Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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f&f schrieb:
astroloop schrieb:

WR Kolos schrieb:

Hätte das Attest mit der Diagnose Erschöpfungsdepression vorgelegt werden können, dann wäre das ein Beleg, dass nichts überschrieben wurde. Bei Hinweisen auf dieses weitere Attest gleichen Datums, stellt sich die Frage nach seinem Verbleib (bzw. der einschlägigen Datei).  Solange die Frage offen bleibt, bleibt auch der Verdacht bestehen, dass es möglicherweise mit dem Inhalt des bekannten Attests überschrieben wurde.

Ihre Korrektur verbessert die inhaltliche Bedeutung nur bedingt.

Der Verbleib der Datei ist klar. Die ist gelöscht worden.

Daraus einen Rückschluss auf eine "Überschreibung" zu ziehen, ist freie Fantasie.

 

Da muss ich MM direkt in Teilen zustimmen, der Rückschluss ist nicht zwingend.

Alleine aus dem ganz einfachen Grund, dass man jede beliebige Datei aufrufen, öffnen, inhaltlich verändern, ausdrucken und ohne zu speichern wieder schließen kann, wodurch die Datei im Ursprungszustand gespeichert bleibt und keine gespeicherte Version des ausgedruckten Textes vorhanden ist.

@ Lutz Lippke:

Da muss ich meine letzte Behauptung gleich selber in Frage stellen, könnte das, was ich eben beschrieben habe, eventuell zu dem führen, was Sie hier geschrieben haben?

Zitat LL:

Sind im Krankenblatt also Einträge zu Dateinamen registriert, die im vorbestimmten Exportverzeichnis nicht mehr vorhanden sind, dann wurden nicht registrierte Änderungen mit anderen Programmen wie z.B. mit MS Explorer oder MS Word vorgenommen. Das müssen keine bösen Manipulationen sein. Aber es sind Inkonsistenzen, die ohne Kontrolle der Praxissoftware erfolgten. Damit sind es Fehler in der Arztdokumentation.

Zitat Ende

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f&f schrieb:
f&f schrieb:
astroloop schrieb:

WR Kolos schrieb:

Hätte das Attest mit der Diagnose Erschöpfungsdepression vorgelegt werden können, dann wäre das ein Beleg, dass nichts überschrieben wurde.

Das ist nicht zwingernd.

Der Verbleib der Datei ist klar. Die ist gelöscht worden.

Das stimmt nicht. Sie kann verschoben, umbenannt etc. sein.

Daraus einen Rückschluss auf eine "Überschreibung" zu ziehen, ist freie Fantasie.

Es ist eine mögliche Hypothese, die wegen der Inkonsistenz der Daten nicht ausgeschlossen werden darf. Eine Worddatei, die anwendungsgerecht bearbeitet wird, löscht sich nicht im Praxissystem. Entscheidend ist jedoch mein abschließender, zig mal wiederholter Hinweis unten!

Da muss ich MM direkt in Teilen zustimmen, der Rückschluss ist nicht zwingend. Alleine aus dem ganz einfachen Grund, dass man jede beliebige Datei aufrufen, öffnen, inhaltlich verändern, ausdrucken und ohne zu speichern wieder schließen kann, wodurch die Datei im Ursprungszustand gespeichert bleibt und keine gespeicherte Version des ausgedruckten Textes vorhanden ist.
@ Lutz Lippke: Da muss ich meine letzte Behauptung gleich selber in Frage stellen, könnte das, was ich eben beschrieben habe, eventuell zu dem führen, was Sie hier geschrieben haben? ...

Nein, nicht infrage stellen! Wenn ich unabhängig vom Praxissystem an einem der 7 Arbeitsplätze die Datei mit MS Word öffne, den Text verändere, ausdrucke und die Datei ohne Speichern schließe oder anders abspeichere, dann ist weder im Praxissystem, noch in der Worddatei eine äußerliche Veränderung zu erkennen. Von den möglichen Einschränkungen dieser Behauptung möchte ich jetzt nicht anfangen. Die würde ich mit PC-Nerds diskutieren. Die Worddokumente sind im Prinzip wie ein Zettelkasten mit Bleistiftnotizen. Kann man berücksichtigen, aber wenn es eine Datenbank gibt (CD-Backup 2002) auf der Datenbankdateien (dbf-Format) liegen, dann ist in diesen Dateien die verbindliche Arztdokumentation bis 2002 enthalten. Die kann man nicht mit einer Textsuche in Windows durchsuchen. Die Worddateien sind nur Indizien. Die Datendateien sind Beweise. Man tauscht auch keinen Server 2007 und macht davor und danach Jahre lang kein Backup. Wer war systemverantwortlich, wer hatte welche Berechtigungen und Zugriffe. Unter welcher Patientennunner wurde PM nach dem 3.6.02 geführt. Warum arbeitet der Arzt mit dem Benutzernamen seiner Mutter.

Oh, ich habe die Fragezeichen vergessen. Oder doch nicht. Sind es implizit Antworten, auf nie gestellte, aber zwingende Fragen? Ist wirklich schlicht keiner im Verfahren auf die Idee gekommen, so etwas zu fragen? Das halte ich übrigens für fernliegend. So überheblich bin ich nämlich nicht.

Noch einmal: Die Worddateien sind Zwischenprodukte, die nicht unmittelbar der Dokumentation dienen, sondern der Kommunikation. Damit weist der Arzt nicht die Erfüllung seiner Dokumentationspflicht aus, sondern kommuniziert zeitnah nach außen.

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Noch einmal: Die Worddateien sind Zwischenprodukte, die nicht unmittelbar der Dokumentation dienen, sondern der Kommunikation. Damit weist der Arzt nicht die Erfüllung seiner Dokumentationspflicht aus, sondern kommuniziert zeitnah nach außen.

[/quote]

Ganz generell frage ich mich eh schon länger, wie es mit der Dokumentationspflicht hier im Allgemeinen aussieht.

Zum einen unter steuerlichen Gesichtspunkten (nein, ich will hier keine VT über mögliche Steuergeschichten der Praxis etablieren, nicht dass das nun wieder von irgendwem insinuiert wird)

Aber generell muss ja jeder Selbständige seine kompletten Unterlagen (soweit ich weiß auch in Papierform) mindestens 10 Jahre aufbewahren für den Fall einer Steuerprüfung. Laienhaft nehme ich mal an, dass sich das auch auf selbständige Arztpraxen bezieht.

Aber auch unter Hinsicht auf die, von einem Kommentator hier (finden oder gar drauf verlinken ist hier technisch ja "ein bissl" schwer....) angesprochenen Dokumentationspflicht für Ärzte im Speziellen.

Da frage ich mich schon länger, wie sich das mit einem Backup vereinbaren lässt, von dem aus verschiedene Dateien gar nicht mehr aufrufbar sind, sein können aus technischen Gründen, sowie einer vernichteten Festplatte........

Wer weiß dazu mehr?
Und wenn ja, was?

Meine mich zu erinnern, dass ein (beurflich selbständiger) Bekannter von mir eher darum ringt, möglichst viele, unter allen Aspekten nutzbare BackUps seines gesamten Datenbestandes zu haben, für den Fall, dass eine davon mal "abraucht", um alles so gut wie möglich wieder herstellen zu können.

So viel wie möglich zu vernichten, zumal eine FP ja kaum Platz wegnimmt, ist da eher alltagsfern, nach meinem Empfinden.

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fuf schrieb:
Max Mustermann schrieb:

WR Kolos schrieb:

Hätte das Attest mit der Diagnose Erschöpfungsdepression vorgelegt werden können, dann wäre das ein Beleg, dass nichts überschrieben wurde. Bei Hinweisen auf dieses weitere Attest gleichen Datums, stellt sich die Frage nach seinem Verbleib (bzw. der einschlägigen Datei).  Solange die Frage offen bleibt, bleibt auch der Verdacht bestehen, dass es möglicherweise mit dem Inhalt des bekannten Attests überschrieben wurde.

Ihre Korrektur verbessert die inhaltliche Bedeutung nur bedingt.

Der Verbleib der Datei ist klar. Die ist gelöscht worden.

Daraus einen Rückschluss auf eine "Überschreibung" zu ziehen, ist freie Fantasie.

 

Da muss ich MM direkt in Teilen zustimmen, der Rückschluss ist nicht zwingend. Alleine aus dem ganz einfachen Grund, dass man jede beliebige Datei aufrufen, öffnen, inhaltlich verändern, ausdrucken und ohne zu speichern wieder schließen kann, wodurch die Datei im Ursprungszustand gespeichert bleibt und keine gespeicherte Version des ausgedruckten Textes vorhanden ist.

 

Dass Max Mustermann Vergnügen daran hat, die Aussagen anderer zu verfälschen, das müsste doch inzwischen aufgefallen sein. Die Rede war von Verdacht und nicht "Rückschluss".

Was den Vorwurf von "freie Fantasie" angeht, die überlasse ich doch lieber denjenigen, die sie mangels Informationen und Wissen auch nötig haben. Dass eine Datei vom 14.08.2001 überschrieben wurde, das ist Fakt und keine "freie Fantasie". Das ergibt sich aus dem Ausstellungsdatum 3.06.2002. Der Zeuge Reichel sagte aus, es sei nur das Datum überschrieben worden, sonst nichts. Der Inhalt sei unverändert geblieben. Das kann man glauben aber auch nicht.

Der Zeuge sagte, die Patientin habe um eine Zweitschrft des Attestes vom 14.08.2001 gebeten und um ihr diese auszustellen, habe das Programm das frühere Datum automatisch auf das aktuelle Datum generiert. Diese Erklärung überzeugt nicht. Zum einen existiert eine ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der KV vom 14.08.2001 mit der Diagnose Erschöpfungsdepression. Diese wurde für den IT-Bericht erneut ausgedruckt, ohne das frühere Datum zu verändern. Das geht also. Am MS-Word kann es also nicht liegen. Zum anderen existiert eine am 3.06.2002 angelegte Datei, die einen Entwurf ohne Inhalt über ein ärztliches Attest für die Nebenklägerin enthält. Es wäre nahe liegend gewesen, diese Datei mit dem Inhalt des Originalattests zu versehen und als Kopie zu kennzeichnen und das Original vom 14.08.2001 unverändert zu lassen. Schon zu Beweis- und Dokumentationszwecken hätte sich das angeboten. Wahrscheinlich wurde damit gegen die ärztliche Dokumentationspflicht verstoßen. Dokumentationsführung dieser Art ist nicht zuverlässig genug, um Grundlage eines strafrechtlichen Urteils zu sein. Und ein Zeuge, der sich auf sie beruft, kann nur unter ganz besonderen Umständen glaubhaft sein, die von der Kammer hätten dargelegt werden müssen.

Dazu führt die Kammer auf S. 23 UA aus:

Zweifel an der Glaubwürdigkeit des ersichtlich um zutreffende Angaben bemühten Zeugen Reichel und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage haben sich für die Kammer in der Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände in keiner Weise ergeben.

Die Angaben des Zeugen Reichel zum Zeitpunkt der Untersuchung der Nebenklägerin sowie das Attest vom 14.8.2001 werden nämlich durch den von der RBA Nürnberg gefertigten Auszug aus dem Praxis-Backup vom 27.3.2002 bestätigt, aus dem sich ergibt, dass die Word-Datei mit der Bezeichnung "MollathPetra29.09.196008-14-200106_49.doc", die das Attest vom 14.8.2001 beinhaltet, tatsächlich bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde. Damit ist auch eine erst nach der Trennung der Nebenklägerin vom Angeklagten erfolgte erstmalige Ausstellung des Attests ausgeschlossen.

Hier im Blog wurde schon mehrmals darauf hingewiesen, dass der BGH bei Entscheidungen, die auf die Wahrnehmung einer einzigen Zeugin gestützt werden, gesteigerte Anforderungen an die Darlegung der Glaubhaftigkeitsprüfung stellt. Weil die Zeugin die Aussage verweigert und zugleich der Verwertung ihrer früheren Angaben im Attest und der Vernehmung des Zeugen Reichel zugestimmt hatte, dürften für die Darlegung der Glaubhaftigkeit des Zeugen Reichel die gleich hohen Anforderungen der BGH-Rechtsprechung gelten. 

Dass die besagte Datei bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde, sagt nichts über ihren Inhalt. Dem Praxis-Backup konnte weder der Inhalt der Datei zum 14.08.2001 noch zum 27.03.2002 entnommen werden. Die Glaubhaftigkeit des Zeugen allein auf der bloßen Existenz einer Datei zu stützen kann die hohen Anforderungen an die Darstellung kaum erfüllen.

WR Kolos schrieb:

fuf schrieb:
Max Mustermann schrieb:

WR Kolos schrieb:

Hätte das Attest mit der Diagnose Erschöpfungsdepression vorgelegt werden können, dann wäre das ein Beleg, dass nichts überschrieben wurde. Bei Hinweisen auf dieses weitere Attest gleichen Datums, stellt sich die Frage nach seinem Verbleib (bzw. der einschlägigen Datei).  Solange die Frage offen bleibt, bleibt auch der Verdacht bestehen, dass es möglicherweise mit dem Inhalt des bekannten Attests überschrieben wurde.

Ihre Korrektur verbessert die inhaltliche Bedeutung nur bedingt.

Der Verbleib der Datei ist klar. Die ist gelöscht worden.

Daraus einen Rückschluss auf eine "Überschreibung" zu ziehen, ist freie Fantasie.

 

Da muss ich MM direkt in Teilen zustimmen, der Rückschluss ist nicht zwingend. Alleine aus dem ganz einfachen Grund, dass man jede beliebige Datei aufrufen, öffnen, inhaltlich verändern, ausdrucken und ohne zu speichern wieder schließen kann, wodurch die Datei im Ursprungszustand gespeichert bleibt und keine gespeicherte Version des ausgedruckten Textes vorhanden ist.

 

Dass Max Mustermann Vergnügen daran hat, die Aussagen anderer zu verfälschen, das müsste doch inzwischen aufgefallen sein. Die Rede war von Verdacht und nicht "Rückschluss".

Was den Vorwurf von "freie Fantasie" angeht, die überlasse ich doch lieber denjenigen, die sie mangels Informationen und Wissen auch nötig haben. Dass eine Datei vom 14.08.2001 überschrieben wurde, das ist Fakt und keine "freie Fantasie". Das ergibt sich aus dem Ausstellungsdatum 3.06.2002. Der Zeuge Reichel sagte aus, es sei nur das Datum überschrieben worden, sonst nichts. Der Inhalt sei unverändert geblieben. Das kann man glauben aber auch nicht.

Der Zeuge sagte, die Patientin habe um eine Zweitschrft des Attestes vom 14.08.2001 gebeten und um ihr diese auszustellen, habe das Programm das frühere Datum automatisch auf das aktuelle Datum generiert. Diese Erklärung überzeugt nicht. Zum einen existiert eine ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der KV vom 14.08.2001 mit der Diagnose Erschöpfungsdepression. Diese wurde für den IT-Bericht erneut ausgedruckt, ohne das frühere Datum zu verändern. Das geht also. Am MS-Word kann es also nicht liegen. Zum anderen existiert eine am 3.06.2002 angelegte Datei, die einen Entwurf ohne Inhalt über ein ärztliches Attest für die Nebenklägerin enthält. Es wäre nahe liegend gewesen, diese Datei mit dem Inhalt des Originalattests zu versehen und als Kopie zu kennzeichnen und das Original vom 14.08.2001 unverändert zu lassen. Schon zu Beweis- und Dokumentationszwecken hätte sich das angeboten. Wahrscheinlich wurde damit gegen die ärztliche Dokumentationspflicht verstoßen. Dokumentationsführung dieser Art ist nicht zuverlässig genug, um Grundlage eines strafrechtlichen Urteils zu sein. Und ein Zeuge, der sich auf sie beruft, kann nur unter ganz besonderen Umständen glaubhaft sein, die von der Kammer hätten dargelegt werden müssen.

Dazu führt die Kammer auf S. 23 UA aus:

Zweifel an der Glaubwürdigkeit des ersichtlich um zutreffende Angaben bemühten Zeugen Reichel und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage haben sich für die Kammer in der Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände in keiner Weise ergeben.

Die Angaben des Zeugen Reichel zum Zeitpunkt der Untersuchung der Nebenklägerin sowie das Attest vom 14.8.2001 werden nämlich durch den von der RBA Nürnberg gefertigten Auszug aus dem Praxis-Backup vom 27.3.2002 bestätigt, aus dem sich ergibt, dass die Word-Datei mit der Bezeichnung "MollathPetra29.09.196008-14-200106_49.doc", die das Attest vom 14.8.2001 beinhaltet, tatsächlich bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde. Damit ist auch eine erst nach der Trennung der Nebenklägerin vom Angeklagten erfolgte erstmalige Ausstellung des Attests ausgeschlossen.

Hier im Blog wurde schon mehrmals darauf hingewiesen, dass der BGH bei Entscheidungen, die auf die Wahrnehmung einer einzigen Zeugin gestützt werden, gesteigerte Anforderungen an die Darlegung der Glaubhaftigkeitsprüfung stellt. Weil die Zeugin die Aussage verweigert und zugleich der Verwertung ihrer früheren Angaben im Attest und der Vernehmung des Zeugen Reichel zugestimmt hatte, dürften für die Darlegung der Glaubhaftigkeit des Zeugen Reichel die gleich hohen Anforderungen der BGH-Rechtsprechung gelten. 

Dass die besagte Datei bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde, sagt nichts über ihren Inhalt. Dem Praxis-Backup konnte weder der Inhalt der Datei zum 14.08.2001 noch zum 27.03.2002 entnommen werden. Die Glaubhaftigkeit des Zeugen allein auf der bloßen Existenz einer Datei zu stützen kann die hohen Anforderungen an die Darstellung kaum erfüllen.

@ Herrn Kolos:

Nur um das vorab klarzustellen, mit meiner Anmerkung wollte ich mich keinesfalls in einen grundsätzlichen Widerspruch zu Ihren Überlegungen stellen ;-)

Gerade weil wir alle ja schon mitbekommen haben, dass nicht zuletzt MM mit mehr oder weniger leicht verdrehten Wiedergaben (und anschließend sehr subjektiven Kommentierungen) der Erkenntisse anderer gelinde gesagt, ein Riesen-Wirrwarr anrichtet, nicht selten mit dem Ergebnis, dass der angesprochene Punkt dann untergeht, obwohl er wichtig gewesen wäre.

Getreu dem Motto selten ein Schaden wo kein Nutzen ist, zwingt MM uns also zur einer möglichst präzisen Formumlierung, wenn mans mal positiv sehen will.

Dass die Datei mit der Diagnose Erschöpfungsdepression mit dem Datum vom 14.08.2001 bei der IT Untersuchung (im Gegensatz zum Attest) problemlos mit dem alten Datum ausgedruckt werden konnte, hat mich seinerzeit schon stutzig gemacht, hatte ich auch im Wolffblog so formuliert, kam aber nix dabei raus (also im Verlauf der Diskussion darüber, meine ich)

Dennoch kann ich Ihrem, vom MM kritisierten Gedankengang:

Hätte das Attest mit der Diagnose Erschöpfungsdepression vorgelegt werden können, dann wäre das ein Beleg, dass nichts überschrieben wurde. Bei Hinweisen auf dieses weitere Attest gleichen Datums, stellt sich die Frage nach seinem Verbleib (bzw. der einschlägigen Datei).Solange die Frage offen bleibt, bleibt auch der Verdacht bestehen, dass es möglicherweise mit dem Inhalt des bekannten Attests überschrieben wurde.

Zitat Ende

nicht ganz folgen.

Meinen Sie damit:

Hätte das ausgedruckte Originalattest mit der Diagnose Erschöpfungsdepression vorgelegt werden können?

Der Verbleib der einschlägigen Datei ist ja im IT Bericht beschrieben bzw konnte ja aus dieser Datei, wie von Ihnen oben beschrieben, im Rahmen der IT Untersuchung ausgedruckt werden.

Aber auch dann gilt, wäre (jemals) in der Datei etwas überschrieben worden, ausgedruckt und anschließend ohne Speichern geschlossen, wäre auch nichts mehr davon "zu sehen", sprich belegbar.

(Nur) Das wollte ich mit meiner Anmerkung sagen ;-)

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WR Kolos schrieb:

Dass Max Mustermann Vergnügen daran hat, die Aussagen anderer zu verfälschen, das müsste doch inzwischen aufgefallen sein. Die Rede war von Verdacht und nicht "Rückschluss".

Was den Vorwurf von "freie Fantasie" angeht, die überlasse ich doch lieber denjenigen, die sie mangels Informationen und Wissen auch nötig haben. Dass eine Datei vom 14.08.2001 überschrieben wurde, das ist Fakt und keine "freie Fantasie". Das ergibt sich aus dem Ausstellungsdatum 3.06.2002. Der Zeuge Reichel sagte aus, es sei nur das Datum überschrieben worden, sonst nichts. Der Inhalt sei unverändert geblieben. Das kann man glauben aber auch nicht.

Eben nicht. Es wurde am 3.06.2002 eine NEUE Datei erzeugt. Die Datei vom 14.08.2001 wurde nicht überschrieben.

Freie Fantasie.

WR Kolos schrieb:

Der Zeuge sagte, die Patientin habe um eine Zweitschrft des Attestes vom 14.08.2001 gebeten und um ihr diese auszustellen, habe das Programm das frühere Datum automatisch auf das aktuelle Datum generiert. Diese Erklärung überzeugt nicht. Zum einen existiert eine ärztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der KV vom 14.08.2001 mit der Diagnose Erschöpfungsdepression. Diese wurde für den IT-Bericht erneut ausgedruckt, ohne das frühere Datum zu verändern. Das geht also. Am MS-Word kann es also nicht liegen. Zum anderen existiert eine am 3.06.2002 angelegte Datei, die einen Entwurf ohne Inhalt über ein ärztliches Attest für die Nebenklägerin enthält. Es wäre nahe liegend gewesen, diese Datei mit dem Inhalt des Originalattests zu versehen und als Kopie zu kennzeichnen und das Original vom 14.08.2001 unverändert zu lassen. Schon zu Beweis- und Dokumentationszwecken hätte sich das angeboten. Wahrscheinlich wurde damit gegen die ärztliche Dokumentationspflicht verstoßen.

Grober Unfug, den Sie da verbreiten.

Wenn P3M um eine Zweitaustellung am 3.6.2002 bittet, dann wäre es ein Verstoss gegen was-auch-immer, ihr ein Attest mit dem Datum 14.08.2001 auszuhändigen.

Natürlich hätte man eins mit dem Datum 14.08.2001 ausdrucken können, eine Unterzeichnung von R. hätte aber eine unzulässige Rückdatierung dargestellt. Daher 3.06.2002.

Genau dieser Umstand erhöht ja die Glaubwürdigkeit aller Parteien.

WR Kolos schrieb:

 

Dass die besagte Datei bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde, sagt nichts über ihren Inhalt. Dem Praxis-Backup konnte weder der Inhalt der Datei zum 14.08.2001 noch zum 27.03.2002 entnommen werden. Die Glaubhaftigkeit des Zeugen allein auf der bloßen Existenz einer Datei zu stützen kann die hohen Anforderungen an die Darstellung kaum erfüllen.

Wie gesagt, auf die Idee ist keiner gekommen. 

Wahrscheinlich wird es sein, dass nicht nur die Dateinamen auf dem Backup identisch mit denen auf dem Server ist, sondern auch der Inhalt.

Sonst würde R. die doch nicht aushändigen, sondern hätte die nicht mehr gefunden.

Aber da hat LL ja schon vorgebaut und behauptet: "Nichts ist leichter als ein Backup zu fälschen."

 

Es ist schon bemerkenswert. Anfangs habe ich klar und eindeutig danach gefragt, ob der Arzt lügt.

Dann wurde rumlamentiert: "Nein, nein, das haben wir doch gar nicht behauptet. Der könnte sich doch auch irren."

Und nun wird gerade das behauptet, aber ohne auch nur den geringsten Widerspruch zwischen Dokumentation und Aussage darstellen zu können.

Man hat R. beide Atteste vorgelegt und er erkennt beides mal seine Unterschrift wieder.

Damit ist das geklärt.

Im System findet sich nur eine andere leere Datei. Sagt gar nichts aus. An der muss auch nicht manipuliert worden sein.

 

Ruft halt bei der Firma an und fragt nach dem Zeitstempel. Sehr wahrscheinlich haben die das manipulationssicher gemacht. Dann ist Ende.

Ein erneuter Versuch, Teile der schriftlichen Urteilsbegründung , die von MM als nicht fehlerhaft beurteilt werden, nochmals ganz sachlich zu analysieren.

Aus dem Urteil S 23:

Die Angaben des Zeugen Reichel zum Zeitpunkt der Untersuchung der Nebenklä­gerin sowie das Attest vom 14.8.2001 werden nämlich durch den von der RBA Nürnberg gefertigten Auszug aus dem Praxis-Backup vom 27.3.2002 bestätigt, aus dem sich ergibt, dass die Word-Datei mit der Bezeichnung „MollathPetra29.09.196008-14-200106_49.doc", die das Attest vcm 14.8.2001 beinhaltet, tatsächlich bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde. Damit ist auch eine erst nach der Trennung der Nebenklägerin vom Angeklagten erfolgte erstmalige Aus­ stellung des Attests ausgeschlossen.  

Zitat Ende.

Diese Feststellungen sind so, wie getroffen, schlichtweg NICHT zutreffend im Sinne von korrekt.

Denn aus dem von der RBA gefertigten Auszug ergibt sich NUR, dass auf dem Back-Up eine Datei mit Datum vom 14.08.2001 gespeichert ist.

Sonst rein gar nichts.

Vollkommen egal, welche, „was wäre wenn „-Szenarien man entwirft, um davon abzulenken.

Es spielt bei der Bewertung dieser (doch sehr zentralen ) Beweis- und Sachverhaltswürdigung im Hinblick auf die Annahme einer gefährlichen KV, NICHT die GERINGSTE Rolle, ob „man auch“ das Backup hätte fälschen können, oder ob eine aus dem Backup ausgedruckte Datei vom 14.08.2001 „auch gefälscht“ sein könnte oder oder oder.

Es spielt dabei genauso keine Rolle, ob eine, u.a. von mir geforderte, forensische Untersuchung die tatsächliche Erstellung eben dieses Attestes mit eben diesem (vom Gericht unterstellten) Inhalt am 14.08.2001 auch nicht hieb- und stichfest hätte beweisen können.

Die Behauptung der Kammer in der Urteilsbegründung, die Angaben des R. werden nämlich BESTÄTIGT und zwar DURCH den gefertigten Auszug vom 27.03.2003, aus dem sich ergebe, dass DAS Attest, sprich in der vom Gericht bei seiner Urteilsfindung und -begründung gewürdigten Form vorgelegen haben, ist einfach UNWAHR.

Oder auch FALSCH.

Es ist ledidglich eine Annahme des Gerichts, ein Zusammenreimen nach dem Motto, uns hat das halt jetzt irgendwie überzeugt, wir finden halt jetzt, dass das durchaus so gewesen sein könnte.

Kann ja sein, dass sowas üblich ist vor deutschen Gerichten, Kann auch sein, dass sowas reicht, um trotz in dubio pro reo jemanden im Namen des Volkes zu verurteilen.

Aber sachlich, inhaltlich ist es einfach FALSCH.

Es ist KEINE zwingende, beweisbare, bewiesene SACHVERHALTSLAGE, sondern lediglich EINE MUTMAßUNG, egal wie naheliegend auch immer.

Kann man ganz einfach an sich selber testen:

Man muss nur mal, (ist natürlich nur sinnvoll, wenn man die Sachlage in Punkto Zeugenaussagen,Unterlagen zur It-Untersuchung kennt), in den oben aus der Urteilsbegründung zitierten Text „ergibt sich NICHT zwingend“ einsetzen. Haut ganz genauso hin. Wäre anhand der vorliegenden bzw. nicht vorliegenden Sachbeweise sogar noch haltbarer :-)

Da sich hier doch primär Menschen an der Diskussion beteiligen, die gerne mit ihrem Intellekt arbeiten, kann ich schlicht nicht verstehen, warum das von einigen immer wieder bestritten werden muss.

5

fuf schrieb:
Denn aus dem von der RBA gefertigten Auszug ergibt sich NUR, dass auf dem Back-Up eine Datei mit Datum vom 14.08.2001 gespeichert ist. Sonst rein gar nichts.

 

Wissen Sie das genau? Ist der Auszug bei Strates Mitschriften mit dabei?

 

Übrigens, es tut mir leid, aber Sie haben A. Hirsch immer noch nicht verstanden, obwohl sie das schon sehr gut erklärt hat. Ich hoffe, sie stellt ihren Beitrag erneut ein - ohne Nachsatz, den wir gelesen haben und ich ihr darin auch zustimme.

WR Kolos schrieb:

fuf schrieb:
Denn aus dem von der RBA gefertigten Auszug ergibt sich NUR, dass auf dem Back-Up eine Datei mit Datum vom 14.08.2001 gespeichert ist. Sonst rein gar nichts.

 

Wissen Sie das genau? Ist der Auszug bei Strates Mitschriften mit dabei?

 

Übrigens, es tut mir leid, aber Sie haben A. Hirsch immer noch nicht verstanden, obwohl sie das schon sehr gut erklärt hat. Ich hoffe, sie stellt ihren Beitrag erneut ein - ohne Nachsatz, den wir gelesen haben und ich ihr darin auch zustimme.

Siehe http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-IT-Untersuchung-2014-08-0...

A1 S 11, Erklärung der untersuchenden Beamten dazu auf S.3 der pdf.

Bzgl des Beweismittels Attest, WAS habe ich denn noch immer nicht verstanden, OBWOHL es eindeutig geklärt wurde?

Der Inhalt des Attestes wurde per Zeugenaussauge Dr. R., erhalten durch Vorhalt aus Attest 03.06.2002 oder auch Erstelllungsdatum 14.08.2001 eingeführt, die Existenz einer Datei mit dem mutmaßlichen Inhalt Attest vom 14.08.2001 wurde durch den og IT-Bericht eingeführt bzw. durch das in dem Zusammenang angeordnete Selbstleseverfahren, das physische Attest vom 14.08.2001, welches P3M im Sommer 2013 endlich wiedergefunden hat, wurde von der Kammer als solches zu den Unterlagen genommen (ob das auch gleichbedeutend mit, als Beweismittel eingeführt, ist mir noch nicht 100% klar)

Darf man daraus nun schließen, dass das Attest, mit dem Inhalt in der vorgelegten physischen Form mit Ausdrucksdatum 14.08.2001 als Beweismittel in die Verhandlung eingeführt wurde?

Leider wurde, wie oben angemerkt, ja nicht nur A. Hirschs Beitrag, sondern auch mein darauf bezogener, in dem ich eben dies nochmal fragend referiert hatte, gelöscht wurde, weshalb, wie auch schon angemerkt, ein zusammenhängender Überblick leider nicht mehr möglich ist.

5

# 25 Mustermann vom 12.01.15

 

Es gibt keine wie auch immer geartete "Kurempfehlung".

 

Für den Fall, dass man als Arzt für seinen Patienten einen Klinik- oder Rehaaufenthalt in Betracht zieht, gibt es ein Formblatt, mit welchem man bei der KV die umfangreichen Antragsunterlagen für einen "Kur-/Rehanantrag" beantragen muss. - Das war auch seinerzeit schon der Fall.

 

 

5

Ich stelle mal hier am Ende eine Datenliste zum IT-Bericht nach dem in Kommentar #17 vorgeschlagenen Schema ein. In einer globale Liste könnte diese Teilliste mit den wesentlichen Einträgen und den externen Daten (Daten die im IT-Bericht genannt werden, aber nicht Untersuchungsgegenstand sind) integriert werden und auf die Teilliste verlinkt werden.

Was bringt das Ganze?

Überblick, sicheres Auffinden von Daten und Bezügen, Kontrolle über alle Ereignisse. Diese Listen sind einfach und an jedem Ort zu erstellen, zu administrieren und öffentlich zugänglich zu machen.

Wer einen Eintrag beisteuern oder ändern will, gibt diesen per Kommentar oder Email nach einfachem Schema bekannt:

Datum (TT.MM.JJJJ) # Sachverhalt

Mit (?) habe ich Einträge gekennzeichnet, die entweder unklar sind, nicht eindeutig lesbar waren  oder zu denen ein Ereignis angenommen werden kann. Zeiträume habe ich kontextabhängig vorwärts und/oder rückwärts eingetragen. Die Listen sollten wertungsfrei gehalten werden.

Das #-Zeichen hatte ich in #17 als Marker für Neueintrag oder Änderung vorgeschlagen. Die globale Liste und die Teillisten können über die verschiedensten Wege ausgetauscht und bearbeitet werden. Um eine gewisse Kontrolle über die Konsistenz der Daten zu behalten, müsste allerdings an einer Stelle eine rudimentäre Versionsverwaltung betrieben werden. Diese beschränkt sich darauf, ab und zu die #-Einträge unter Versionsänderung zu vermerken und dann die sonstige Liste von # zu befreien, der Datei ein Datumsstempel zu geben und online zu verlinken.

Es sieht aufwendiger aus, als es ist. Ich habe gute Erfahrungen damit gemacht. Bitte um Kritik und Hinweise!

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Datenliste zu IT-Bericht vom 06.08.2014
Abk: IT6.8.14 Version 2015.01.15
Datenquelle: http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-IT-Untersuchung-2014-08-0...

12.08.2001 lt. Krankenblatt Stand 6.8.14 Vorfall 15 Uhr 28 Einträge [A,B,D,F,Z] (IT6.8.14_A1_S.1-2)
13.08.2001 - 24.08.2001 Krankschrift PM (IT6.8.14_A1_S.2)
14.08.2001 Eintrag Krankenblatt (IT6.8.14_A1_S.1-2)
14.08.2001 AU vom 13.-16.08.2001 (IT6.8.14_A1_S.2)
17.08.2001 AU-Folgebescheinigung 13.08.-24.08.2001 (IT6.8.14_A1_S.2-3)
17.08.2001 Krankenblatt Eintrag zu ...08-14-200106_49.doc Attest (IT6.8.14_A1_S.3)
27.03.2002 CD-Erstellung (IT6.8.14_A1_S.10)
27.03.2002 Dateiliste (IT6.8.14_A1_S.11)
03.06.2002 Krankenblatt Eintrag zu .06-03-200217_34.doc Attest ohne Text(IT6.8.14_A1_S.3)
08.05.2007 - 28.03.2002 (?) Backup (?)
08.05.2007 Systeminstallation MS Windows 2000 Server (IT6.8.14_A1_S.12)
08.05.2007 - (?) Installation MS Word
08.05.2007 - (?) Installation Praxissoftware x.comfort V.14.3.7433.7
08.05.2007 - (?) Datenimport Praxisdaten
08.05.2007 (?) Serverfestplatte vernichtet (?)
08.05.2007 - 06.08.2014 (?) Backup
09.07.2014 Fax Dr. Reichel zu Dateien, falsch bezeichnet (IT6.8.14_A1_S.3)
09.07.2014 Gericht Eingang Ausdruck ...06-03-200217_34.doc (IT6.8.14_A1_S.3)
01.08.2014 Schreiben RA Strate S.3 zu fehlenden Dateien (IT6.8.14_A1_S.3)
05.08.2014 Gericht telefonisch Feststellungsauftrag IT-Praxis (IT6.8.14_A1_S.2)
06.08.2014 13 - 14:15 Uhr Feststellung IT in Praxis (IT6.8.14_A1_S.2)
06.08.2014 Bildkopie Krankenblatt (IT6.8.14_A1_S.1-3)
06.08.2014 horizontale Linie auf Bildschirmfoto zw. 17.08.01 - 03.06.02 (?) (IT6.8.14_A1_S.1-3)
06.08.2014 Bildkopie Krankenblatt Untermenüe "KB Freitext"(?) Dateiliste (IT6.8.14_A1_S.4)
06.08.2014 Ausdruck F:\...08-14-200100_28.doc, Heilmaßnahme 14.08.2001 (IT6.8.14_A1_S.2,5)
06.08.2014 Ausdruck F:\...08-14-200106_49.doc Attest 03.06.2002 (IT6.8.14_A1_S.3,6)
06.08.2014 Ausdruck F\...06-03-200217_34.doc Attest ohne Text 03.06.2002 (IT6.8.14_A1_S.3,7)
06.08.2014 Fehlermeldung F\...08-14-200158_49.doc (IT6.8.14_A1_S.2,8)
06.08.2014 Suchlauf "Mollath" 3 Dateien unter F:\doc2\daten\text (IT6.8.14_A1_S.9,5-7)
06.08.2014 Übergabe CD "Praxis Backup 27.03.02" durch Herr Reichel (IT6.8.14_A1_S.2)
06.08.2014 Ausdruck file://...014\1229-2014\vom ArztPC\Mollath\Everest R... 06.08.2014 (IT6.8.14_A1_S.12)
06.08.2014 IT-Bericht RBA Mittelfranken (IT6.8.14)
07.08.2014 09:46 Uhr KI-D3 K36 Faxeingang 11 o. 17 (?) Seiten (IT6.8.14_A1_S.12)
07.08.2014 10:02 Uhr KI-D3 K36 Faxeingang  4 (?) Seiten (IT6.8.14_A1_S.2)
07.08.2014 10:24 Uhr LG Straf 2 Regensburg Faxeingang IT-Bericht 16 S. (IT6.8.14_A1_S.12)

 

5

Lutz Lippke schrieb:

Ich stelle mal hier am Ende eine Datenliste zum IT-Bericht nach dem in Kommentar #17 vorgeschlagenen Schema ein. In einer globale Liste könnte diese Teilliste mit den wesentlichen Einträgen und den externen Daten (Daten die im IT-Bericht genannt werden, aber nicht Untersuchungsgegenstand sind) integriert werden und auf die Teilliste verlinkt werden.

Was bringt das Ganze?

Überblick, sicheres Auffinden von Daten und Bezügen, Kontrolle über alle Ereignisse. Diese Listen sind einfach und an jedem Ort zu erstellen, zu administrieren und öffentlich zugänglich zu machen.

Wer einen Eintrag beisteuern oder ändern will, gibt diesen per Kommentar oder Email nach einfachem Schema bekannt:

Datum (TT.MM.JJJJ) # Sachverhalt

Mit (?) habe ich Einträge gekennzeichnet, die entweder unklar sind, nicht eindeutig lesbar waren  oder zu denen ein Ereignis angenommen werden kann. Zeiträume habe ich kontextabhängig vorwärts und/oder rückwärts eingetragen. Die Listen sollten wertungsfrei gehalten werden.

Das #-Zeichen hatte ich in #17 als Marker für Neueintrag oder Änderung vorgeschlagen. Die globale Liste und die Teillisten können über die verschiedensten Wege ausgetauscht und bearbeitet werden. Um eine gewisse Kontrolle über die Konsistenz der Daten zu behalten, müsste allerdings an einer Stelle eine rudimentäre Versionsverwaltung betrieben werden. Diese beschränkt sich darauf, ab und zu die #-Einträge unter Versionsänderung zu vermerken und dann die sonstige Liste von # zu befreien, der Datei ein Datumsstempel zu geben und online zu verlinken.

Es sieht aufwendiger aus, als es ist. Ich habe gute Erfahrungen damit gemacht. Bitte um Kritik und Hinweise!

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Datenliste zu IT-Bericht vom 06.08.2014
Abk: IT6.8.14 Version 2015.01.15
Datenquelle: http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-IT-Untersuchung-2014-08-0...

12.08.2001 lt. Krankenblatt Stand 6.8.14 Vorfall 15 Uhr 28 Einträge [A,B,D,F,Z] (IT6.8.14_A1_S.1-2)
13.08.2001 - 24.08.2001 Krankschrift PM (IT6.8.14_A1_S.2)
14.08.2001 Eintrag Krankenblatt (IT6.8.14_A1_S.1-2)
14.08.2001 AU vom 13.-16.08.2001 (IT6.8.14_A1_S.2)
17.08.2001 AU-Folgebescheinigung 13.08.-24.08.2001 (IT6.8.14_A1_S.2-3)
17.08.2001 Krankenblatt Eintrag zu ...08-14-200106_49.doc Attest (IT6.8.14_A1_S.3)
27.03.2002 CD-Erstellung (IT6.8.14_A1_S.10)
27.03.2002 Dateiliste (IT6.8.14_A1_S.11)
03.06.2002 Krankenblatt Eintrag zu .06-03-200217_34.doc Attest ohne Text(IT6.8.14_A1_S.3)
08.05.2007 - 28.03.2002 (?) Backup (?)
08.05.2007 Systeminstallation MS Windows 2000 Server (IT6.8.14_A1_S.12)
08.05.2007 - (?) Installation MS Word
08.05.2007 - (?) Installation Praxissoftware x.comfort V.14.3.7433.7
08.05.2007 - (?) Datenimport Praxisdaten
08.05.2007 (?) Serverfestplatte vernichtet (?)
08.05.2007 - 06.08.2014 (?) Backup
09.07.2014 Fax Dr. Reichel zu Dateien, falsch bezeichnet (IT6.8.14_A1_S.3)
09.07.2014 Gericht Eingang Ausdruck ...06-03-200217_34.doc (IT6.8.14_A1_S.3)
01.08.2014 Schreiben RA Strate S.3 zu fehlenden Dateien (IT6.8.14_A1_S.3)
05.08.2014 Gericht telefonisch Feststellungsauftrag IT-Praxis (IT6.8.14_A1_S.2)
06.08.2014 13 - 14:15 Uhr Feststellung IT in Praxis (IT6.8.14_A1_S.2)
06.08.2014 Bildkopie Krankenblatt (IT6.8.14_A1_S.1-3)
06.08.2014 horizontale Linie auf Bildschirmfoto zw. 17.08.01 - 03.06.02 (?) (IT6.8.14_A1_S.1-3)
06.08.2014 Bildkopie Krankenblatt Untermenüe "KB Freitext"(?) Dateiliste (IT6.8.14_A1_S.4)
06.08.2014 Ausdruck F:\...08-14-200100_28.doc, Heilmaßnahme 14.08.2001 (IT6.8.14_A1_S.2,5)
06.08.2014 Ausdruck F:\...08-14-200106_49.doc Attest 03.06.2002 (IT6.8.14_A1_S.3,6)
06.08.2014 Ausdruck F\...06-03-200217_34.doc Attest ohne Text 03.06.2002 (IT6.8.14_A1_S.3,7)
06.08.2014 Fehlermeldung F\...08-14-200158_49.doc (IT6.8.14_A1_S.2,8)
06.08.2014 Suchlauf "Mollath" 3 Dateien unter F:\doc2\daten\text (IT6.8.14_A1_S.9,5-7)
06.08.2014 Übergabe CD "Praxis Backup 27.03.02" durch Herr Reichel (IT6.8.14_A1_S.2)
06.08.2014 Ausdruck file://...014\1229-2014\vom ArztPC\Mollath\Everest R... 06.08.2014 (IT6.8.14_A1_S.12)
06.08.2014 IT-Bericht RBA Mittelfranken (IT6.8.14)
07.08.2014 09:46 Uhr KI-D3 K36 Faxeingang 11 o. 17 (?) Seiten (IT6.8.14_A1_S.12)
07.08.2014 10:02 Uhr KI-D3 K36 Faxeingang  4 (?) Seiten (IT6.8.14_A1_S.2)
07.08.2014 10:24 Uhr LG Straf 2 Regensburg Faxeingang IT-Bericht 16 S. (IT6.8.14_A1_S.12)

 

@ all:

weiß jemand, was genau hier

06.08.2014 Ausdruck F:\...08-14-200100_28.doc, Heilmaßnahme 14.08.2001 (IT6.8.14_A1_S.2,5)

mit Heilmaßnahme gemeint ist?

Irgendwelche ärztlichen (Heil-)maßnahmen schienen seinerzeit ärztlicherseits über ein Attest sowie eine mehrwöchige AU hinaus doch gar nicht indiziert.

Sprich ich wüßte nicht, dass irgendwer (PM, PS, MR, oder wer auch immer) bisher behauptet hat, PM wäre damals ärztlich in irgendeiner Weise versorgt worden.

Wer weiß mehr?

5

f&f schrieb:

@ all: weiß jemand, was genau hier 06.08.2014 Ausdruck F:\...08-14-200100_28.doc, Heilmaßnahme 14.08.2001 (IT6.8.14_A1_S.2,5) mit Heilmaßnahme gemeint ist? Irgendwelche ärztlichen (Heil-)maßnahmen schienen seinerzeit ärztlicherseits über ein Attest sowie eine mehrwöchige AU hinaus doch gar nicht indiziert. Sprich ich wüßte nicht, dass irgendwer (PM, PS, MR, oder wer auch immer) bisher behauptet hat, PM wäre damals ärztlich in irgendeiner Weise versorgt worden. Wer weiß mehr?

Der Vorteil der Angabe ((IT6.8.14_A1_S.2,5) in Verbindung mit der Datenquelle: http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-IT-Untersuchung-2014-08-0...

ist, dass man schnell selbst dazu kommt, zumindest die Fakten zu finden ;-)

Der IT-Bericht Anlage 1 S.2 ergibt: Attest zur Vorlage bei Krankenkasse (Kurantrag) und für private Zwecke. Auf S.5 der Anlage 1 geht es dringend um eine stationäre Heilmaßnahme für 3 Wochen außerhalb des häuslichen Umfeldes zur Verbesserung der psychischen Situation. Was daraus wurde, weiß ich allerdings nicht.

Ein weiterer interessanter Hinweis, den ich bisher nicht weiter verfolgt habe, ist

03.06.2002 Krankenblatt Eintrag zu .06-03-200217_34.doc Attest ohne Text(IT6.8.14_A1_S.3)

der allerdings von mir falsch zum Dokument zugeordnet wurde. Richtig ist (#= geänderter Eintrag):

03.06.2002 # Krankenblatt Eintrag zu .06-03-200217_34.doc Attest ohne Text(IT6.8.14_S.2,3,A1_S.7)

Auf Seite 2 des IT-Berichts wird der Ausdruck vom Server mit Anlage 1 S.7 angegeben. Auf Seite 3 wird darauf hingewiesen, dass diese Datei nicht auf der Backup-CD ist, weil sie erst später erstellt wurde. In Anlage 1 Seite 7 findet sich dann ein leeres "Ärztliches Attest" für PM mit Dok-Datum 3.6.02. Wofür ist das denn?

 

5

Danke für Ihren Hinweis.

Bzgl. des Attests und A. Hirschs Erklärung muss ich Sie missverstanden haben als sie schrieben:

... sofern ich das nun endlich richtig verstanden habe, eben KEINE rechtliche KLARHEIT darüber gibt, ob das Attest vom 14.08.2001 nun und wenn ja in welcher Form als Beweis eingeführt wurde in der WAV oder ob nicht.

 

Unklar bzw. strittig dürfte sein, an was Reichel sich wirklich erinnern konnte aufgrund des Vorhalts. Denn nicht das, was ihm aus seiner Urkunde vorgelesen wurde, wird zum Inbegriff der HV, sondern nur das, woran er sich tatsächlich erinnern konnte. Das war m.E. so gut wie nix. Aber das Gericht hat es vermutlich anders gesehen. Dann hat A. Hirsch erklärt, dass das Attest mit seinem Inhalt im Wege des Selbstleseverfahrens in die HV eingeführt wurde. Unklarheiten gibt es hier nur bzgl. des Datums, nicht bzgl. des Inhalts des Attests. Denn Gegenstand des Selbstleseverfahrens soll nicht das Attest vom 14.08.2001, sondern die inhaltsgleiche Zweitausferigung vom 3.6.2002 gewesen sein.

WR Kolos schrieb:

Danke für Ihren Hinweis.

Bzgl. des Attests und A. Hirschs Erklärung muss ich Sie missverstanden haben als sie schrieben:

... sofern ich das nun endlich richtig verstanden habe, eben KEINE rechtliche KLARHEIT darüber gibt, ob das Attest vom 14.08.2001 nun und wenn ja in welcher Form als Beweis eingeführt wurde in der WAV oder ob nicht.

 

Unklar bzw. strittig dürfte sein, an was Reichel sich wirklich erinnern konnte aufgrund des Vorhalts. Denn nicht das, was ihm aus seiner Urkunde vorgelesen wurde, wird zum Inbegriff der HV, sondern nur das, woran er sich tatsächlich erinnern konnte. Das war m.E. so gut wie nix. Aber das Gericht hat es vermutlich anders gesehen. Dann hat A. Hirsch erklärt, dass das Attest mit seinem Inhalt im Wege des Selbstleseverfahrens in die HV eingeführt wurde. Unklarheiten gibt es hier nur bzgl. des Datums, nicht bzgl. des Inhalts des Attests. Denn Gegenstand des Selbstleseverfahrens soll nicht das Attest vom 14.08.2001, sondern die inhaltsgleiche Zweitausferigung vom 3.6.2002 gewesen sein.

@ Herrn Kolos!

Danke ebenfalls für Ihre Ausführungen. Dann hab ich das ja im Wesentlichen doch richtig verstanden.

Einer der Beweggründe für meine Beiträge dazu war ja, dass MM auf die Ausführungenen von Lutz Lippke hin immer wieder erkärt hatte, das Attest sei ja ohnehin KEIN Beweis in der WAV gewesen und daher LLs Überlegungen zum Thema Attest obsolet.

Dem ist dann ja ganz offensichtlich nicht so ;-)

5

@ f & f, # 34 vom 12.01.15:

- Was mit der „Heilmaßnahme“ gemeint sein könnte erschließt sich bisher niemandem, weil man eine Heilmaßnahme, bzw. die Zusendung der Antragsunterlagen mit einem bestimmten KV-Formblatt beantragt.
Dann bekommt man die ausführlichen Antragsunterlagen und die werden wiederum ausgefüllt und an die KV gesandt, welche dann entscheidet welcher Träger und welche Einrichtung in Frage kommen, für eine „Heilmaßnahme“.

Wie war das aber im Jahre 2001 mit der eventuellen Beantragung einer Psychotherapie? Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass eine derartige Maßnahme nicht der Beantragung durch einen Facharzt für Neurologie/Psychiatrie bedurft hätte.

Es wurde aber auch schon die Vermutung geäußert, dieses Dokument hätte der Ausstellung eines Alternativattests zum Originalattest des Dr. R. gedient, mit gleichem Datum.

@ Lutz Lippke, # 36 vom 12.01.15
03.06.2002 # Krankenblatt Eintrag zu .06-03-200217_34.doc Attest ohne Text(IT6.8.14_S.2,3,A1_S.7)
Auf Seite 2 des IT-Berichts wird der Ausdruck vom Server mit Anlage 1 S.7 angegeben. Auf Seite 3 wird darauf hingewiesen, dass diese Datei nicht auf der Backup-CD ist, weil sie erst später erstellt wurde. In Anlage 1 Seite 7 findet sich dann ein leeres "Ärztliches Attest" für PM mit Dok-Datum 3.6.02. Wofür ist das denn?
-------
Von diesem dritten Attestausstellungsdatum habe ich auch schon einmal gehört. – Dieses Attest, bzw. das was davon übrig war, also ein leeres Formblatt, soll so ausgesehen haben, dass die Unterschriftszeile ungewöhnlich weit nach oben gerutscht war. – Man könnte also annehmen, dass ein Alternativattest zum ursprünglichen Attest des Dr. Reichel vom 14.08.01 gestaltet worden ist, welches dann sozusagen die erste Alternative zum Originalattest des Dr. R. darstellte. – Es wurde dann aber vermutlich verworfen und der gesamte Text gelöscht, wobei die Unterschriftszeile sehr weit nach oben rutschen kann, wenn man weit nach oben markiert, vor dem Löschen.
Und dann kam die endgültige Textfassung mit dem Attest vom 06.08.14, welches dann vermutlich den inhaltlichen Anforderungen entsprach und deshalb auch Verwendung fand.

Meiner unmaßgeblichen Meinung nach wurde dann der endgültige Attesttext (Fassung 06.08.14) vor dem WAV in den Attestrahmen des Attests vom 14.08.01 eingefügt, wobei man den ursprünglichen Text natürlich vorher gelöscht hat.

5

@ Gast,  # 36, vom 12.01.15.

Dieser Beitrag stammt von atropa belladonna.

5

@ 36, Gast: Jetzt habe ich die Daten vom 03.06.02 und vom 06.08.02 verwechselt.

Die endgültige Fassung war die vom 03.06.02 und das leere Attest mit dem Datum vom 06.08.02 fand offenbar keine Verwendung.

Fatal war offenbar, dass die Praxissoftware nicht zulässt, dass man neue Atteste rückdatiert, aber höchstwahrscheinlich kann man alte Atteste mit dem alten Datum ausdrucken.

5

Für die Beantragung einer REHA-Maßnahme gibt es ein besonderes Formular von der KV...Muster 60..nennt es sich.

dieses Formular gilt seit dem 1.4.2004..im Zusammenhang mit den neuen

Rehabilitations-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V des Gemeinsamen Bundesausschusses.

 

Vorher wurde eine Reha-Maßnahme oder Kur "freihändig" vom Arzt verordnet. Entweder forderte er den Patienten auf, sich mit seiner KK in Verbindung zu setzen..oder er drückte ihm einen REHA-Antrag der DRV in die Hand. Oft genügte auch ein Anruf bei der jeweiligen KK oder halt eben ein Verordnungsformular.

 

Hier in diesem Fall hat der beh. ARzt wohl ein freies Schriftstück gewählt..

5

@all

Attest - Worddateien - Praxissystem

Ich möchte andere Fragestellungen und Kommentatoren mit meinem Nachdruck zur IT-Sache nicht verdrängen, trotzdem muss ich noch einmal grundlegend auf das Thema Attest - Worddateien - Praxissystem zurückkommen. Um die Probleme im WAV (insbesondere zur IT-Sache) zu verstehen, muss man eine Vorstellung davon haben, wie dieses Praxissystem funktioniert.

Da der Hersteller zwar plakativ wirbt, aber wenig Konkretes preisgibt, stelle ich aus meiner bescheidenen technischen Kenntnis mal die übliche Funktion im Hinblick auf die Daten und die Handhabung eines solchen Systems dar. Ich hoffe, das hilft Einigen, die Zusammenhänge besser erkennen zu können und Fehlannahmen zu vermeiden. Natürlich können mir Fehler, Irrtümer oder Unklarheiten untergekommen sein. Sehen Sie es als Skizze und scheuen Hinweise, Nachfragen und Kritik nicht.

IT-Praxissystem / AIS
Das elektronische Praxissystem oder auch Arztinformationssystem dient der Praxis zur Verwaltung aller Abläufe, wie Bestellmanagement, Patientendokumentation, Abrechnung gegenüber Kassen, Statisitik. Es besteht physikalisch aus dem grundlegenden PC-Netzwerk mit mindestens einem Server und jeweils Arbeitsstationen in Patientenannahme und Arztzimmern. Auf dem Server ist ein Serverbetriebssystem, das Datenbanksystem und der Server der Praxissoftware installiert. Auch die Datenbank mit den Praxisdaten liegt auf dem Server. Auf den Arbeitsstationen ist meist ein übliches Anwenderbestriebssystem mit Officefunktionen wie Word etc. installiert. In den meisten Fällen werden als Arbeitsstationen normale PC benutzt, die auch ein eigenständiges Datei- und Speichersystem haben. Zusätzlich ist auf jeder Arbeitsstation ein Client der Praxissoftware installiert mit dem auf die Datenbank des Praxissystems auf dem Server zugegriffen werden kann. Auch zwischen den Arbeitsstationen direkt können Informationen ausgetauscht werden. Die Patientenorganisation im Wartezimmer benötigt i.d.R. andere Ansichten und Eingabemöglichkeiten der Praxissoftware, als das Arztzimmer oder die Abrechnung. Diese Ansichtensteuerung wird über eine Benutzerverwaltung mit Benutzername und Passwort realisiert, die gleichzeitig die Sicherheit der Daten und die ärztliche Schweigepflicht absichern soll. Jeder Arzt und jeder Mitarbeiterplatz der Praxis hat seine eigene passwortgesicherte Clientansicht.

Ärztliche Dokumentationspflicht
Der Arzt hat eine Dokumentationspflicht und muss Akten aufbewahren. Dies erfolgt jedoch nicht durch Sammeln von Attesten, Attestschreiben oder Worddateien, sondern durch die elektronische Datenbank, die den Karteischrank ersetzt. Um die Dokumentationspflicht sicherstellen zu können, müssen die Zugriffsrechte der Benutzer und die Datensicherheit (regelmäßige Backups) geregelt sein.

Datenbank
Die Datenbank enthält sämtliche Praxisdaten, insbesondere die Patientendaten. Meist werden die Daten mittels eines Relationalen Datenbankmanagementsystems (RDBMS) intern organisiert und verwaltet. Die Praxisdatenbank wird vom RDBMS als eigenständiges, abgeschottetes Dateisystem organisiert, dass die Datensätze in verknüpften Tabellen organisiert. Es bestehen also nicht separate Ordner oder Dateien je Patient, sondern entsprechend dem relationalen Datenmodell viele Datensätze vieler Patienten verteilt in vielen Dateien. Der Zugang zur Datenbank erfolgt nur indirekt an den Clients der Praxissoftware über die Benutzerverwaltung des Servers der Praxissoftware. Dieser Server wiederum besitzt eine Software-Schnittstelle zum Datenbankmanagementsystem (RDBMS), über die auf Datensätze der Datenbank entsprechend der Berechtigung des Benutzers zugegriffen werden kann. RDBMS sind auf sichere und effiziente Verwaltung von Datensätzen optimiert und funktionieren ganz anders als das bekannte Dateisystem (das allerdings für den Nutzer vollkommen unsichtbar auch als Datenbanksystem funktioniert) ;-)

Elektronische Patientendatei
Aus dem Vorstehenden wird klar, dass es eine elektronische Patientendatei eigentlich nicht gibt. Es handelt sich vielmehr um vielerlei Datensätze einer Datenbank. Die Daten eines Patienten sind also über viele Dateien der Datenbank verteilt, die selbst keinen unmittelbaren Bezug zum Patienten haben. Dieser Bezug kann ausschließlich über das RDBMS bzw. den Client der Praxissoftware hergestellt werden und ist mit der früheren Patientenakte vergleichbar, mit dem Unterschied, das nur über den Client darauf zugegriffen werden kann.

Krankenblatt
Das Krankenblatt ist eine Ansicht im Client der Praxissoftware. Es gibt weitere Ansichten für Stammdaten, Bestellmanagement, Wartezimmer, Abrechnung, Statistik etc. Im Krankenblatt eines Patienten werden die Datensätze aus der Praxis-Datenbank angezeigt, die für die Behandlung des Patienten erforderlich sind. Dies entspricht dem Hauptteil der früheren Patientenakte.

Attestvorlagen / Textbausteine
Um Schriftstücke zu fertigen benötigt die Praxissoftware eine Schnittstelle zur Textbearbeitung und Druckfunktion der Arbeitsstation. Damit die Daten aus der aktuellen Ansicht der "Patientendatei" des Praxissystems gemeinsam mit den Praxisdaten und Patientendaten per Klick in geeigneter Form in die Textverarbeitung übertragen werden können, werden vom Praxissystem Vorlagen/Textbausteine z.B. für Atteste über Makros verwaltet. Wird diese Funktion aufgerufen, dann wird die Textverarbeitung angewiesen eine vorbestimmte Datei zu öffnen und die Voreinstellung entsprechend der Vorlage und den übertragenen Textbausteinen anzuzeigen. Bei formularmäßigen Vorlagen kann vom Praxissystem auch sofort der Drucker angesteuert werden.

Worddatei
Wurde eine Textexportfunktion z.B. Arztbrief, privates Attest aufgerufen, dann
speichert die Praxissoftware den vom Praxissystem vorbestimmten Dateinamen und den Speicherort der Textdatei in der Datenbank. Die Textdatei kann dann aber in der Textverarbeitung beliebig verändert, gedruckt, kopiert, verteilt und gelöscht werden, vollkommen unabhängig von der Praxissoftware und der Datenbank. Die Textdateien werden in der Datenbank nicht verwaltet, sondern nur verlinkt. Fehlerhafte Einträge zeugen daher von solchen Eingriffen von außerhalb der installierten Praxissoftware.

Attestschreiben ohne Unterschrift
Eine Textdatei mit der Überschrift Ärtzliches Attest, jedoch ohne Unterschrift ist kein Attest. Auch ein Ausdruck dieser Datei ist kein Attest, sondern ein nicht beglaubigtes Attestschreiben. Erst durch die Unterschrift des Arztes beglaubigt dieser die Echtheit des Attests. Die Glaubhaftigkeit hängt jedoch unmittelbar mit der revisionsfähigen Erfüllung seiner Dokumentationspflichten in der Praxis-Datenbank.

Leeres Attestschreiben mit Unterschrift
Ist eine inhaltsloses Attestschreiben mit Unterschrift des Arztes ein Attest? Es wird offensichtlich nichts attestiert? Wozu gibt es das?
Solche Blankoschreiben mit Unterschrift sind eine Folge der Arbeitsteilung und auch der teuren Drucktechnik in der Praxis. Der Arzt will während der Sprechzeiten Patienten untersuchen und behandeln, statt sich in der knappen Zeit mit der Textbearbeitung und dem Warten auf den Ausdruck des gesamten Textes zu beschäftigen. Der Umgang damit ist zumindest nicht unproblematisch.

Attest
Das Attest benötigt Inhalt der attestiert wird und die Beglaubigung des Arztes durch Unterschrift/Stempel. Das Attest dient nur der Bestätigung nach Außen, dass der Attestinhalt durch den Arzt festgestellt wird. Die Dokumentation erfolgt wie gesagt auch nicht in Worddateien sondern in einer Datenbank auf dem Server, die nur über den Praxisclient zugänglich ist.

Hoffnung, Glaube

So, nun hoffe ich auf Kritik, Hinweise und Nachfragen, weil ich glaube, dass man nur mit grundlegendem Verständnis für die Sachverhalte weiter kommt. Mit dem Verständnis des Vorstehenden findet man im IT-Bericht schnell Mängel der Untersuchung, Widersprüche in den erhobenen Daten und die ziemlich unverständliche Beweiswürdigung.

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Sehr geehrter Herr Lippke,

vielen Dank für Ihre Mühe.

Zu einigen Punkten gleich ein paar Rückfragen:

Worddatei
Wurde eine Textexportfunktion z.B. Arztbrief, privates Attest aufgerufen, dann
speichert die Praxissoftware den vom Praxissystem vorbestimmten Dateinamen und den Speicherort der Textdatei in der Datenbank. Die Textdatei kann dann aber in der Textverarbeitung beliebig verändert, gedruckt, kopiert, verteilt und gelöscht werden, vollkommen unabhängig von der Praxissoftware und der Datenbank. Die Textdateien werden in der Datenbank nicht verwaltet, sondern nur verlinkt. Fehlerhafte Einträge zeugen daher von solchen Eingriffen von außerhalb der installierten Praxissoftware.

Was sind "fehlerhafte Einträge"? Welche Fehler? Wo eingetragen? Wie stellt man "fehlerhafte Einträge" fest? Wenn man keine fehlerhafte Einträge  feststellen kann, bedeutet das, dass nicht von außerhalb der Praxissoftware eingegriffen wurde?

Attestschreiben ohne Unterschrift
Eine Textdatei mit der Überschrift Ärtzliches Attest, jedoch ohne Unterschrift ist kein Attest.

Ja

Auch ein Ausdruck dieser Datei ist kein Attest, sondern ein nicht beglaubigtes Attestschreiben. Erst durch die Unterschrift des Arztes beglaubigt dieser die Echtheit des Attests.

Ja, so ungefähr: erst durch die Unterschrift wird es überhaupt eine rechtlich wirksame Urkunde. Diese ist dann echt, wenn der wirkliche Aussteller (derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht) mit dem aus der Unterschrift erkennbaren Aussteller übereinstimmt. (Nebenbemerkung: Die inhaltliche Wahrheit der Urkunde hat nichts mit deren juristischen Echtheit zu tun)

Die Glaubhaftigkeit hängt jedoch unmittelbar mit der revisionsfähigen Erfüllung seiner Dokumentationspflichten in der Praxis-Datenbank.

Diesen Satz verstehe ich nicht. Grammatikalisch  ist er unvollständig. Inhaltlich geht es um "Glaubhaftigkeit", einen Begriff, der mir geläufig ist im Hinblick auf Aussagen, hier geht es aber um Inhalte einer Datenbank (oder geht es um den IT-Bericht?). 

Leeres Attestschreiben mit Unterschrift
Ist eine inhaltsloses Attestschreiben mit Unterschrift des Arztes ein Attest? Es wird offensichtlich nichts attestiert? Wozu gibt es das?
Solche Blankoschreiben mit Unterschrift sind eine Folge der Arbeitsteilung und auch der teuren Drucktechnik in der Praxis. Der Arzt will während der Sprechzeiten Patienten untersuchen und behandeln, statt sich in der knappen Zeit mit der Textbearbeitung und dem Warten auf den Ausdruck des gesamten Textes zu beschäftigen. Der Umgang damit ist zumindest nicht unproblematisch.

Gab es denn so ein automatisch unterschriebenes Blanko-Attest-Formular in der Datenbank der Praxis R.? Bisher bin ich davon ausgegangen, dass der Arzt R. tatsächlich den Ausdruck (ob nun 14.08.01 oder 03.06.02) eigenhändig unterschrieben hat bzw. haben soll. Wenn Sie nun belegen könnten, dass jemand anderes den Text formulieren und ohne Mitwirkung des Arztes einen Ausdruck samt Unterschrift bewerkstelligen konnte,  dann wäre das wirklich ein Novum. Ich lese so etwas bezogen auf den Fall Mollath zum ersten Mal. Können Sie das belegen? Oder meinten Sie nur, dass es so etwas generell geben kann bzw. möglicherweise irgendwo vorkommt? Dann sollten sie deutlich sagen, dass es hier nicht um die Praxis R. geht, sondern nur um eine theoretische Möglichkeit.

Attest
Das Attest benötigt Inhalt der attestiert wird und die Beglaubigung des Arztes durch Unterschrift/Stempel. Das Attest dient nur der Bestätigung nach Außen, dass der Attestinhalt durch den Arzt festgestellt wird. Die Dokumentation erfolgt wie gesagt auch nicht in Worddateien sondern in einer Datenbank auf dem Server, die nur über den Praxisclient zugänglich ist.

Verstehe ich nicht. Oben sagen Sie, dass der Text frei veränderbar ist und die Datenbank nur den Link enthält. Nun schreiben Sie, die Datenbank und damit die Dokumentation sei nur über den Praxisclient zugänglich. Ich empfinde das als Widerspruch.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Prof. Müller,

mein Eindruck ist, dass sich im Laufe des Verfahrens und der öffentlichen Diskussion eine "gefühlte Sicht" auf die technischen und tatsächlichen Zusammenhänge zur Patientendokumentation verfestigt hat, die trotz der entgegen stehenden Tatsachen schwer zu durchbrechen ist.

Was sind "fehlerhafte Einträge"? Welche Fehler? Wo eingetragen?

Es geht dabei zunächst nicht um inhaltliche Fehler, sondern um Datenkonsistenz. Eine Datenbank ist ein System zur konsistenten, sicheren Datenhaltung. Die Daten innerhalb der Datenbank sind konsistent. Der normale Anwender kann eine Inkonsistenz der Daten bei normalem Betrieb nicht erzeugen. Da gibt es keine Worddateien, keine Excel-Tabellen und keine Spickzettel. Jedenfalls nicht in diesem Praxissystem.

Solche Worddateien werden nur über eine Exportfunktion erzeugt und zur Bearbeitung an MS Word übergeben. In gleichem Zuge wird nur der Dateiname mit vorbestimmten externen Speicherort in der Datenbank (siehe Krankenblatt KB) als Datensatz registriert. Die Worddatei selbst verlässt damit die gesicherte Patientendokumentation. Die Datei kann aus dem Programm jedoch wieder aufgerufen werden, wenn sie wie vorgesehen am richtigen Ort verbleibt. Sind im Krankenblatt also Einträge zu Dateinamen registriert, die im vorbestimmten Exportverzeichnis nicht mehr vorhanden sind, dann wurden nicht registrierte Änderungen mit anderen Programmen wie z.B. mit MS Explorer oder MS Word vorgenommen. Das müssen keine bösen Manipulationen sein. Aber es sind Inkonsistenzen, die ohne Kontrolle der Praxissoftware erfolgten. Damit sind es Fehler in der Arztdokumentation.

"Die Glaubhaftigkeit hängt jedoch unmittelbar mit der revisionsfähigen Erfüllung seiner Dokumentationspflichten in der Praxis-Datenbank."

Diesen Satz verstehe ich nicht. Grammatikalisch  ist er unvollständig. Inhaltlich geht es um "Glaubhaftigkeit", einen Begriff, der mir geläufig ist im Hinblick auf Aussagen, hier geht es aber um Inhalte einer Datenbank (oder geht es um den IT-Bericht?).

Sorry! Sie dürfen sich aussuchen "hängt an" oder hängt zusammen mit". Ich würde es als Mischung aus Glaubwürdigkeit (Konsistenz der Dokumentation allgemein) und Glaubhaftigkeit (Konsistenz der Dokumentation im konkreten Inhalt) bezeichnen. Im unkritischen Fall ist das unterschriebene Attest eines Arztes glaubhaft. Es gibt aber täglich klassische Fälle, in denen von Amtsärzten oder Vertragsärzten die Atteste anhand der Patientenakte und ggf. Nachuntersuchungen überprüft wird. Schauen Sie z.B. mal die Restriktionen der Unis zur Prüfungsunfähigkeit für Studenten an. Eine vorauseilende Schweigepflichtentbindung ist die Standardforderung.

also im Praxissystem ist die Patientenakte die Datenbank und nicht das Wordverzeichnis. Ist die Datenbank inkonsistent, mangelhaft oder widersprüchlich, dann ist das Attest unglaubwürdig. Zur Konsistenz gehört auch die Gültigkeit des Links auf die externe Worddatei und die Übereinstimmung der Einträge im Krankenblatt mit dem Inhalt dieser Worddateien. Hierzu lagen lt. IT-Bericht Fehler vor, die in der Wertung übergangen wurden.

Gab es denn so ein automatisch unterschriebenes Blanko-Attest-Formular in der Datenbank der Praxis R.?

Die kann es nicht geben, da die Datenbank keine unterschriebenen Atteste speichert. Atteste sind externe Ausschriften mit Unterschrift zur Verwendung außerhalb des Praxissystems. Sie stellen nicht die Patientendokumentation dar, sondern der Arzt erklärt damit, dass er den Attestinhalt festgestellt hat und in seinem Praxissystem auf dem Krankenblatt dokumentiert hat. Ein Blanko-Attestschreiben ohne Unterschrift finden Sie aber im IT-Bericht.

unterschriebenes Blanko-Attest-Formular

Ich bin nicht so oft beim Arzt. Aber es ist dann so, dass der Arzt blanko AU-Bescheinigung oder Rezept unterschreibt und die Sache an die Schwester abgibt. Die schiebt das Attest in den Drucker und startet die Druckfunktion aus dem Praxissystem. Aus Blanko wird ein gültiges unterschriebenes Rezept/Attest.

Bisher bin ich davon ausgegangen, dass der Arzt R. tatsächlich den Ausdruck eigenhändig unterschrieben hat...

Sie gehen davon aus, ohne wirklich Kenntnisse zur Funktionsweise und Informationen zu den Tatsachen zu haben. Sie sind damit nicht allein. Ich weiß dazu auch nicht alles, vor allem fehlen mir Fakten, die aber ohne Weiteres ermittelbar waren und sind. Deswegen spreche ich von Möglichkeiten und nicht von "fernliegend, ausschließbar, höchst wahrscheinlich, glaubwürdig etc.".

Oder meinten Sie, dass es so etwas generell geben kann bzw. möglicherweise irgendwo vorkommt. Dann sollten sie deutlich sagen, dass es hier nicht um die Praxis R. geht, sondern nur um eine theoretische Möglichkeit.

Es geht nicht um eine theoretische Möglichkeit. Dies wird praktisch angewandt. Nicht unbedingt manipulativ, wie meine persönliche Erfahrung oben zeigt. Trotzdem waren meine Ausführungen allgemein und erklärtermaßen nur auf das technische System und die Funktion der Medientypen (Datei, Attest, Attestschreiben) bezogen.

Ich lese so etwas bezogen auf den Fall Mollath zum ersten Mal.

Leider wird meine Frage, warum die IT-Untersuchung überhaupt durchgeführt wurde, hier sehr stark gemieden. Auch die Beweiswürdigung (Ausschlussbeweis) erklärt sich nicht aus dem Selbstverständnis Ihrer Annahmen. Herr Kolos und Dr. Sponsel hatten zum Vorgehen beim Ausschlussbeweis bereits umfassend kommentiert. Ich hab das allerdings nur überflogen. In der Mathematik ist das klassisch als Gegenbeweis Standard:

Die Gegenhypothese ist so lange wahr, bis sie zweifelsfrei als unmöglich erkannt wird.

Wie konnte das Gericht eine Gegenhypothese ausschließen, wenn es zu den Tatsachen und der Beweismethodik gar keine Ahnung hat? Nun steht Max Mustermann in der Spur und erklärt, dass es nie eine Gegenhypothese gab. Einen Ausschlussbeweis ohne Gegenhypothese gibt es aber nicht.

Herzliche Grüsse

Lutz Lippke

 

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Lutz Lippke schrieb:

Leider wird meine Frage, warum die IT-Untersuchung überhaupt durchgeführt wurde, hier sehr stark gemieden.

Ich meine Herr Mustermann hat mal etwas wie "war doch ein Antrag der Verteidigung" oder war doch ein Antrag von Strate" geschrieben. Finde den Beitrag auf die Schnelle aber nicht.

Ich vermute Herr Mustermann bezog sich auf das Folgende:

14. Verhandlungstag, S. 17 schrieb:

RA Dr. Strate: Ich hatte das schon wiederhol t angesprochen. Die eine noch fehlende Worddatei bei unserem Arzt, die hätte ich gerne. Wir haben nur zwei, es waren drei bei Herrn Reichel aufgelistet in seinem digitalen Arztbrief.

VRiinLG Escher: Wo er gesa gt hat, er hat die nicht?

RA Dr. Strate: Das ist handschriftlich m itgeteilt worden und sowas glaube ich nie.

VRiinLG Escher: Also sollen wir nachfragen?

RA Dr. Strate: Nachfragen und notfalls - besc hlagnahmen geht ja nicht so einfach im technischen Sinn. Jedenfalls di e Dateien sind auch im Notfall sicherzustellen und auch ihr Entstehungsdatum ist dann zu klären. Das wird ja dann auch feststellbar sein. Aber mit einer Nachfrage würde ich mich zunächst begnügen wollen. Aber mit so einer handschriftlichen Zeile würde ich mich nie zufrieden geben.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-...

Ob das für einen Beweisantrag reicht sei mal dahingestellt, für eine Beweisanregung, der das Gericht nachgegangen ist, reicht es allemal.

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Kleine Nebenfrage: Woher rührt die Glaubhaftigkeit?

Lutz Lippke schrieb:

...

Im unkritischen Fall ist das unterschriebene Attest eines Arztes glaubhaft.

...

Aus der Tatsache, dass das meist so gehandhabt wird, lässt sich m.E. nicht so leicht auf Glaubhaftigkeit schließen. Was also macht das unterschriebene Attest glaubhaft?

Die Unterschrift, so das Recht, macht das Attest juristisch zu einer Urkunde, ungeachtet dessen, was drin steht und, wie ich meine, auch ob sie echt oder unecht ist. Urkunde ist Urkunde, es gibt eben echte, unechte und nicht entscheidbare. Das habe ich in diesem selten eindrucksvollen Attestfall gelernt. 

Aber, was heißt hier glaubhaft? Dass die Urkunde echt ist, also tatsächlich von dem verfasst wurde, der unterschrieben hat? Eine bloße Unterschrift ist doch wohl kein Glaubhaftigkeitskriterium. Nun ja, das Gericht phantasiert, der junge Arzt hätte wohl kaum seine Zulassung riskiert ... usw. Meinen Sie das in diesem Sinne?

Für mich ein interessanter Nebengesichtspunkt.

 

RSponsel schrieb:

Kleine Nebenfrage: Woher rührt die Glaubhaftigkeit?

Lutz Lippke schrieb:

...

Im unkritischen Fall ist das unterschriebene Attest eines Arztes glaubhaft.

...

Aus der Tatsache, dass das meist so gehandhabt wird, lässt sich m.E. nicht so leicht auf Glaubhaftigkeit schließen. Was also macht das unterschriebene Attest glaubhaft?

Die Unterschrift, so das Recht, macht das Attest juristisch zu einer Urkunde, ungeachtet dessen, was drin steht und, wie ich meine, auch ob sie echt oder unecht ist. Urkunde ist Urkunde, es gibt eben echte, unechte und nicht entscheidbare. Das habe ich in diesem selten eindrucksvollen Attestfall gelernt. 

Aber, was heißt hier glaubhaft? Dass die Urkunde echt ist, also tatsächlich von dem verfasst wurde, der unterschrieben hat? Eine bloße Unterschrift ist doch wohl kein Glaubhaftigkeitskriterium. Nun ja, das Gericht phantasiert, der junge Arzt hätte wohl kaum seine Zulassung riskiert ... usw. Meinen Sie das in diesem Sinne?

Für mich ein interessanter Nebengesichtspunkt.

 

Ich merke, ich schreibe zuviel. Wenn Sie mich schon überlesen ;-)

In #43 hatte ich das im direkten Zusammenhang mit der ärztlichen Dokumentation so behauptet und mich in der Tat auf die übliche Handhabung in unkritischen Fällen bezogen. Zum Beispiel der Beschäftigte legt eine AU für 1 Woche vor. Es gibt i.d.R. keinen Grund am Attest und der Erkrankung zu zweifeln. In unkritischen Fällen heißt auch, dass ein Attest nur bedingt rückwirkend glaubhaft sein kann. Zum Einen weil es keinen Grund gibt, den Nachweis zu verzögern, aber auch weil ein Attest die Erklärung des Arztes ist, dass er das Attestierte selbst zeitnah festgestellt und pflichtgemäß in seinen Praxisunterlagen umfassend dokumentiert hat. Das Attest ist also nicht die Dokumentation selbst, sondern die Erklärung über die Dokumentation. Das behaupte ich jetzt einfach mal so, ohne mich wirklich kundig gemacht zu haben. Vielleicht gibt es auch Ärzte, die Atteste und Arztbriefe an sich selbst schicken bzw. postlagernd ansammeln. Was sie wollen die Patientenakte sehen, bitte Postfach 4711, hier ist der Schlüssel ;-)

Üblich ist es jedenfalls das Leistungsschuldner in kritischeren Fällen auf die ärztliche Praxisdokumentation, Zweituntersuchungen und Arzt-Arzt-Gespräche zu bestehen. Ich rede dabei von Prüfungsunfähigkeit (Studium), Reiseunfähigkeit (Reiseversicherung), Berufsunfähigkeit, Unfallversicherung etc., bei denen schon vorsorglich immer eine Schweigepflichtentbindung gefordert wird. Wann hatte man von PM die Schweigepflichtentbindung eingeholt?

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@ Lutz Lippke!

das von Ihnen hier:

03.06.2002 Krankenblatt Eintrag zu .06-03-200217_34.doc Attest ohne Text(IT6.8.14_A1_S.3)

angesprochene Attest ohne Text soll, soweit ich mich richtig erinnere, ja eine Art Attestvorlage gewesen sei, sprich ein "Rahmen" mit Angaben die immer drinstehen und jeweils ausgefüllt werden.

Ich meine, das hat PS im Prozess so gesagt und in dem Zusammenhang auch gesagt, es sei darin immer so voreingestellt, dass sich das Datum automatisch anpasse bei jedem neuen Ausdruck.

Das muss ich aber erstmal nachlesen in den Strate-Protokollen, vielleicht findet es jemand anders ja zufällig schneller ;-)

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Also um die Frage zu beanworten: Weil Herr Strate es angeregt hat und das Gericht sich entschieden hat, dem nachzugehen.

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MT schrieb:

Also um die Frage zu beanworten: Weil Herr Strate es angeregt hat und das Gericht sich entschieden hat, dem nachzugehen.

Nur mit dem Ergebnis, dass das Gericht dem nicht wirklich nachgegangen ist. Eigentlich hätte schon die StA 2013, als das Attest quasi über die Medien das Licht der Welt erblickte, genauer ermitteln müssen. Zweifel konnten ja nicht verleugnet werden, aber dann legte man die Atteste nebeneinander, nahm seine güldene Lesebrille und genoss sich bei Kaffee und Keksen von Reichel als forensische Dokumenten- und IT-Sachverständige. Die Fragen, die zur Historie und Konfiguration eines solchen Systems normal gestellt werden, blieben bis jetzt ungeklärt. Vieles davon hätte keinerlei Eingriff in die Schweigepflicht des Arztes erfordert.

Ich glaube, Sie beschreiben die Situation korrekt, man konnte und wollte es gar nicht wissen, wie der Fall aufzuklären ist.

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Lutz Lippke schrieb:

Nur mit dem Ergebnis, dass das Gericht dem nicht wirklich nachgegangen ist. Eigentlich hätte schon die StA 2013, als das Attest quasi über die Medien das Licht der Welt erblickte, genauer ermitteln müssen. Zweifel konnten ja nicht verleugnet werden, aber dann legte man die Atteste nebeneinander, nahm seine güldene Lesebrille und genoss sich bei Kaffee und Keksen von Reichel als forensische Dokumenten- und IT-Sachverständige. Die Fragen, die zur Historie und Konfiguration eines solchen Systems normal gestellt werden, blieben bis jetzt ungeklärt. Vieles davon hätte keinerlei Eingriff in die Schweigepflicht des Arztes erfordert.

Ich glaube, Sie beschreiben die Situation korrekt, man konnte und wollte es gar nicht wissen, wie der Fall aufzuklären ist.

Ich verstehe mal wieder nicht ganz, was Sie inhaltlich rüberbringen wollen. Auf der einen Seite schließe ich aus Ihrem Einwand "Leider wird meine Frage, warum die IT-Untersuchung überhaupt durchgeführt wurde, hier sehr stark gemieden.", dass es für die IT-Untersuchung Ihrer Meinung nach keinen Grund gab. Liefert man Ihnen den Grund auf dem Silbertablett, heisst es dann das Gericht sei dem nicht wirklich nachgegangen, also das Gericht hätte viel mehr untersuchen lassen sollen. Bitte klären Sie das mal auf.

Soweit es um Können und Wollen des Aufklärens geht habe ich das nicht so beschrieben, wie Sie das darstellen und für Ihre Argumentation verwenden. Außerdem was das Wollen angeht: Hier haben wir mal einen Fall, wo das Gericht nicht auf förmlichen Beweisantrag eine Untersuchung anordnet, sondern "nur" auf Anregung eine Untersuchung durchführen lässt. Das zeigt das Gegenteil von fehlendem Willen zur Aufklärung.

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@MT

Lutz Lippke schrieb:

[...]

Ich glaube, Sie beschreiben die Situation korrekt, man konnte und wollte es gar nicht wissen, wie der Fall aufzuklären ist.

Ich verstehe mal wieder nicht ganz, was Sie inhaltlich rüberbringen wollen. Auf der einen Seite schließe ich aus Ihrem Einwand "Leider wird meine Frage, warum die IT-Untersuchung überhaupt durchgeführt wurde, hier sehr stark gemieden.", dass es für die IT-Untersuchung Ihrer Meinung nach keinen Grund gab. Liefert man Ihnen den Grund auf dem Silbertablett, heisst es dann das Gericht sei dem nicht wirklich nachgegangen, also das Gericht hätte viel mehr untersuchen lassen sollen. Bitte klären Sie das mal auf.

Natürlich gab es für die IT-Untersuchung gewichtige Gründe. Die wurden jedoch vom Gericht (unbestimmter Auftrag) und hier Max Mustermann (kein Beweisverfahren) heruntergespielt. Meine Frage bezog sich auch eher auf die inhaltlichen Fragestellungen des Gerichts und nur sekundär auf den förmlichen Anlass.

Soweit es um Können und Wollen des Aufklärens geht habe ich das nicht so beschrieben, wie Sie das darstellen und für Ihre Argumentation verwenden.

Sie haben recht. Ich habe durch implizite Interpretation Ihrer Aussage, eine eigene Argumentation verfolgt, die Ihnen nicht gefallen muss. Aber aus der obigen und nachfolgenden Antwort ergibt sich für mich, dass dies nicht manipulativ war. Wenn Sie trotzdem gegen Ihre Intention vereinnahmt wurden, dann entschuldige ich mich bei Ihnen dafür.

Außerdem was das Wollen angeht: Hier haben wir mal einen Fall, wo das Gericht nicht auf förmlichen Beweisantrag eine Untersuchung anordnet, sondern "nur" auf Anregung eine Untersuchung durchführen lässt. Das zeigt das Gegenteil von fehlendem Willen zur Aufklärung.

Die förmliche Bearbeitung ist ein häufig gebrauchtes Rechtfertigungsmittel. Das hat nichts mit Willen zum Erfolg zu tun. Erfolg kann hier nur die Klärung von Fragestellungen sein und nicht die förmliche Erstellung eines Stück Papiers.

Wenn die Autowerkstatt Ihnen mitteilt, dass man ja ihr Auto sofort in der Werkstatt vollständig zerlegt hat, viele Monteure und Meister daran Tage und Nächte werkelten und sich die lose Zündkerze als Ursache des Mangels leider erst danach offenbarte und Ihnen dann den umfangreichen Leistungsnachweis und die beachtenswerte Rechnung präsentiert, zücken Sie dann anstandlos Ihr Scheckbuch?

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Lutz Lippke schrieb:

Natürlich gab es für die IT-Untersuchung gewichtige Gründe. Die wurden jedoch vom Gericht (unbestimmter Auftrag) und hier Max Mustermann (kein Beweisverfahren) heruntergespielt. Meine Frage bezog sich auch eher auf die inhaltlichen Fragestellungen des Gerichts und nur sekundär auf den förmlichen Anlass.

Herrn Mustermann mal außen vorgelassen, wie spielt denn das Gericht durch unbestimmten Auftrag die Gründe für die IT-Untersuchung herunter? Herr Strate fragt doch explizit nach dem Verbleib der Word-Datei, da verwundert es nicht wenn das Gericht seinen Auftrag darauf abgestimmt formuliert. Das im Hintergrund eine Datenbank läuft, aus der die Rohdaten für die Word-Datei stammen, hat meines vielleicht nicht ganz so technisch versierten Erachtens erstmal nichts mit einem Herunterspielen des Auftrags zu tun.

Quote:

Die förmliche Bearbeitung ist ein häufig gebrauchtes Rechtfertigungsmittel. Das hat nichts mit Willen zum Erfolg zu tun. Erfolg kann hier nur die Klärung von Fragestellungen sein und nicht die förmliche Erstellung eines Stück Papiers.

Wenn die Autowerkstatt Ihnen mitteilt, dass man ja ihr Auto sofort in der Werkstatt vollständig zerlegt hat, viele Monteure und Meister daran Tage und Nächte werkelten und sich die lose Zündkerze als Ursache des Mangels leider erst danach offenbarte und Ihnen dann den umfangreichen Leistungsnachweis und die beachtenswerte Rechnung präsentiert, zücken Sie dann anstandlos Ihr Scheckbuch?

Wo sehen Sie denn in der IT-Untersuchung (oder dem Auftrag dazu) eine rein förmliche Bearbeitung? Nach der Fragestellung von Herrn Strate war zu klären, was mit der Word-Datei (s.o. zur Generierung) passiert ist. Darauf gibt der IT-Untersuchungsbericht die Antwort, dass die Datei gelöscht wurde, und zwar schon auf dem Backup datiert 27.03.02. Es scheint mir auch so, als wüsste der Untersuchende, dass eine Datenbank im Hintergrund läuft, da er aufgrund Untersuchung des Backups auf der Dienststelle erklärt, es seien nur zwei relevante Dateien auf dem Backup. Da die Daten Ihren Ausführungen nach ja nicht als Datei auf dem Backup sein müssten, muss der Bearbeiter diese Informationen irgendwie aus der Datenbank extrahiert haben.

Jedenfalls erscheint mir das ganze nicht als rein förmliche Bearbeitung.

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[@ MT

[...]

Herrn Mustermann mal außen vorgelassen, wie spielt denn das Gericht durch unbestimmten Auftrag die Gründe für die IT-Untersuchung herunter? Herr Strate fragt doch explizit nach dem Verbleib der Word-Datei, da verwundert es nicht wenn das Gericht seinen Auftrag darauf abgestimmt formuliert. Das im Hintergrund eine Datenbank läuft, aus der die Rohdaten für die Word-Datei stammen, hat meines vielleicht nicht ganz so technisch versierten Erachtens erstmal nichts mit einem Herunterspielen des Auftrags zu tun.

Wäre es nur um die Beschaffung einer Worddatei gegangen, hätte man nur diese eingefordert. War die Untersuchungsfrage etwa: Finden Sie die Datei, die Herr Strate gerne ausgedruckt sehen will? Was heißt es denn, dass diese Datei gelöscht oder verschoben wurde? Wozu der Feststellungsauftrag ohne konkrete Beweisfragen? Der StA und dem Gericht musste doch schon vor dem Auftrag klar gewesen sein, dass wesentliche Ermittlungen unterlassen wurden. Nach dem Bericht sowieso.

Wo sehen Sie denn in der IT-Untersuchung (oder dem Auftrag dazu) eine rein förmliche Bearbeitung? Nach der Fragestellung von Herrn Strate war zu klären, was mit der Word-Datei (s.o. zur Generierung) passiert ist. Darauf gibt der IT-Untersuchungsbericht die Antwort, dass die Datei gelöscht wurde, und zwar schon auf dem Backup datiert 27.03.02. Es scheint mir auch so, als wüsste der Untersuchende, dass eine Datenbank im Hintergrund läuft, da er aufgrund Untersuchung des Backups auf der Dienststelle erklärt, es seien nur zwei relevante Dateien auf dem Backup. Da die Daten Ihren Ausführungen nach ja nicht als Datei auf dem Backup sein müssten, muss der Bearbeiter diese Informationen irgendwie aus der Datenbank extrahiert haben.

Jedenfalls erscheint mir das ganze nicht als rein förmliche Bearbeitung.

Sie haben meine Erläuterungen zum Praxissystem leider nicht gelesen. Bitte schauen Sie noch einmal auf einer der letzten Kommentarseiten. Es war ein längerer Kommentar, auf Fragen von Prof. Müller bin ich kurz danach eingegangen. Hier nur in Kurzform, die Worddateien sind nicht die Extrahierung der Rohdaten aus der Datenbank. Die Worddateien sind nur Zwischenprodukte zur Kommunikation nach Außen. Ob die Ermittler mehr als den Begriff Datenbank kennen, weiß ich nicht. Die Untersuchung zeigt jedenfalls keinerlei Kompetenz diesbezüglich an. Das kann aber auch an dem (?) Auftrag des Gerichts gelegen haben. Das (?) können Sie füllen. Mit: "weil Strate es so wollte", erklären Sie aus meiner Sicht nicht anderes als "unbestimmt und nur formal", also inhaltlich nicht zur Aufklärung im Sinne der Beweisfrage UA S.23 bestimmt. Aber es ist ja auch noch offen, wie diese verschachtelte Beweiswurdigung verstanden werden soll. Versuchen Sie eine Deutung nach dem Update zum IT-Wissen?

"Erscheint mir" wird von Juristen auch gerne verwandt. Wofür steht das genau?

Ich benutze es manchmal in Stellungnahmen ans Gericht, um aus Rücksicht auf die Befindlichkeiten stärkere Beschreibungen zu vermeiden. Zum Beispiel: "Erscheint mir unrechtmäßig", wenn ich von der Unrechtmäßigkeit überzeugt bin. Das erfolgt bei mir nur zum Selbstschutz.

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Lutz Lippke schrieb:

[@ MT

[...]

Wäre es nur um die Beschaffung einer Worddatei gegangen, hätte man nur diese eingefordert. War die Untersuchungsfrage etwa: Finden Sie die Datei, die Herr Strate gerne ausgedruckt sehen will? Was heißt es denn, dass diese Datei gelöscht oder verschoben wurde? Wozu der Feststellungsauftrag ohne konkrete Beweisfragen? Der StA und dem Gericht musste doch schon vor dem Auftrag klar gewesen sein, dass wesentliche Ermittlungen unterlassen wurden. Nach dem Bericht sowieso.

Sie haben meine Erläuterungen zum Praxissystem leider nicht gelesen. Bitte schauen Sie noch einmal auf einer der letzten Kommentarseiten. Es war ein längerer Kommentar, auf Fragen von Prof. Müller bin ich kurz danach eingegangen. Hier nur in Kurzform, die Worddateien sind nicht die Extrahierung der Rohdaten aus der Datenbank. Die Worddateien sind nur Zwischenprodukte zur Kommunikation nach Außen. Ob die Ermittler mehr als den Begriff Datenbank kennen, weiß ich nicht. Die Untersuchung zeigt jedenfalls keinerlei Kompetenz diesbezüglich an. Das kann aber auch an dem (?) Auftrag des Gerichts gelegen haben. Das (?) können Sie füllen. Mit: "weil Strate es so wollte", erklären Sie aus meiner Sicht nicht anderes als "unbestimmt und nur formal", also inhaltlich nicht zur Aufklärung im Sinne der Beweisfrage UA S.23 bestimmt. Aber es ist ja auch noch offen, wie diese verschachtelte Beweiswurdigung verstanden werden soll. Versuchen Sie eine Deutung nach dem Update zum IT-Wissen?

Ihre Ausführungen auf der letzten Seite habe ich mehrfach gelesen, danke für die Unterstellung.

Ich habe verstanden, dass die Word-Dateien nur Zwischenprodukte sind. Und jetzt korrigieren Sie mich ab hier, falls ich technisch gesehen Mist rede. Die Datenbank an sich dient zwar der Dokumentationspflicht des Arztes. Das allein bringt aber nichts, wenn man die Daten für Menschen lesbar machen will. Man muss die Informationen aus der Datenbank (habe ich als Rohdaten bezeichnet) extrahieren und irgendwie in menschenlesbarer Form bringen. (Auch) dazu dient die Praxissoftware, die das scheinbar in Word darstellt.

Wenn Strate oder das Gericht jetzt nach dem Verbleib der Word-Datei fragen, dann meinen sie damit nicht die Word-Datei, die 2001 die Information aus der Datenbank menschenlesbar gemacht hat. Sie meinen, ob aus dem Computersystem der Praxis eine Information menschenlesbar gemacht werden kann, die als Word-Datei einen bestimmten Namen hat. Woher will ich das wissen? Weil sonst hätte der IT-Bericht schlicht feststellen müssen "Die Word-Datei von 2001 war zu dem Zeitpunkt nur ein Zwischenprodukt und war deshalb nicht mehr auffindbar.".

Und jetzt bitte ich darum, dass Sie mitteilen, wie der Auftrag hätte lauten müssen, damit das "Löschen" angemessen berücksichtigt wird.

 

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MT schrieb:

[...]

Ihre Ausführungen auf der letzten Seite habe ich mehrfach gelesen, danke für die Unterstellung.

Ich habe verstanden, dass die Word-Dateien nur Zwischenprodukte sind. Und jetzt korrigieren Sie mich ab hier, falls ich technisch gesehen Mist rede. Die Datenbank an sich dient zwar der Dokumentationspflicht des Arztes. Das allein bringt aber nichts, wenn man die Daten für Menschen lesbar machen will. Man muss die Informationen aus der Datenbank (habe ich als Rohdaten bezeichnet) extrahieren und irgendwie in menschenlesbarer Form bringen. (Auch) dazu dient die Praxissoftware, die das scheinbar in Word darstellt.

Wenn Strate oder das Gericht jetzt nach dem Verbleib der Word-Datei fragen, dann meinen sie damit nicht die Word-Datei, die 2001 die Information aus der Datenbank menschenlesbar gemacht hat. Sie meinen, ob aus dem Computersystem der Praxis eine Information menschenlesbar gemacht werden kann, die als Word-Datei einen bestimmten Namen hat. Woher will ich das wissen? Weil sonst hätte der IT-Bericht schlicht feststellen müssen "Die Word-Datei von 2001 war zu dem Zeitpunkt nur ein Zwischenprodukt und war deshalb nicht mehr auffindbar.".

Und jetzt bitte ich darum, dass Sie mitteilen, wie der Auftrag hätte lauten müssen, damit das "Löschen" angemessen berücksichtigt wird.

 

Sie dürfen da nicht so empfindlich sein. Ich korrigiere "nicht richtig gelesen". Was auch kein Vorwurf sein soll. Immerhin zeigen Sie an, dass Sie mir Glauben schenken wollen und sich rückversichern.

Vorab, ich habe eine umfangreiche IT-Ausbildung genossen, auch zu Datenbanken. Was ich mitgeteilt habe, ist also nicht unüberlegt. Trotzdem wäre es gut, Zweitmeinungen oder sogar Jemanden der das Produkt genau kennt hinzuzuziehen. Ich versuche bei dem zu bleiben, was ich als gesichert vertreten kann. Das Vorpreschen von MM werde ich deshalb nicht weiter kommentieren. SAP ist jedenfalls der falsche Bahnsteig.

Was ich Ihnen sicher mitteilen kann, die Worddateien sind nicht Teil der Datenbank und auch nicht Hilfsmittel für das Lesbarmachen der Inhalte. Die Datenbank kann über den Praxisclient genutzt werden. Es können über diesen Client auch Ausdrucke des Krankenblatts, Formulare etc. erfolgen.

Die Schnittstelle zu Word dient nur zum Abfassen von Arztbriefen, Privatattesten etc. Die Worddateien, die dabei entstehen, haben nichts mit der Arztdokumentation im System zu tun.

Im Krankenblatt der Datenbank steht dazu nur sinngemäß " Text x wurde an Worddatei y übergeben" Der Dokumentenschrank ist dann zu. Was der Arzt in MS Word mit Text x und Datei y macht, kümmert die Datenbank nicht. Die Worddateien sind also flüchtige Rückstände im Postausgangskorb der Praxis. Damit haben sie m.E. allenfalls Indizwirkung, insbesondere weil die Beweise ja in der Datenbank stecken. Die gibt es noch und wurden zumindest im Verfahren "geheimgehalten".

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Lutz Lippke schrieb:

 

Vorab, ich habe eine umfangreiche IT-Ausbildung genossen, auch zu Datenbanken. Was ich mitgeteilt habe, ist also nicht unüberlegt. Trotzdem wäre es gut, Zweitmeinungen oder sogar Jemanden der das Produkt genau kennt hinzuzuziehen. Ich versuche bei dem zu bleiben, was ich als gesichert vertreten kann. Das Vorpreschen von MM werde ich deshalb nicht weiter kommentieren. SAP ist jedenfalls der falsche Bahnsteig.

Ich weiss nicht, wo Sie welche Ausbildung genossen haben.

Rufen Sie den Hersteller doch einfach an und fragen nach.

Der Befund wurde am 14.08.2001 in die Patientenakte getippt.

Kann man das manuell noch am 21.08.2001, am 15.09.2011 oder am 3.06.2002 machen?

Wenn die Firma sagt, wir gestatten nachträgliche Eintragungen für 30 Tage und dann nicht mehr, dann ist Ende. 

Lutz Lippke schrieb:

Sie dürfen da nicht so empfindlich sein. Ich korrigiere "nicht richtig gelesen". Was auch kein Vorwurf sein soll. Immerhin zeigen Sie an, dass Sie mir Glauben schenken wollen und sich rückversichern.

Vorab, ich habe eine umfangreiche IT-Ausbildung genossen, auch zu Datenbanken. Was ich mitgeteilt habe, ist also nicht unüberlegt. Trotzdem wäre es gut, Zweitmeinungen oder sogar Jemanden der das Produkt genau kennt hinzuzuziehen. Ich versuche bei dem zu bleiben, was ich als gesichert vertreten kann. Das Vorpreschen von MM werde ich deshalb nicht weiter kommentieren. SAP ist jedenfalls der falsche Bahnsteig.

Was ich Ihnen sicher mitteilen kann, die Worddateien sind nicht Teil der Datenbank und auch nicht Hilfsmittel für das Lesbarmachen der Inhalte. Die Datenbank kann über den Praxisclient genutzt werden. Es können über diesen Client auch Ausdrucke des Krankenblatts, Formulare etc. erfolgen.

Die Schnittstelle zu Word dient nur zum Abfassen von Arztbriefen, Privatattesten etc. Die Worddateien, die dabei entstehen, haben nichts mit der Arztdokumentation im System zu tun.

Im Krankenblatt der Datenbank steht dazu nur sinngemäß " Text x wurde an Worddatei y übergeben" Der Dokumentenschrank ist dann zu. Was der Arzt in MS Word mit Text x und Datei y macht, kümmert die Datenbank nicht. Die Worddateien sind also flüchtige Rückstände im Postausgangskorb der Praxis. Damit haben sie m.E. allenfalls Indizwirkung, insbesondere weil die Beweise ja in der Datenbank stecken. Die gibt es noch und wurden zumindest im Verfahren "geheimgehalten".

Also werden die Daten z.B. des fraglichen Attestes nicht in Word, sondern in einem "Viewer" dargestellt, der Teil des Praxisclients ist? Und Word ist dabei in keiner Weise beteiligt?

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MT schrieb:

Lutz Lippke schrieb:

Sie dürfen da nicht so empfindlich sein. Ich korrigiere "nicht richtig gelesen". Was auch kein Vorwurf sein soll. Immerhin zeigen Sie an, dass Sie mir Glauben schenken wollen und sich rückversichern.

Vorab, ich habe eine umfangreiche IT-Ausbildung genossen, auch zu Datenbanken. Was ich mitgeteilt habe, ist also nicht unüberlegt. Trotzdem wäre es gut, Zweitmeinungen oder sogar Jemanden der das Produkt genau kennt hinzuzuziehen. Ich versuche bei dem zu bleiben, was ich als gesichert vertreten kann. Das Vorpreschen von MM werde ich deshalb nicht weiter kommentieren. SAP ist jedenfalls der falsche Bahnsteig.

Was ich Ihnen sicher mitteilen kann, die Worddateien sind nicht Teil der Datenbank und auch nicht Hilfsmittel für das Lesbarmachen der Inhalte. Die Datenbank kann über den Praxisclient genutzt werden. Es können über diesen Client auch Ausdrucke des Krankenblatts, Formulare etc. erfolgen.

Die Schnittstelle zu Word dient nur zum Abfassen von Arztbriefen, Privatattesten etc. Die Worddateien, die dabei entstehen, haben nichts mit der Arztdokumentation im System zu tun.

Im Krankenblatt der Datenbank steht dazu nur sinngemäß " Text x wurde an Worddatei y übergeben" Der Dokumentenschrank ist dann zu. Was der Arzt in MS Word mit Text x und Datei y macht, kümmert die Datenbank nicht. Die Worddateien sind also flüchtige Rückstände im Postausgangskorb der Praxis. Damit haben sie m.E. allenfalls Indizwirkung, insbesondere weil die Beweise ja in der Datenbank stecken. Die gibt es noch und wurden zumindest im Verfahren "geheimgehalten".

Also werden die Daten z.B. des fraglichen Attestes nicht in Word, sondern in einem "Viewer" dargestellt, der Teil des Praxisclients ist? Und Word ist dabei in keiner Weise beteiligt?

Jain, die Daten der Datenbank werden im Viewer des Clients gezeigt, bearbeitet und auch teilweise gedruckt (Formulare). Es gibt mehrere Views im Client, u.a. Krankenblatt, Abrechnung, Statistik etc. Damit hat Word im Grunde nichts zu tun. Mit den Datendateien der Datenbank erst recht nicht.

Es gibt aber eine Exportfunktion (Software-Schnittstelle), über die der Client aus der aktuellen View das externe Programm Word mit Parametern und Textbausteinen aufrufen kann. Diese Parameter und Textbausteine werden noch in der Praxisanwendung verwaltet und können bei vorliegender Berechtigung im Viewer gezeigt und bearbeitet werden, so wie in IT-Bericht Anlage A1 S1/2.

Word tritt normalerweise erst auf den Plan, wenn es es aus dem Client aufgerufen wurde. Dann wird über eine externe Schnittstelle (API) die Datei mit dem vorgegebenen Namen angelegt und die Textbausteine hineinkopiert. Dann ist der Export abgeschlossen und der Client kennt nur noch den vorgegebenen Link.

Die weitere Bearbeitung in Word unterliegt den gleichen Bedingungen, wie bei jedem Heimsystem. Man kann die exportierten Texte in der Datei editieren, kopieren, umbenennen, drucken, ohne Speichern beenden, Änderungen speichern und löschen. Man kann auch unabhängig vom Client Word oder den Dateimanger aufrufen und die Worddateien bearbeiten. Es ist in jedem Fall eine Manipulation (= Handgriff). Meist ist das nicht strafbar, i.d.R. nur dann wenn Falsches ausgedruckt, unterzeichnet und zum Nachteil Anderer eingesetzt wird. 

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@ all:

Folgender Punkt erscheint mir in dieser Diskussion (sowohl auf der Ebene der Diskussion als auch auf der realen Ebene, die in eben dieser Diskussion behandelt wird) immer problematischer und rein praktisch kaum noch überwindbar/ überbrückbar:

Um zu einem Gerichtsurteil im Namen des Volkes mit massiven Auswirkungen für den Verurteilten ( möglicherweise bis zur kompletten Existenzvernichtung) zu kommen, muss man allem Anschein nach nicht zwingend wissenschaftlich lege artis vorgehen, noch sein Vorgehen objektiv nachvollziehbar belegen können.

Um auf eben so einem Weg entstandene Urteile anschließend "kippen" zu können, muss man eben diese Vorgehensweise in einer Art und Weise angehen können, welche zum Einen die dafür gestalteten Gesetze gar nicht hergeben und welche zum Anderen in vielen Punkten gar nicht erbringbar ist.

Um nur ein Beispiel zu nennen, kein Privatmann (selbst kein Verteidiger) kann einen Durchsuchungsbefehl erwirken und entsprechende Untersuchungen durchführen, wenn er davon nicht erst einen Dritten (Richter) überzeugt hat.

Wobei dieses "Überzeugen" wiederum in einem nicht sachlich klar geregelten Spielraum stattfindet.

Eben dies macht ein Macht-und Kräfteverhältnis deutlich, in dessen Kontext man sich nur noch rein theoretisch über die Möglichkeit freuen kann, seine Gedanken dazu wenigstens irgendwo im Internet darlegen zu können.

Stellte ich mir aber auch nur eine Sekunde vor, ich wäre von solch einer PER SE kaum / nicht überwindbaren Willkür persönlich betroffen, na dann.......Gut Nacht..........

Und gerade deswegen finde ich es nicht nur makaber, sondern einfach auch völlig un-überlegt, immer wieder von Kommentatoren hier BEWEISE zu fordern, welche per se durch diese nicht erbringbar sind, aber vom erkennenden Gericht untersucht / eingefordert hätten werden KÖNNEN.

Und bei der bestehenden Sachlage auch MÜSSEN, um der Suche nach Wahrheit und Klarheit und einem gerechten Urteil im Namen des Volkes genüge zu tun.

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f&f schrieb:
Um nur ein Beispiel zu nennen, kein Privatmann (selbst kein Verteidiger) kann einen Durchsuchungsbefehl erwirken und entsprechende Untersuchungen durchführen, wenn er davon nicht erst einen Dritten (Richter) überzeugt hat.

Das ist aber auch besser so. Ich möchte mir nicht vorstellen, was ablaufen würde, wenn jeder mal irgendwo Durchsuchungen anordnen könnte, ohne dass das zuvor einer richterlichen Kontrolle unterliegt.

Dem Recht desjenigen, der die Durchsuchung will, steht das Recht desjenigen gegenüber, bei dem durchsucht werden soll. "Der hat sicher was zu verbergen" oder "es besteht die theoretische Möglichkeit, dass er etwas falsch ausgesagt hat" sind dann nicht unbedingt die Gründe, mit denen man sich einer Durchsuchung ausgesetzt sehen will.

@ LL

Ich war ein paar Tage nicht on, komme jetzt aber noch einmal zu den Dateien, dem Makro und der behaupteten inhaltlichen Änderung des Attests zurück:

Auf Seite A1 S6 der IT-Untersuchung (http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-IT-Untersuchung-2014-08-0...) kann man gut erkennen, dass diese Word-Datei ein Datumsmakro nutzt. Das bedeutet: Egal an welchem Tag man sie aufruft, sie wird immer das Datum des aktuellen Tages anzeigen (genauer: das eingestellte Systemdatum des aufrufenden Computers).

Diese Datei wurde im Rahmen der Untersuchung ausgedruckt am 6.8.14 und die Datei enthält gemäß handschriftlichem Vermerk den Datumsstempel (d.h. "gespeichert am") 3.6.2002.

Das Attest vom 14.08.2001 (http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Zuschrift-LG-Regensburg-2013-...) ist inhaltlich identisch mit dieser Datei, einschließlich des Fehlers in der letzten Zeile, der im unterschriebenen Attest handschriftlich korrigiert wurde.

 

Weil diese Datei ein Datumsmakro hat, ist folgender Ablauf nach aktuellem Wissensstand wohl nicht wiederlegbar:

14.08.2001: Die Datei wird erstellt, ausgedruckt und unterschrieben.

03.06.2002: Die Datei wird erneut aufgerufen. Das Makro zeigt als Datum jetzt den 3.6.2002. Die Datei wird ausgedruckt und unterschrieben. Der Benutzer speichert die (inhaltlich unveränderte) Datei mit aktuellem Datum (3.6.)

(Wieso sollte jemand neu abspeichern? Word meldet etwas wie: "Datei wurde geändert! Speichern vor dem Schließen?" zum Teil schon, wenn nur ein anderer Drucker genutzt wird. Dazu müssen keine inhaltlichen Änderungen in der Datei vorgenommen worden sein!)

06.08.2014: Die mit Datum 3.6.02 gespeicherte Datei wird im Rahmen der IT-Untersuchung geöffnet. Das Makro zeigt als Datum den 6.8.14. Die Datei wird ausgedruckt.

 

Das ist sicherlich der einfachste denkbare Ablauf.

Das einzige Indiz, was dagegen spricht:

Die ebenfalls am 14.8. erstellte Bescheinigung enthält kein Datumsmakro. Es handelt sich aber höchstwahrscheinlich um eine andere Dokumentenvorlage (zu erkennen am anderen Layout), weswegen diese nicht unbedingt auch ein Makro haben muss.

 

Natürlich kann man beliebig viele, ebenso unwiderlegbare, deutlich komplexere Abläufe erdenken, bei denen an der einen oder anderen Stelle eine Manipulation vorliegt. Das Problem ist dann eben:

Welchen Sachverhalt darf das Gericht als gegeben ansehen, wenn es eine praktisch unendlich große Möglichkeit an unwiderlegbaren Sachverhalten gibt. (Dazu schreib ich vielleicht die Tage noch was).

 

Erstmal zur Datenbank eine Nachfrage an LL:

Ist der Inhalt der Datenbank nicht (unabhängig von dem in Word ausgedruckten Attest) das, was auf Seite A1 S1 und A1 S2 dargestellt wird? Darin wird mit Datum vom 14.8. auch all das aufgeführt, was dann als Grundlage für das Attest und die Bescheinigung (A1 S5) genutzt wurde.

Wenn am 14.08. noch gar nicht die Diagnosen getroffen worden sind, die dann in das Attest eingegangen sind, weil das Attest in dieser Form erst im Jahr 2002 erstellt wurde, müssten diese Einträge entsprechend auch manipuliert (weil umdatiert) worden sein?

I.S.] </p><p>[quote=f&amp;f schrieb:
Um nur ein Beispiel zu nennen, kein Privatmann (selbst kein Verteidiger) kann einen Durchsuchungsbefehl erwirken und entsprechende Untersuchungen durchführen, wenn er davon nicht erst einen Dritten (Richter) überzeugt hat.

Das ist aber auch besser so. Ich möchte mir nicht vorstellen, was ablaufen würde, wenn jeder mal irgendwo Durchsuchungen anordnen könnte, ohne dass das zuvor einer richterlichen Kontrolle unterliegt.

Dem Recht desjenigen, der die Durchsuchung will, steht das Recht desjenigen gegenüber, bei dem durchsucht werden soll. "Der hat sicher was zu verbergen" oder "es besteht die theoretische Möglichkeit, dass er etwas falsch ausgesagt hat" sind dann nicht unbedingt die Gründe, mit denen man sich einer Durchsuchung ausgesetzt sehen will.

Auf die Gefahr hin, dass mal wieder technisch die Zitierfunktion nicht geht, hier Zitat Ende von I.S.

Sehe ich, wie eben im Beitrag an MM beschrieben, exakt genauso.

Da müssen Sie sich also mal vorstellen, NUR weil jemand, der noch dazu genau weß, dass das nicht stimmt, behauptet, (UND davon irgendeinen x-beliebigen Richter überzeugen kann) Sie haben eine scharfe Schusswaffe, wird bei Ihnen das komplette Haus "zerlegt".

Und obwohl man dann bei Ihnen keinerlei gefährliche, waffenscheinpflichtige Schusswaffen findet, werden Sie dennoch weiterhin nun erst recht als gefährliche Person beurteilt.

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I.S. schrieb:

[...]
@ LL

Ich war ein paar Tage nicht on, komme jetzt aber noch einmal zu den Dateien, dem Makro und der behaupteten inhaltlichen Änderung des Attests zurück:

Auf Seite A1 S6 der IT-Untersuchung (http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-IT-Untersuchung-2014-08-0...) kann man gut erkennen, dass diese Word-Datei ein Datumsmakro nutzt. Das bedeutet: Egal an welchem Tag man sie aufruft, sie wird immer das Datum des aktuellen Tages anzeigen (genauer: das eingestellte Systemdatum des aufrufenden Computers).

Diese Datei wurde im Rahmen der Untersuchung ausgedruckt am 6.8.14 und die Datei enthält gemäß handschriftlichem Vermerk den Datumsstempel (d.h. "gespeichert am") 3.6.2002.

Das Attest vom 14.08.2001 (http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Zuschrift-LG-Regensburg-2013-...) ist inhaltlich identisch mit dieser Datei, einschließlich des Fehlers in der letzten Zeile, der im unterschriebenen Attest handschriftlich korrigiert wurde.

 

Weil diese Datei ein Datumsmakro hat, ist folgender Ablauf nach aktuellem Wissensstand wohl nicht wiederlegbar:

14.08.2001: Die Datei wird erstellt, ausgedruckt und unterschrieben.

03.06.2002: Die Datei wird erneut aufgerufen. Das Makro zeigt als Datum jetzt den 3.6.2002. Die Datei wird ausgedruckt und unterschrieben. Der Benutzer speichert die (inhaltlich unveränderte) Datei mit aktuellem Datum (3.6.)

(Wieso sollte jemand neu abspeichern? Word meldet etwas wie: "Datei wurde geändert! Speichern vor dem Schließen?" zum Teil schon, wenn nur ein anderer Drucker genutzt wird. Dazu müssen keine inhaltlichen Änderungen in der Datei vorgenommen worden sein!)

06.08.2014: Die mit Datum 3.6.02 gespeicherte Datei wird im Rahmen der IT-Untersuchung geöffnet. Das Makro zeigt als Datum den 6.8.14. Die Datei wird ausgedruckt.

 

Das ist sicherlich der einfachste denkbare Ablauf.

Das einzige Indiz, was dagegen spricht:

Die ebenfalls am 14.8. erstellte Bescheinigung enthält kein Datumsmakro. Es handelt sich aber höchstwahrscheinlich um eine andere Dokumentenvorlage (zu erkennen am anderen Layout), weswegen diese nicht unbedingt auch ein Makro haben muss.

 

Natürlich kann man beliebig viele, ebenso unwiderlegbare, deutlich komplexere Abläufe erdenken, bei denen an der einen oder anderen Stelle eine Manipulation vorliegt. Das Problem ist dann eben:

Welchen Sachverhalt darf das Gericht als gegeben ansehen, wenn es eine praktisch unendlich große Möglichkeit an unwiderlegbaren Sachverhalten gibt. (Dazu schreib ich vielleicht die Tage noch was).

 

Erstmal zur Datenbank eine Nachfrage an LL:

Ist der Inhalt der Datenbank nicht (unabhängig von dem in Word ausgedruckten Attest) das, was auf Seite A1 S1 und A1 S2 dargestellt wird? Darin wird mit Datum vom 14.8. auch all das aufgeführt, was dann als Grundlage für das Attest und die Bescheinigung (A1 S5) genutzt wurde.

Wenn am 14.08. noch gar nicht die Diagnosen getroffen worden sind, die dann in das Attest eingegangen sind, weil das Attest in dieser Form erst im Jahr 2002 erstellt wurde, müssten diese Einträge entsprechend auch manipuliert (weil umdatiert) worden sein?

Ablauf

Ich habe es jetzt nicht bis ins Detail geprüft. Ihr geschilderter Ablauf ist eine der Möglichkeiten. Dass es der Wahrscheinlichste ist, will ich vorerst nicht bestätigen.

Beweisführung

Ich bin mir nicht sicher, dass Ihre rechtliche Vorgehensweise korrekt ist. Das Gericht verwendet den IT-Bericht auf S.23 des Urteils für einen Ausschlussbeweis. Trotz abweichender Formulierung der juristischen Nullhypothese ist ein solcher Beweis allgemein auch als Gegenbeweis bekannt, u.a. theoretisch und praktisch perfektioniert in der Mathematik.

Das Prinzip lautet: Ich vermute Hypothese 1 (z.B. ja) ist richtig, aber schwer zu beweisen z.B.(Aufwand, Komplexität). Wenn es nur eine Alternative gibt, also bei ja/nein-Fragen, dann kann ich den Beweis auch über die Annahme des Gegenteils (hier nein) führen, indem ich behaupte "Nein" stimmt und das solange gilt, bis ich einen Beweisschritt finde, der sich mit dieser Behauptung unter keinen Umständen mehr vereinbaren lässt. Wissenschaftlich und methodisch wäre dafür "ein wahrscheinlichster Ablauf" von vielen Möglichkeiten als Ausschlussargument vollkommen unzulässig und fehlerbehaftet.

Zum Datenbankinhalt:

Die Seiten A1 S.1/2 zeigen den Stand vom 6.8.14 an. Der Vermutung, dass dies zwingend der gleiche Stand ist, wie am 14.8.01, kann ich nicht folgen. Dazu hatte ich schon diverse grundlegende Ermittlungsmängel formuliert. Soweit zum Stand 14.8.01 im Krankenblatt Feststellungen getroffen werden sollten, hätten die Datendateien eines Backups von 2001/2002 inhaltlich ausgewertet werden müssen. Die Liste der 2 Worddateien A1 S.11 hat nichts mit den Datendateien der Praxisdatenbank zu tun. Ob das Backup vom 27.3.02 wirklich das einzige Backup der Praxis war, muss zudem bezweifelt werden. Die KV rät sogar zu täglichen Sicherungen, was in anbetracht der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Praxis von den Abrechnungsdaten nicht übertrieben ist. Weitere Infos gibt es z.B. hier

https://www.kvb.de/praxis/it-in-der-praxis/praxisverwaltungssoftware/

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Lutz Lippke schrieb:

Ablauf

 

Ich habe es jetzt nicht bis ins Detail geprüft. Ihr geschilderter Ablauf ist eine der Möglichkeiten. Dass es der Wahrscheinlichste ist, will ich vorerst nicht bestätigen.

Ich auch nicht. Ich schrieb auch "einfachster", nicht "wahrscheinlichster"! Da Occam's Razor kein Naturgesetz ist, ist das nicht automatisch gleichzusetzen.

 

Quote:

Beweisführung

Ich bin mir nicht sicher, dass Ihre rechtliche Vorgehensweise korrekt ist. [...]

Wissenschaftlich und methodisch wäre dafür "ein wahrscheinlichster Ablauf" von vielen Möglichkeiten als Ausschlussargument vollkommen unzulässig und fehlerbehaftet.

?

Rechtlich habe noch gar nichts gemacht, sondern nur einen möglichen Ablauf in tatsächlicher Hinsicht vorgestellt.

"Wahrscheinlichster Ablauf" mag nicht einem Ergebnis entsprechen, welches man bei einem Laborversuch akzeptieren will. Das Gericht führt aber keinen Laborversuch durch. Bei einem Urteil, wo der Sachverhalt oft nur aus Indizien und mehr oder weniger zusammengelogenen Aussagen der Zeugen, Täter und Opfer herausgesucht werden kann, ist "wahrscheinlichster Ablauf" oft das einzige/beste, was das Gericht erreichen kann.

Denn wenn jegliche theoretisch denkbare und nicht widerlegbare rechtlich relevante Abweichung vom Sachverhalt dazu führen würde, dass der Angeklagte (in dubio pro reo) freigesprochen werden müsste, bräuchten wir praktisch keine Gefängnisse mehr, weil dann eine Verurteilung nahezu unmöglich wäre.

 

Quote:

Zum Datenbankinhalt:

Die Seiten A1 S.1/2 zeigen den Stand vom 6.8.14 an. Der Vermutung, dass dies zwingend der gleiche Stand ist, wie am 14.8.01, kann ich nicht folgen. Dazu hatte ich schon diverse grundlegende Ermittlungsmängel formuliert. Soweit zum Stand 14.8.01 im Krankenblatt Feststellungen getroffen werden sollten, hätten die Datendateien eines Backups von 2001/2002 inhaltlich ausgewertet werden müssen.

Das geht zwar an meiner Fragestellung etwas vorbei, ich versuche dennoch daraus mal die Antworten auf meine beiden Fragen zu entnehmen:

1. Das was Seite A1 S1 und A1 S2 zeigen, ist der Datenbankinhalt (am 6.8.14).
2. Wenn diese Daten, die in der Datenbank mit dem Datum 14.8.01 versehen sind, nicht tatsächlich am 14.08.01 eingetragen worden sind, muss auch die Datenbank manipuliert worden sein, indem sie nachträglich mit falsch datierten Einträgen gefüttert wurde.

@I.S.

Weil diese Datei ein Datumsmakro hat, ist folgender Ablauf nach aktuellem Wissensstand wohl nicht wiederlegbar: ...

Ist das nun ein Ausschlussbeweis oder doch von der Art wenn Datumsmakro, dann ..., dann ...?
Dann sollten Sie wissen, dass dies keine Widerlegung ist, sondern ein bestätigender Beweis, der in jedem Beweisschritt klar sein muss. Damit wird dann auch nur das echte Gegenteil ausgeschlossen, was ebenfalls zu beweisen ist. Bei echten isolierten JA/NEIN - Fragen ist das per Definition klar, sonst eben nicht.

Vergessen Sie das Datums-Makro. Ein Makro ist eine zusammengefasste Abfolge von Benutzerhandlungen (Manipulationen), die in den meisten Fällen im Dokument unmittelbar überschrieben werden kann. Um zu den Folgen Aussagen treffen zu können, muss man nicht nur die Makro-Technik kennen, sondern auch feststellen, welche der möglichen Varianten vom Hersteller, Anwender eingesetzt wurde. Es gibt dabei mehrere Möglichkeiten, die alle sehr einfach und zumindest temporär überschreibbar sind.

Das ist sicherlich der einfachste denkbare Ablauf.

Sie haben mit Ihrer Kritik an meiner Gleichsetzung: "einfachste denkbare Ablauf = wahrscheinlichste Ablauf" recht. Die Dinge laufen oft gar nicht so einfach.

Als einfach würde ich meine letzten Arztgang bezeichnen. Ich ging nach der Arbeit am Tag 1 mit Schmerzen zum Arzt, der stellte AU/Rezept aus und verschrieb Behandlungen. Ich holte das Medikament aus der Apotheke, rief am nächsten Morgen meinen AG an und schickte umgehend die AU-Bescheinigung per Post. Gegen Ende der vorläufigen AU ließ ich mir vom Arzt eine Folge-AU und weitere Behandlungen verschreiben und schickte den Nachweis umgehend dem AG. Die Behandlungen gingen noch über die AU hinaus, so dass ich nun weitgehend beschwerdefrei bin. Wer auch immer Zweifel an dem Ablauf hegen könnte, hatte und hätte immernoch Gelegenheit den Ablauf zeitnah und unter Zugriff auf mehrere Stellen und Dokumente nachzuvollziehen. Jede logische Abweichung wäre aus direkter Erinnerung erklärbar und ein gewisses Maß an Erinnerung auch der anderen Beteiligten verfügbar. Viel Zeit um in dieser Zeit Betrugsmotive  zu entwickeln und zu manipulieren bliebe auch nicht. Bei Verdacht oder Widersprüchen könnten aber Aufenhaltsorte, Dokumente und Erinnerungen unmittelbar überprüft werden. Das nenne ich mal den einfachsten denkbaren Ablauf eines Arztbesuchs.

Natürlich kann man beliebig viele, ebenso unwiderlegbare, deutlich komplexere Abläufe erdenken, bei denen an der einen oder anderen Stelle eine Manipulation vorliegt.

Ich stelle mich also jungfräulich. Alle Beteiligten sind zunächst auch jungfräulich. Dann beginnt die Geschichte eigentlich so:
Der Schwarzgeldstreit ist nachgewiesen, ebenso der Streit und der Auszug im Mai 2002. Dann der Aufenthalt von PM bei PM's Bruder und der Zeugin S aus der Praxis. Vom Faxgerät der Zeugin S erreicht GM im August 2002 kommentarlos ein Attest vom 03.06.2002, nach dem GM am 12.08.2001 gefährliche KV gegenüber PM ausgeübt haben soll. GM reagiert ungehalten und erwidert sinngemäß "Erpressung, jetzt gehe ich gegen die Schwarzgeldsache erst recht vor." Nur PM und Zeugin S wissen jetzt noch aus eigener Erinnerung, wie es zu dem Attest vom 03.06.2002 kam. Nach Zeugnis von S. wollte PM die Entlastung ihres Bruders zum Streit im Mai 2002 erreichen und GM wegen gefährlicher KV anzeigen. PM zeigt GM wirklich schon Anfang 2003 unter Zeugenangabe von Bruder und Zeugin S wegen gefährlicher KV und weiterer Taten an. Das Attest vom 3.06.2002 zum behaupteten Vorfall am 12.08.2001 übersendet sie den Ermittlern dann aber erst im Jahr 2005 (?). Die angeblich von GM begangenen Straftaten häufen sich. Es gibt nun viele Belastungszeugen. PM sagt im Gerichtsverfahren gegen GM aus. Sie klärt den Irrtum zum Aussteller des Attestes aber nicht auf, auch die tatsächliche Schwarzgeldsache wird mit ihrer Anregung zur Wahnvorstellung von GM erklärt. Auch Zeugin S wird vernommen und widerspricht sich bei mehreren Vernehmungen bis 2014. GM wird für zu unrecht viele Jahre als wahnkrank weggesperrt. 2012 wird von der StA die Wiederaufnahme des Verfahrens geprüft, weil durch Bürgerproteste und Medienberichte der Fall bekannt wird. Erst aus den Medien wird Ende 2012 bekannt, dass das Attest von Zeuge R ausgestellt wurde und nicht von dessen Mutter. Zeuge R führte schon 2001 im Namen seiner Mutter die Praxis ohne eine kassenärztliche Zulassung zu haben. Er wird erstmals 2012/2013 zur Sache befragt. Zur gleichen Zeit gibt es Medienberichte, dass sich nun auch ein Attest vom 14.08.2001 angefunden hätte, dass seit dem 14.8.2001 im Haus der Mollaths lag. Wie es zum Fund kam, ist nicht ganz klar. Die StA forderte den Anwalt von PM auf, dass Attest unverzüglich beizubringen. In der Praxis hatten zeitgleich Zeugin S und Zeuge R Zugriff auf Kopien des aufgefundenen Attests. Zeuge R. und Zeugin S. hatten weiterhin unmittelbar Zugriff auf das Praxissystem und den Server, mit dem die ärztliche Dokumentationspflicht erfüllt wird und auch die Worddateien für Atteste vorliegen. Als Hauptanwender/Administrator des Praxissystems und Aussteller des Attestes war Zeuge R. unmittelbar an den Ermittlungen der StA beteiligt. Da die Anzeigende zunächst keine Schweigepflichtentbindung erteilt hatte, waren die Ermittlungen der StA sehr begrenzt. Im Wiederaufnahmeverfahren erscheinen Zeuge R. und Zeugin S. mit Ausdrucken zu Worddateien, die die Ausstellung des Attestes am 14.08.2001 belegen sollen. Zeugin S. die bei fälschlich angezeigten Straftaten unmittelbare Belastungszeugin war, kann sich zur Austellung eines Attestes am 14.8.2001 nicht erinnern. Damit hatte sie nichts zu tun. Sie kenne das Attest erst seit dem es 2013 in der Praxis auftauchte und dann gemeinsam die Praxisdaten nach Einträgen durchsucht wurden. Der Zeuge R. hat auch keine wirkliche Erinnerung und verweist mehrfach darauf, dass es am 14.08.2001 so gewesen sein muss, wie es im Attest steht. Er verweist auf seine übliche Arbeitsweise, schränkt aber ein, dass es 2001 wegen Umstellungen von Kartei auf PC und anderen Praxisräumen einen Umbruch und gewisse Abweichungen gegeben habe. Trotz der zunächst deutlich erklärten Erinnerungsmängel zu Vorgängen vor 13 Jahren erläutert er dann unter Vorhalt des Attestes einzelne Widersprüche und erklärt das Attest vom 14.08.2001 als seine Kreation. Zum später erstellten Attest vom 03.06.2002 hat er keine Erinnerung. Auf Vorhalt des Sachverständigen gesteht er ein, dass das Attest minderwertig ist, er aber zu dieser Zeit viele solcher Atteste ausgestellt habe. Sinngemäß erklärt er: Die Atteste wären so einfach gehalten, damit die Polizei damit umgehen könne.
Aufgrund von Widersprüchen der vorgelegten Dateiauszüge fordert der Verteidiger Erklärungen und weitere Nachweise dazu. Auf Anforderung des Gerichts werden auf freiwilliger Basis am 06.08.2014 Daten der Praxis-IT polizeilich sichergestellt, u.a. 1 Backup-CD vom 27.03.2002, die offensichtlich für den Zeitraum 14.8.2001 - 6.8.2014 und damit ca. 13 Jahre die einzige Datensicherung darstellt. Konkrete Daten zur Systemverantwortung, der Systemhistorie, der Datensicherung, Benutzerverwaltung und Konfiguration seit 2001 werden von der Polizei nicht erhoben. Die sichergestellten Daten und Unterlagen werden am 08.08.2014 als Beweismittel in das Verfahren eingeführt. Das Gericht erklärt unmittelbar darauf die IT-Sache als erledigt. Am 14.8.2014 wird nun erstmals das Urteil gesprochen, 13 Jahre nach dem ursprünglichen Streitfall.

Ihr Fazit:

Denn wenn jegliche theoretisch denkbare und nicht widerlegbare rechtlich relevante Abweichung vom Sachverhalt dazu führen würde, dass der Angeklagte (in dubio pro reo) freigesprochen werden müsste, bräuchten wir praktisch keine Gefängnisse mehr, weil dann eine Verurteilung nahezu unmöglich wäre.

Mein Fazit: Ich will Ihnen nicht unterstellen, dass Sie davon profitieren, dass Angeklagte die Belegungszahlen der Gefängnisse sichern. Ich weiß nur, dass ich davon nicht profitiere. Allenfalls sollten Täter und Falschbeschuldiger dort landen und möglichst gut auf ein straffreies Leben danach vorbereitet werden. Die Füllung mit vermeintlichen Tätern, z.B. weil man im Beweisverfahren "schlicht an etwas nicht gedacht hat" oder gar keine Methoden der Tatsachenermittlung beherrscht, macht mir erhebliche Sorgen.

Ich sehe im Fall Mollath nicht mal im Ansatz Gelegenheit einen einfachsten denkbaren Ablauf ohne Manipulationen festzustellen. Ich kann aber feststellen, dass GM der einzige Beteiligte im Verfahren ist, der Tatsachen und das Verfahren mit Ausnahme der streitigen Aussage-gegen-Aussage-Sache von 2001 nicht verleugnet oder verzögert hat. Seine Reaktion im August 2002 auf die kommentarlose Zusendung eines fast 1 Jahr rüchwirkend ausgestellten Attests wird ihm vom Gericht 12 Jahre später als Rechtfertigungsverweigerung angelastet. Er soll sich gefälligst genau erinnern. Einen Vorhalt wie für die Riege der Belastungszeugen gibt es nicht, denn in den unrechtmäßigen Verfahren vorher hatte man ihn nicht angehört, sondern angebrüllt.

Von mehreren weiteren Vorwürfen der Nebenklägerin, die nun die Aussage verweigert, wird Mollath tatsächlich freigesprochen. Nur in der von der Anklageseite verschleppten Aussage-gegen-Aussage-Sache wird GM als unglaubhaft und dagegen alle mittelbaren Belastungszeugen als absolut glaubhaft angesehen.

Wenn ich mir überlege, was man mir zu meiner kürzlichen Krankschreibung nach 10 Jahren auf diese Art so anhängen könnte, ohne dass ich auf sichere Beweismittel für meine Entlastung zurückgreifen kann, dann wird mir jetzt schon schlecht. Hoffentlich bleibe ich bis dahin frei und kann mir eine gewisse Naivität erhalten. Vielleicht sollte man auch der anonymisierenden Masse dankbarer sein und darauf vertrauen, dass sich solche Gewerke nicht von allein am Leben erhalten können. Sonst wären die Gefängnisse wohl immer proppevoll.

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Lutz Lippke schrieb:
 Nur PM und Zeugin S wissen jetzt noch aus eigener Erinnerung, wie es zu dem Attest vom 03.06.2002 kam.

Falsch.

Das Attest ist vom 14.08.2001. Am 3.06 wurde eine Zweitaustellung produziert.

Der Arzt weiss um die Gegebenheiten des 14.08.

Warum soll er lügen?

 

Lutz Lippke schrieb:

Nur PM und Zeugin S wissen jetzt noch aus eigener Erinnerung, wie es zu dem Attest vom 03.06.2002 kam. Nach Zeugnis von S. wollte PM die Entlastung ihres Bruders zum Streit im Mai 2002 erreichen und GM wegen gefährlicher KV anzeigen.

Falls das Ziterien optisch wieder nicht funktioniert, hier Zitat Lutz Lippke Ende.

Dazu möchte ich nur kurz anmerken, dass es, laut PS zwar um die Entlastung des Bruders ging, aber NICHT zum Streit im Mai (2002).

Der November (2002 Briefdiebstahl) wurde, für mich echt unvorstellbarerweise, sogar noch erwähnt, und dennoch vom Gericht so als Erklärung für die Zweitschrift im Mai akzeptiert.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-...

S. 19

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Vielen Dank an Lutz Lippke für seine aufwändige und aufschlußreiche Arbeit.

Wir sprechen seit Monaten und Jahren vom Attest, von den Attesten (ingesamt gibt es ja Ausführungen mit drei verschiedenen Daten), von der elektronischen Patientenakte etc., aber kann man diese 4 Schriftstücke, Ausdrucke auch einmal irgendwo "sehen", oder veröffentlichen?

 

 

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atropa belladonna schrieb:

Vielen Dank an Lutz Lippke für seine aufwändige und aufschlußreiche Arbeit.

Wir sprechen seit Monaten und Jahren vom Attest, von den Attesten (ingesamt gibt es ja Ausführungen mit drei verschiedenen Daten), von der elektronischen Patientenakte etc., aber kann man diese 4 Schriftstücke, Ausdrucke auch einmal irgendwo "sehen", oder veröffentlichen?

Danke für die Blumen. Der Aufwand bestand für mich zunächst vor allem darin die mir fehlenden Informationen zusammenzutragen. Die vielen wohlmeinenden Hinweise, aber auch heftigen Kritiken haben die Informationslücken gefüllt, soweit das überhaupt möglich war. Erstaunt hat mich dann, dass bisher kein IT-Wissen in die Bewertung der Sache eingeflossen war. Denn meine Feststellungen hätten sicher tausende IT-Leute in D so oder so ähnlich treffen können. Aufwändig war dann vor allem noch der Versuch dieses IT-Basiswissen gegen das "gefühlte" Wissen durchzusetzen. Dank an Alle, die sich die Mühe gemacht haben, das unterstützend oder kritisch zu begleiten. Vielleicht finden sich noch ein paar IT-Experten oder Anwender von AIS, die die Erkenntnisse verifizieren. Ich werde dann bei Gelegenheit die Erkenntnisse und offenen Fragen zur IT-Sache zusammenfassen und mitteilen.

Es gibt aber viele andere Baustellen in diesem Fall. Zunächst zum Sinn und Zweck der Diskussion. Für mich stellt der Fall die einmalige Gelegenheit dar, ein gewöhnlichen Fall vom Typ "häusliche Gewalt" (sinngemäß OGarcia) und dessen Entwicklung unabhängig und abhängig vieler sachwidriger Interessen zu evaluieren. Unabhängig deshalb, weil man wie das WAV-Gericht die Schwarzgeldsachen ausblenden kann und das Justizhandeln einfach anhand der Anklage untersuchen kann. Man landet wohl bei sachwidrigen Interessen. Nimmt man die sachwidrigen Interessen schon von vornherein mit in die Evaluation, dann ist der Erkenntnisweg Richtung Komplott und Rechtsbeugung eingeschlagen.

Kritiker meinen ja, dass man dafür bestimmten Zeugen Falschaussagen und Falschbeschuldigung unterstellen muss. Das ist für mich nicht offensichtlich. Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit von Zeugen ist zunächst keine Frage von gezieltem Fehlverhalten im Prozess, sondern primär eine Frage psychologischer Natur zur Erinnerungsfähigkeit, des Beteiligtseins und der Eigeninteressen des Zeugen. Da halte ich es mit dem Grundsatz im Zweifel gegen das Zeugnis und für den Zeugen. Der Umgang der StA und des Gerichts mit diesen Fragen wirft dagegen offensichtlich Fragen auf, die im Sinne von Rechtsstaatlichkeit weiter geklärt werden müssen.

Um das Ganze effizienter zu machen, möchte ich an den Vorschlag zu einer globalen Ereignisliste erinnern. Das würde Vielen die Orientierung erleichtern und nach Pausen den schnellen Wiedereinstieg ermöglichen. Ich muss z.B. jetzt dringend eine Pause einlegen, um andere Angelegenheiten in den Fokus zu bekommen und bin derzeit nur inkonsequent. Aber auf jeden Fall will ich mich weiter einbringen.

Ich wünsche Allen eine gute Zeit und Lust auf Erkenntnis, Entwicklung und vor allem das wirkliche Leben mit Liebe, Lachen, Streit und Versöhnung. Das gibt es wirklich, werte Juristen.

(Anm: Natürlich gibt es gerade auch hier kommentierende Juristen, die das selbst sehr gut wissen. Also bitte nicht persönlich nehmen.)

Herzliche Grüsse

Lutz Lippke

 

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RSponsel schrieb:
Wahrscheinlich noch viel zu grob - hier eine Basis zum weiteren Einordnen:

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/Chrono.htm

In diesem Sinne?

Und jetzt noch alle Aktionen von GM einsetzen, dann kann man sich ein Bild über die Dynamik machen.

Am besten auch noch die Schreiben von GM an P3M chronologisch veröffentlichen, damit wir prüfen können, ob es Anhaltspunkte für eine zumindest "gefühlte" Bedrohungslage gegeben hat.

Oder ob man unbotsmässig von einem angspitzten Schraubenzieher -welcher ja jeder von uns mitführt- auf Schusswaffen geschlossen hat.

Vielen Dank an Lutz Lippke für seine aufwändige und aufschlußreiche Arbeit.

Wir sprechen seit Monaten und Jahren vom Attest, von den Attesten (ingesamt gibt es ja Ausführungen mit drei verschiedenen Daten), von der elektronischen Patientenakte etc., aber kann man diese 4 Schriftstücke, Ausdrucke auch einmal irgendwo "sehen", oder veröffentlichen?

 

 

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