Entscheidungen beruhen allerdings immer auf einer Analyse des Einzelfalls.

 

Ich hatte einmal vor, zu dem Thema einen Blogbeitrag zu schreiben, bin aber nicht dazu gekommen.

5

Nachtrag zu #11
Der Zeuge R erinnert nicht die Ausstellung des Attestes am 14.8.01. Auch die Angaben zur Unterschrift, den Inhalt und der Übergabe sind nur Mutmaßungen angesichts des nun faktisch vorliegenden Attestes. Zumal eine auf Erinnern basierende Schilderung zu den Handlungen und deren Kontext vollkommen fehlt.

Die Zuordnung zum 14.8.01 erfolgt allein über das Datum des erstmals 2013 aufgetauchte Attest und die Angaben im Krankenblatt vom 6.8.2014.
Der Zeuge R ist auch nicht in der Lage anhand der verpflichtenden ärztlichen Dokumentation die Vorgänge schlüssig darzustellen. Er verliert sich in Mutmaßungen und bestätigt Sachverhalte nur nach Vorhalt der Fakten und unter Rückgriff auf heutiges Normalverhalten. Offensichtliche Abweichungen davon werden ebenfalls wieder mit Mutmaßungen erklärt.

Typische Antworten:

So wie Attest geschildert, wäre auch meine Erinnerung (S.49)
Habe es nicht auswendig gelernt.(S.50)

Was bezeugt Zeuge R also überhaupt?

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Lutz Lippke schrieb:

Nachtrag zu #11
Der Zeuge R erinnert nicht die Ausstellung des Attestes am 14.8.01. Auch die Angaben zur Unterschrift, den Inhalt und der Übergabe sind nur Mutmaßungen angesichts des nun faktisch vorliegenden Attestes. Zumal eine auf Erinnern basierende Schilderung zu den Handlungen und deren Kontext vollkommen fehlt.

Die Zuordnung zum 14.8.01 erfolgt allein über das Datum des erstmals 2013 aufgetauchte Attest und die Angaben im Krankenblatt vom 6.8.2014.
Der Zeuge R ist auch nicht in der Lage anhand der verpflichtenden ärztlichen Dokumentation die Vorgänge schlüssig darzustellen. Er verliert sich in Mutmaßungen und bestätigt Sachverhalte nur nach Vorhalt der Fakten und unter Rückgriff auf heutiges Normalverhalten. Offensichtliche Abweichungen davon werden ebenfalls wieder mit Mutmaßungen erklärt.

Typische Antworten:

So wie Attest geschildert, wäre auch meine Erinnerung (S.49)
Habe es nicht auswendig gelernt.(S.50)

Was bezeugt Zeuge R also überhaupt?

melden, um Kommentare zu schreiben.

Die Ausführungen von Lutz Lippke sprechen dafür, dass der erste Besuch von P3M nur  dafür gedient hat einen Kontakt zum Arzt Reichel herzustellen, ihre Situation manipulativ darzustellen (wie auch beim Besuch von Frau Dr. Krach). Möglicherweise wurden auch vage und unbedeutende Befunde festgestellt. Deswegen bestand auch keine Notwendigkeit ein Attest auszustellen. Mit dieser Befunderhebung und diesem Kontaktbesuch war möglicherweise die Basis hergestellt für ein gefälsches Attest. Um den Gesamtzusammenhang herzustellen, anbei mein früherer Kommentar! #12 Menschenrechtler

04.12.2014

Zu den Anmerkungen zu der schriftliche Urteilbegründung möchte ich mit der kurzen Analyse zu dem Thema "Glaubwürdigkeit" beitragen:

Nachdem 2013 publik wurde und sich die Ex-Frau verdächtig machte, die Körperverletzung sich erst nach neun Monaten attestieren zu lassen, bricht die Ex-Frau im Nov. 2013 ihr Schweigen: behauptet, sie hätte das angebliche erste Attest vom 14.8.2001 verloren und sich dann am 3.6.2002  ein zweites Attest ausstellen lassen. Tatsächlich will m.E. die Ex-Frau den Verdacht von sich  ablenken, dass sie bei der ersten Untersuchung kein Attest bekommen hat und sich das einzige Attest verdächtigerweise auf Ereignisse vor 9  1 / 2  Monaten bezog. Warum hat sich Frau Mollath wegen angeblich schwerer Körperver-letzungen erst nach über neun Monaten ein Attest ausstellen lassen oder die angebliche Zweitschrift eingeholt. Der Arzt Reichel versuchte dies in der Berichterstattung der Medien  so zu erklären, dass viele Frauen -wie auch Frau M.- sich erst später ein Attest für das Scheidungsverfahren ausstellen lassen.Das Scheidungsverfahren wurde von Frau Mollath erst ca. Mitte 2003  beantragt und die Scheidung erfolgte im Laufe des Jahres 2004 !
Die Rechtfertigung von Frau Mollath, sich die angebliche Zweitschrift erst am 3.6.2002 (also ca. 12 Monate vor dem Scheidungsantrag hat ausstellen lassen ist nicht nachvollziehbar, lebensfremd und nicht glaubhaft!
Diese Ausrede benützte die Ex-Frau m.E. manipulativ vom eigentlichen Zweck des Attestes abzulenken:
Das Attest vom 3.6.2002  hat Frau Mollath zwei Tage nach dem verdächtigen und eidestattlich bezeugten Anruf bei Herrn Braun  z e i t n a h  gebraucht, um mit der kommentarlosen Fax-Übersendung  am 8.8.2002 mit einer eindeutigen Drohung Druck auf ihren Ehemann auszuüben, um zu verhindern, dass er ihre Schwarzgeldgeschäfte ihrem Arbeitgeber anzeigt.
Erst am 12.8.2003  war Herr Mollath nicht mehr bereit, die Schwarzgeldgeschäfte und das illoyale Verhalten, der Drohung mit dem Attest hinzunehmen und hat sich an die Geschäftsleitung der Banken mit dem ausschließlichen Anliegen gewandt, die illegalen Bankgeschäfte seiner Ehefrau
zu unterbinden.            
Feststeht das der Arzt zunächst nur von e i n e m Attest gesprochen hat! Es lag ein Widerspruch in den Aussagen der Ex-Frau und den ursprünglichen Aussage des Arztes vor! Mit der Behauptung, sie hätte das erste Attest verloren, hat sich die Ex-Frau selbst in ein Dilemma gebracht. Um ihre Glaub-würdigkeit aufrechterhalten zu können,war es notwendig,dass das zweite Attest auftauchen musste!
Wenn eine intelligente Frau angeblich so schwer verletzt wird, erst am zweiten Tag zum Arzt geht,     k e i n Attest will, mit der Begründung sie wüsste noch nicht, ob sie sich scheiden lässt, dann nach     9 1 /2 Monaten mit diesem Anliegen nochmals zum Arzt kommt, wiederum erst auch mit diesem Attest von 2002 und Befunden vom August 2001 erst nach 35 Monaten nach der schweren Körperverletzung Mitte 2004 die Scheidung beantragt, das angeblich verloren gegangene Attest vom 14.8.2001, erst 2013 nach 12 Jahren "pass- und zeitgerecht" für das WA-Verfahren auftaucht, ist dieses gesamte manipulative Geschichtengebäude völlig unglaubwürdig.

 

5

Menschenrechtler schrieb:

Lutz Lippke schrieb:

Nachtrag zu #11
Der Zeuge R erinnert nicht die Ausstellung des Attestes am 14.8.01. Auch die Angaben zur Unterschrift, den Inhalt und der Übergabe sind nur Mutmaßungen angesichts des nun faktisch vorliegenden Attestes. Zumal eine auf Erinnern basierende Schilderung zu den Handlungen und deren Kontext vollkommen fehlt.

Die Zuordnung zum 14.8.01 erfolgt allein über das Datum des erstmals 2013 aufgetauchte Attest und die Angaben im Krankenblatt vom 6.8.2014.
Der Zeuge R ist auch nicht in der Lage anhand der verpflichtenden ärztlichen Dokumentation die Vorgänge schlüssig darzustellen. Er verliert sich in Mutmaßungen und bestätigt Sachverhalte nur nach Vorhalt der Fakten und unter Rückgriff auf heutiges Normalverhalten. Offensichtliche Abweichungen davon werden ebenfalls wieder mit Mutmaßungen erklärt.

Typische Antworten:

So wie Attest geschildert, wäre auch meine Erinnerung (S.49)
Habe es nicht auswendig gelernt.(S.50)

Was bezeugt Zeuge R also überhaupt?

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Die Ausführungen von Lutz Lippke sprechen dafür, dass der erste Besuch von P3M nur  dafür gedient hat einen Kontakt zum Arzt Reichel herzustellen, ihre Situation manipulativ darzustellen (wie auch beim Besuch von Frau Dr. Krach). Möglicherweise wurden auch vage und unbedeutende Befunde festgestellt. Deswegen bestand auch keine Notwendigkeit ein Attest auszustellen. Mit dieser Befunderhebung und diesem Kontaktbesuch war möglicherweise die Basis hergestellt für ein gefälsches Attest. Um den Gesamtzusammenhang herzustellen, anbei mein früherer Kommentar! #12 Menschenrechtler

04.12.2014

Zu den Anmerkungen zu der schriftliche Urteilbegründung möchte ich mit der kurzen Analyse zu dem Thema "Glaubwürdigkeit" beitragen:

Nachdem 2013 publik wurde und sich die Ex-Frau verdächtig machte, die Körperverletzung sich erst nach neun Monaten attestieren zu lassen, bricht die Ex-Frau im Nov. 2013 ihr Schweigen: behauptet, sie hätte das angebliche erste Attest vom 14.8.2001 verloren und sich dann am 3.6.2002  ein zweites Attest ausstellen lassen. Tatsächlich will m.E. die Ex-Frau den Verdacht von sich  ablenken, dass sie bei der ersten Untersuchung kein Attest bekommen hat und sich das einzige Attest verdächtigerweise auf Ereignisse vor 9  1 / 2  Monaten bezog. Warum hat sich Frau Mollath wegen angeblich schwerer Körperver-letzungen erst nach über neun Monaten ein Attest ausstellen lassen oder die angebliche Zweitschrift eingeholt. Der Arzt Reichel versuchte dies in der Berichterstattung der Medien  so zu erklären, dass viele Frauen -wie auch Frau M.- sich erst später ein Attest für das Scheidungsverfahren ausstellen lassen.Das Scheidungsverfahren wurde von Frau Mollath erst ca. Mitte 2003  beantragt und die Scheidung erfolgte im Laufe des Jahres 2004 !
Die Rechtfertigung von Frau Mollath, sich die angebliche Zweitschrift erst am 3.6.2002 (also ca. 12 Monate vor dem Scheidungsantrag hat ausstellen lassen ist nicht nachvollziehbar, lebensfremd und nicht glaubhaft!
Diese Ausrede benützte die Ex-Frau m.E. manipulativ vom eigentlichen Zweck des Attestes abzulenken:
Das Attest vom 3.6.2002  hat Frau Mollath zwei Tage nach dem verdächtigen und eidestattlich bezeugten Anruf bei Herrn Braun  z e i t n a h  gebraucht, um mit der kommentarlosen Fax-Übersendung  am 8.8.2002 mit einer eindeutigen Drohung Druck auf ihren Ehemann auszuüben, um zu verhindern, dass er ihre Schwarzgeldgeschäfte ihrem Arbeitgeber anzeigt.
Erst am 12.8.2003  war Herr Mollath nicht mehr bereit, die Schwarzgeldgeschäfte und das illoyale Verhalten, der Drohung mit dem Attest hinzunehmen und hat sich an die Geschäftsleitung der Banken mit dem ausschließlichen Anliegen gewandt, die illegalen Bankgeschäfte seiner Ehefrau
zu unterbinden.            
Feststeht das der Arzt zunächst nur von e i n e m Attest gesprochen hat! Es lag ein Widerspruch in den Aussagen der Ex-Frau und den ursprünglichen Aussage des Arztes vor! Mit der Behauptung, sie hätte das erste Attest verloren, hat sich die Ex-Frau selbst in ein Dilemma gebracht. Um ihre Glaub-würdigkeit aufrechterhalten zu können,war es notwendig,dass das zweite Attest auftauchen musste!
Wenn eine intelligente Frau angeblich so schwer verletzt wird, erst am zweiten Tag zum Arzt geht,     k e i n Attest will, mit der Begründung sie wüsste noch nicht, ob sie sich scheiden lässt, dann nach     9 1 /2 Monaten mit diesem Anliegen nochmals zum Arzt kommt, wiederum erst auch mit diesem Attest von 2002 und Befunden vom August 2001 erst nach 35 Monaten nach der schweren Körperverletzung Mitte 2004 die Scheidung beantragt, das angeblich verloren gegangene Attest vom 14.8.2001, erst 2013 nach 12 Jahren "pass- und zeitgerecht" für das WA-Verfahren auftaucht, ist dieses gesamte manipulative Geschichtengebäude völlig unglaubwürdig.

 

Vorsicht Ironie:

Um MM die Antwort vorweg zu nehmen:

Dass PM eine intelligente Frau sei, ist eine Unterstellung Ihrerseits, die Sie durch n i c h t s wirklich belegen können. Ergo fällt Ihre Argumentation ja völlig in sich zusammen ;-) :-) :-)

4

 

Menschenrechtler schrieb:

Das Attest vom 3.6.2002  hat Frau Mollath zwei Tage nach dem verdächtigen und eidestattlich bezeugten Anruf bei Herrn Braun  z e i t n a h  gebraucht, um mit der kommentarlosen Fax-Übersendung  am 8.8.2002 mit einer eindeutigen Drohung Druck auf ihren Ehemann auszuüben, um zu verhindern, dass er ihre Schwarzgeldgeschäfte ihrem Arbeitgeber anzeigt.
Erst am 12.8.2003  war Herr Mollath nicht mehr bereit, die Schwarzgeldgeschäfte und das illoyale Verhalten, der Drohung mit dem Attest hinzunehmen und hat sich an die Geschäftsleitung der Banken mit dem ausschließlichen Anliegen gewandt, die illegalen Bankgeschäfte seiner Ehefrau
zu unterbinden. 

Das bestreitet doch auch keiner.

Wenn er sie anzeigt, zeigt sie ihn an.

Geht problemlos. Die wusste ja, wie sie ihm was anhängt. Hatte ja das Attest. Brauchte sich ja nur eine Zweitaustellung ausfertigten lassen.

Menschenrechtler schrieb:

Feststeht das der Arzt zunächst nur von e i n e m Attest gesprochen hat! Es lag ein Widerspruch in den Aussagen der Ex-Frau und den ursprünglichen Aussage des Arztes vor! Mit der Behauptung, sie hätte das erste Attest verloren, hat sich die Ex-Frau selbst in ein Dilemma gebracht. Um ihre Glaub-würdigkeit aufrechterhalten zu können,war es notwendig,dass das zweite Attest auftauchen musste!

Ja, soll der Arzt einer Journalistin erzählt haben.

Bei den Vernehmungen und ganz besonders während der Verhandlung sagt er das nicht mehr.

Und sicher war die öffentliche Diskussion nicht witzig für P3M. Da sich ja alles auf dieses Attest festgebissen hatte.

Da war sie ja wieder im Besitz der Erstausstellung. Kann die ja auch ganz leicht erklären.

 

Für die Strafanzeige spielt es keine Rolle und auch für das Gericht nicht, ob die mit Zweit-, Dritt- oder Fünftaustellung auftaucht.

Ganz egal.

Menschenrechtler schrieb:

Wenn eine intelligente Frau angeblich so schwer verletzt wird, erst am zweiten Tag zum Arzt geht,     k e i n Attest will, mit der Begründung sie wüsste noch nicht, ob sie sich scheiden lässt, dann nach     9 1 /2 Monaten mit diesem Anliegen nochmals zum Arzt kommt, wiederum erst auch mit diesem Attest von 2002 und Befunden vom August 2001 erst nach 35 Monaten nach der schweren Körperverletzung Mitte 2004 die Scheidung beantragt, das angeblich verloren gegangene Attest vom 14.8.2001, erst 2013 nach 12 Jahren "pass- und zeitgerecht" für das WA-Verfahren auftaucht, ist dieses gesamte manipulative Geschichtengebäude völlig unglaubwürdig.

 

Warum denn? Die ist ja schon öfters verhauen worden.

An wen soll sie sich denn wenden? An den Chef? Die Nachbarin? Den weiteren Bekanntenkreis?

Das war der doch peinlich.

Also muss sie von der Schwägerin überredet werden.

Erzählt P3M das nämlich alles dem Bruder, verhaut der GM erstmal ordentlich. 

Was dieser ja auch sofort gemacht hat, als GM ihm in den Wurf gelaufen ist.

 

Nochmal: Ihr unterstellt dem Arzt eine Lüge.

Warum soll der denn das machen?

@ 15, Max Mustermann vom 20.01.15

  • ".Und nachdem die unter dem Mädchennamen Müller abgelegt war, sind wir bei der ersten Recherche nicht darauf gestoßen und bei der Vernehmung in der Praxis auch. Da war mir Existenz der Akte noch nicht bekannt. Deshalb versucht, zusammenzureimen, wie es wohl gewesen sein mag, wie zustande gekommen und wann ausgedruckt. Diese Akte ist erst später aufgekommen, Staatsanwaltschaft angerufen, aber war wohl nicht interessant."

.........

Max Mustermann rezitiert noch einmal sehr schön den Dr. R., und aus dessen Aussage kann man ersehen, dass die Akte der P3M, von seiner Sprechstundenhilfe und Schwägerin der P3M, also der Petra S. nehme ich an, so gut versteckt war im Softwaresystem der Praxis, dass sie der Dr. R. alleine, oder mit Hilfe seiner restlichen Angestellten überhaupt nicht finden konnte, nicht einmal als er vorgeladen war und sie dehalb "lange gesucht" hatte. "Wir" sind bei der ersten Recherche nicht darauf gestoßen.

 

Bei der ersten Recherche des Dr. R. und praktischerweise auch bei der Vernehmung durch die beiden Staatsanwälte in der Praxis war die Akte noch unauffindbar, nachdem sie eben genialerweise unter "Müller" abgelegt war und nicht unter Mollath, oder alternativ unter Maske.

Aufgefunden wurde die Akte erst nachdem Petra S. es für opportun hielt das Versteck der Akte zu finden, also nachdem die Staatsanwälte abgereist waren.

 

 

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atropa belladonna schrieb:

@ 15, Max Mustermann vom 20.01.15

  • ".Und nachdem die unter dem Mädchennamen Müller abgelegt war, sind wir bei der ersten Recherche nicht darauf gestoßen und bei der Vernehmung in der Praxis auch. Da war mir Existenz der Akte noch nicht bekannt. Deshalb versucht, zusammenzureimen, wie es wohl gewesen sein mag, wie zustande gekommen und wann ausgedruckt. Diese Akte ist erst später aufgekommen, Staatsanwaltschaft angerufen, aber war wohl nicht interessant."

.........

Max Mustermann rezitiert noch einmal sehr schön den Dr. R., und aus dessen Aussage kann man ersehen, dass die Akte der P3M, von seiner Sprechstundenhilfe und Schwägerin der P3M, also der Petra S. nehme ich an, so gut versteckt war im Softwaresystem der Praxis, dass sie der Dr. R. alleine, oder mit Hilfe seiner restlichen Angestellten überhaupt nicht finden konnte, nicht einmal als er vorgeladen war und sie dehalb "lange gesucht" hatte. "Wir" sind bei der ersten Recherche nicht darauf gestoßen.

 

Bei der ersten Recherche des Dr. R. und praktischerweise auch bei der Vernehmung durch die beiden Staatsanwälte in der Praxis war die Akte noch unauffindbar, nachdem sie eben genialerweise unter "Müller" abgelegt war und nicht unter Mollath, oder alternativ unter Maske.

Aufgefunden wurde die Akte erst nachdem Petra S. es für opportun hielt das Versteck der Akte zu finden, also nachdem die Staatsanwälte abgereist waren.

 

 

Um dieser naheliegenden Hypothese weitere Substanz zu geben (oder sie eben auszuschließen), bräuchte man (nur) die Historie zur Genese der Patientenakte. Wer hat die Patientenakte "Müller" wann angelegt und bearbeitet? Genau diese Revisionsfähigkeit ist eine der wesentlichen Aufgaben eines Praxissystems in Hinblick auf die ärztliche Dokumentationspflicht. Verantwortlich dafür ist der praxisführende Arzt.

Dass die StA und das Gericht von diesen Sachen keine Ahnung hatten oder eben die Ermittlungen und Beweise bewusst mieden, um sich dann substanzlos Urteilsfähigkeit und Entscheidungsrechte anzumaßen, ist als verallgemeinerbare Tatsache zu justiziellem Handeln festzuhalten.

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@ Lippke u. atropa belladonna

Ihre sog. "naheliegenden Hypothesen" sind mit dem Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen:

P3M Akte wurde am 14.08. unter Mollath angelegt.

Sie war Patientin der Mutter wg. der damalig, sachgerechten Abrechnung.

Als man den Sohn nach der Akte gefragt hat, hat er sie nicht gefunden. Denn er hatte P3M als Maske als SEINE Patientin.

Gemeinsamen Versuch nachzuvollziehen, wie es dazu gekommen ist. Weil mir nicht mehr ganz klar war, ob Karteikarte und von daher bin ich davon ausgegangen, dass es Krankenakte gab weil in dem Computerblatt das von Frau Maske gab, da noch keine Notizen drin waren, wobei Frau Maske auch heute Patientin bei mir ist. Also setzt sich fort. Ist aber quasi aber unter meinem Namen angelegt. Dieses Krankenblatt war – weil ich als Verteter für Mutter gearbeitet habe - unter Mutter abgelegt. Also 3 Krankenakten, rot grün gelb. Rot war Mutter, gelb ich, grün Vater. Und das sind drei verschiedene Krankenakten virtuell gesehen.

Völlig widerspruchsfreie Erklärung. Darum ergibt der Suchlauf bei der Mutter auch keine Resultate nach Maske.

 

astroloop schrieb:

@ Lippke u. atropa belladonna

Ihre sog. "naheliegenden Hypothesen" sind mit dem Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen:

P3M Akte wurde am 14.08. unter Mollath angelegt.

Sie war Patientin der Mutter wg. der damalig, sachgerechten Abrechnung.

Als man den Sohn nach der Akte gefragt hat, hat er sie nicht gefunden. Denn er hatte P3M als Maske als SEINE Patientin.

Gemeinsamen Versuch nachzuvollziehen, wie es dazu gekommen ist. Weil mir nicht mehr ganz klar war, ob Karteikarte und von daher bin ich davon ausgegangen, dass es Krankenakte gab weil in dem Computerblatt das von Frau Maske gab, da noch keine Notizen drin waren, wobei Frau Maske auch heute Patientin bei mir ist. Also setzt sich fort. Ist aber quasi aber unter meinem Namen angelegt. Dieses Krankenblatt war – weil ich als Verteter für Mutter gearbeitet habe - unter Mutter abgelegt. Also 3 Krankenakten, rot grün gelb. Rot war Mutter, gelb ich, grün Vater. Und das sind drei verschiedene Krankenakten virtuell gesehen.

Völlig widerspruchsfreie Erklärung. Darum ergibt der Suchlauf bei der Mutter auch keine Resultate nach Maske.

 

Eben d i e s e Äußerungen sind NICHT mit den bislang nachgeprüften Sachverhalten in Einklang zu bringen.

Das Patientenblatt ist unter Müller angelegt, siehe IT-Bericht, nur im "Inneren" des Krankenblattes ist von Mollath die Rede sowie im Dateinamen.

Problemlos nachzulesen hier
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-IT-Untersuchung-2014-08-0...

auf Seite 2 in der Mitte, sowie Anlage 1 Seite 1

Die zitierten Äußerunge des Dr. R., dass der Name Müller, der Mädchenname der Mollath, verwendet worden war, WEIL er damals noch unter dem Namen seiner Mutter abgerechnet/gearbeitet habe, ergibt k e i n e r l e i Sinn.

Das ergäbe nur DANN Sinn, wenn PM vorher bei seiner Mutter (und zwar schon x Jahre vorher, als sie eben noch nicht verheiratet war) Patientin gewesen wäre und aus diesem Grund bereits ein Krankenblatt unter dem Namen Müller existiert hätte.

Da Frau Dr. MR dies aber nach wie vor bestreitet, und Herr Dr. MR drauf besteht, P-damals-Mollath am 14.08.2001 zum allerersten Mal in seinem Leben gesehen zu haben, KANN das n i c h t der Grund gewesen sein.

Daher kann ich LL nur mal wieder zustimmen, hätte sich ja alles kären lassen, wenn es untersucht worden wäre.

Statt dessen gibt sich das Gericht mit demaßen offensichtlichen Widersprüchen zu Lasten des Angelagten einfach so zufrieden.

UND erklärt dieselben noch für inexistent bzw. geklärt!!!

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astroloop schrieb:

@ Lippke u. atropa belladonna

Ihre sog. "naheliegenden Hypothesen" sind mit dem Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen:

P3M Akte wurde am 14.08. unter Mollath angelegt.

Sie war Patientin der Mutter wg. der damalig, sachgerechten Abrechnung.

Als man den Sohn nach der Akte gefragt hat, hat er sie nicht gefunden. Denn er hatte P3M als Maske als SEINE Patientin.

Gemeinsamen Versuch nachzuvollziehen, wie es dazu gekommen ist. Weil mir nicht mehr ganz klar war, ob Karteikarte und von daher bin ich davon ausgegangen, dass es Krankenakte gab weil in dem Computerblatt das von Frau Maske gab, da noch keine Notizen drin waren, wobei Frau Maske auch heute Patientin bei mir ist.

Völlig widerspruchsfreie Erklärung. Darum ergibt der Suchlauf bei der Mutter auch keine Resultate nach Maske.

 

Nächster kompletter Widerspruch zwischen Aussage Dr. R und IT-Bericht.

Laut IT Bericht S.3 2ter Absatz von oben erbrachte der Suchlauf auf dem kompletten Server keine relevanten Treffer zu den Namen Maske oder Müller.

Worunter und wo sind denn dann die Akten abgelegt über die PM, die ja "auch heute Patientin bei" Dr. R. ist?

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