Der Fall Mollath in der Wiederaufnahme

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 23.02.2013

Der Fall Mollath hält mittlerweile seit gut drei Monaten die bayerische Öffentlichkeit in Atem.

Ich hatte in meinem ersten Beitrag (hier) auf einige schon aus dem schriftlichen Urteil erkennbare Schwächen der Beweiswürdigung Bezug genommen. Inzwischen hatte ich Gelegenheit, sehr viele weitere Einzelheiten zu erfahren, die meinen ersten Eindruck, dass hier etwas im Argen liegt, bestätigen bzw. noch weit übertreffen: Nicht nur die Beweiswürdigung, auch die Beweisaufnahme zu den angeklagten Taten in Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung war fehler- und lückenhaft.

Das Wiederaufnahmegesuch

In dieser Woche nun hat Mollaths Verteidiger einen Wiederaufnahmeantrag gestellt (Quelle), in dem außerdem die Verfahrensgeschichte so detailreich dokumentiert wird, wie es bisher noch nicht in der Öffentlichkeit geschehen ist. Wer Gelegenheit hatte, in die Akten dieses Falls Einblick zu nehmen, kennt diese Geschichte bereits. Und wenn man sich ein bisschen länger mit der Sache beschäftigt, hat man noch weit mehr erfahren, denn Strates Wiederaufnahmegesuch muss sich ja auf die Umstände konzentrieren, die nach § 359 StPO aus seiner Sicht als Wiederaufnahmegründe zu nennen sind. Der Antrag überzeugt mich.

Dabei nennt er nicht einmal alle aus meiner Sicht in Betracht kommende Gründe, sondern konzentriert sich weitgehend auf die Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den Vorsitzenden der damaligen Strafkammer.

Um es kurz zu machen: Die Strafsache Mollath ist eine bisher von mir nie gesehene Ansammlung von vorsätzlichen Gesetzesverletzungen, gravierenden Verfahrensfehlern, gepaart mit schweren Verteidigungsfehlern und Versagen von kontrollierenden Instanzen. Hinzu kommt eine – angesichts der (sachlich formulierten) Schreiben Mollaths - geradezu unmenschlich erscheinende Ignoranz der jeweiligen Adressaten.

Einige solcher Fehler kommen in jedem Strafverfahren vor, aber sie werden regelmäßig korrigiert bzw. kompensiert durch die Kontrolle des Richterkollegiums, Sachverständigengutachten, der Revisionsinstanz, der Strafverteidigung, der zur Objektivität verpflichteten Staatsanwaltschaft und die regelmäßigen Überprüfungen der Unterbringung durch Strafvollstreckungskammer. Hier aber haben offenbar alle Kontrollmechanismen versagt. Es ist nachvollziehbar dass es Herrn Mollath so vorkommt, als habe man sich gegen ihn verschworen.

Reaktion bayerischer Richter und Staatsanwälte

Es ist trotzdem erstaunlich schwierig, hohe und höchste Justizjuristen in Bayern davon zu überzeugen, was sie da vor sich haben.  Die Nürnberger Justizsprecherin hat jüngst lediglich ein paar  „handwerkliche Fehler“ im Urteil eingeräumt (Quelle), und meinte damit aber nur die offenkundigen Schreib- und Verwechslungsfehler.

Herr Mollath ist derweil weiterhin im Bayreuther Bezirksklinikum untergebracht – die Strafvollstreckungskammer hat offenbar beschlossen, das Wiederaufnahmeverfahren abzuwarten, bevor man sich wieder mit Herrn Mollath befasst – auch das erscheint mir eine fragwürdige Verfahrensweise. Sobald die Strafvollstreckungskammer davon Kenntnis erhält, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht mehr oder noch nie vorgelegen haben, muss sie die Unterbringung für erledigt erklären. Die Anzeichen dafür haben sich seit November verdichtet. Und wenn nicht die neuen Tatsachen und die mittlerweile offenkundig werdenden Fehler ausreichen, dann sollte man sich ernsthaft darüber Gedanken machen, ob die Unterbringung noch verhältnismäßig ist – bevor das Bundesverfassungsgericht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erneut in einem Unterbringungsfall Geltung verschaffen muss.

Die bayerische Justiz soll bei allem nicht pauschal unter Verdacht gestellt werden. Ich kenne viele hervorragende Juristen und aufrichtige wie nachdenkliche Menschen in der bayerischen Justiz, seien sie als Staatsanwälte oder Richter tätig. Sie können sich bisher einfach nicht vorstellen, dass Herr Mollath tatsächlich zu Unrecht untergebracht ist und empfinden deshalb die Bewertungen in der Presse, im Fernsehen und im Internet als ungerechte und geradezu unverschämte Einmischung in ein alles in allem rechtsstaatlich funktionierendes System. Ich denke, dass gerade die Reaktionen solcher Personen wie des Nürnberger Generalstaatsanwalts  und auch der Justizministerin selbst damit zu erklären sind, dass sie sich erstens loyal vor „ihre“ Behörde stellen wollen, zweitens über den Verfahrensgang unzureichend informiert wurden und drittens deshalb das Ausmaß des Unrechts in diesem Fall unterschätzen. Sie meinen, wie leider auch einige JournalistInnen von Zeit und Spiegel-Online,  im Großen und Ganzen könne man immer noch die (weitere) Unterbringung des Herrn Mollath vertreten. Und die sieben Jahre Psychiatrie habe Mollath sich letztlich durch Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie seiner querulatorisch-wahnhaften und unkooperativen Persönlichkeit selbst zuzuschreiben. In die (rechtskräftige) Entscheidung unabhängiger Gerichte dürften sich Öffentlichkeit und Politik ohnehin nicht einmischen.

Wenn ich aber mit Juristen über die mir bekannten Einzelheiten des Falls spreche, dann gerät das Bild regelmäßig ins Wanken. Meine Gesprächspartner beginnen dann zu verstehen, dass hier möglicherweise doch gravierendes Unrecht im Gange ist und dass die öffentliche Befassung mit dem Fall Mollath nicht nur ein künstlicher Medienhype ist, um der bayerischen Justiz und ihrer Ministerin zu schaden, sondern einen realen Hintergrund hat.

Ich bin auch überzeugt davon, dass jeder redliche Volljurist bei Aktenkenntnis zu dem Ergebnis käme, zu dem ich auch gekommen bin: Hier sind so viele und so erhebliche Fehler gemacht worden, dass die Rechtskraft des Urteils und die weitere Unterbringung des Herrn Mollath nicht mehr mit rechtsstaatlicher Legitimität aufrecht erhalten werden kann.

Staatsanwaltschaft, Psychiatrie, Gericht – alle Institutionen, die sich gegenseitig auch kontrollieren sollen, haben sich teilweise unter schwerwiegender Missachtung von Normen, die einen Beschuldigten schützen sollen, instrumentalisieren lassen zu Entscheidungen, die im Lichte betrachtet gesetzes- und rechtsstaatwidrig sind. Ein Richter hat sich offenbar hinreißen lassen dazu unter grober, teilweise nur mit Vorsatz erklärbarer  Missachtung von Gesetz und Recht  ein Strafverfahren mit einem schwerwiegenden Ergebnis zu produzieren.

Dies gilt schon unabhängig von dem HVB-Bericht, der die Geldgeschäfte von Mollaths Ehefrau (also den Kern des angebliches „Wahns“ bestätigte). Und es gilt auch unabhängig von dem Anruf des Richters bei der Steuerfahndung, die Anzeige Mollaths sei wahnhaft und deshalb nicht weiter beachtlich.

Obwohl das Verfahren zahlreiche revisible Verfahrensverstöße aufwies, wurden diese in der Revision nicht auf zulässige Weise gerügt und sind jetzt für die Wiederaufnahme gleichsam „verbraucht“.

Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg?

Es war am Ende eine richtige Entscheidung der Ministerin, die Staatsanwaltschaft zu beauftragen, einen Wiederaufnahmeantrag vorzubereiten. Denn auf diesem Weg hatten nun neutrale bis dahin nicht befasste Regensburger Staatsanwälte Auftrag und Gelegenheit, die Nürnberger Akten zu prüfen. Und das Erschrecken war, wie man hört, groß. Man hat bisher wohl kaum einmal ein solches ungutes Zusammenwirken von Fehlern und Versäumnissen auf allen Ebenen feststellen können. Ich bin sicher, dass sich dieses Wissen auch in den höheren Etagen der bayerischen Justiz verbreiten wird, auch wenn nicht unbedingt öffentliche Fehlereingeständnisse die Folge sein werden. Der Generalstaatsanwalt in Nürnberg hat eine schwierige Entscheidung zu treffen, denn mit der Wiederaufnahme treten auch Versäumnisse seiner eigenen Behörde zutage. Aber ich bin sicher, er hat die nötige Professionalität, nun auch den staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrag auf den Weg zu bringen – dies wäre ein vertrauensbildendes Zeichen, dass die Justiz selbst bereit ist, Fehler einzuräumen und eine Korrektur einzuleiten.

Zum Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr.3 StPO

Kurz zur rechtlichen Bewertung; dazu kann ja unten noch diskutiert werden. Der Rechtsbeugungsvorwurf stellt einen Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr.3 StPO dar, und damit den "absoluten" WA-Grund der strafbaren Amtspflichtverletzung eines mitwirkenden Richters. "Absolut" ist dieser WA-Grund, weil es nicht darauf ankommt, ob die Rechtsbeugung sich direkt auf die Feststellungen des  Urteils ausgewirkt hat. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass jedes Urteil aufzuheben ist, wenn sich herausstellt, dass ein mitwirkender Richter sich "in Beziehung auf die Sache" strafbar gemacht hat. Dieser WA-Grund wurde allerdings bisher in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte meines Wissens noch nie bejaht.

Die anderen Gründe beziehen sich auf neue Tatsachen nach § 359 Nr.5 StPO - der häufigste WA-Grund. Hier muss im Einzelnen geprüft werden, ob diese neuen Tatsachen auch ein anderes Urteil ergeben hätten ("Erheblichkeitsprüfung").

Das LG Regensburg wird mit der Prüfung des WA-Antrags befasst sein. Die Entscheidungsoptionen habe ich am Ende des vorigen Beitrags (Update 20.02.2013) bereits dargelegt.

 

Die ausufernde Diskussion im vorherigen Beitrag wird geschlossen, sie kann natürlich weiterhin nachgelesen werden, und unter diesem Beitrag fortgeführt werden.

 

UPDATE am 7. März 2013

Die heutige Ankündigung aus dem Justizministerium, dass der seit Wochen vorbereitete Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg, das Verfahren im Fall Mollath zugunsten des Untergebrachten wieder aufzunehmen  "in Kürze" gestellt werde (MittBay Zeitung), kommt eigentlich nicht überraschend. Schließlich hat die Justizministerin die Staatsanwaltschaft mit einer solchen Antragstellung beauftragt. Dass die Nachricht jetzt doch bei allen, die den Fall beobachten, mit deutlich spürbarem Aufatmen registriert wird, hängt mit Folgendem zusammen: In den letzten Tagen war der Eindruck entstanden , der Nürnberger Generalstaatsanwalt, der in der Behördenhierarchie über den Regensburgern steht, habe womöglich Zweifel und würde möglicherweise den Antrag doch nicht stellen lassen. Es wurde auch der Vorwurf der "Befangenheit" des GenStA erhoben und dann heute versucht, diesem mit einem Dringlichkeitsantrag im Landtag (von den Freien Wählern und den Grünen) den Fall zu entziehen - der Antrag scheiterte allerdings  (SZ).

Rechtlich ist nach der Gesetzeslage eine staatsanwaltliche Befangenheit weitgehend  irrelevant. Aber im Fall Mollath, in dem es einerseits um die Freiheit eines seit sieben Jahren untergebrachten Menschen geht, andererseits um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die bayerische Justiz, sind eben nicht nur rechtliche, sondern auch politische und öffentlichkeitswirksame Maßstäbe anzulegen.

Dies hat der CSU-Abgeordnete Weidenbusch erkannt (SZ), als er anregte, eine Staatsanwaltschaft außerhalb des OLG-Bezirks Nürnberg mit dem Wiederaufnahmeantrag zu betrauen. Dennoch schiene es mir bedenklich, wenn eine solche Frage durch das Parlament entschieden werden sollte.

Aber wie schon oben in meinem Beitrag angemerkt: Die Nürnberger Staatsanwaltschaft hat das ursprüngliche Strafverfahren gegen Mollath betrieben. Und eine Staatsanwaltschaft hat in einem Strafverfahren nicht nur einseitig die Interessen gegen einen Angeklagten zu vertreten, sondern ist zugleich auch Wächter über die Einhaltung der Verfahrensnormen. Insofern könnten die Verfahrensverstöße, die in dem Verfahren nun zutage getreten sind – teilweise dokumentiert im Antrag Strates – auch auf Versäumnisse der Nürnberger Staatsanwaltschaft hinweisen. Der jetzige Generalstaatsanwalt war zwar damals noch nicht in dieser Funktion, so dass eine persönliche Befangenheit insofern nicht besteht, aber er sitzt dennoch strukturell "zwischen den Stühlen". Ich habe oben in meinem Beitrag schon geschrieben, dass ich in dieser Hinsicht letztlich denke, dass die Professionalität ausreichen müsste, richtig einzuschätzen, dass bei den offensichtlichen und gravierenden Fehler der bayerischen Justiz, die im Wiederaufnahmeverfahren zutage treten werden, nur durch Transparenz und Objektivität Vertrauen in die Institutionen zurück gewonnen werden kann. Mittlerweile müsste das Interesse der bayrischen Justiz deshalb dem Interesse Herrn Mollaths entsprechen.

Ein Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft wird belegen: Nicht nur Herr Mollath, seine Verteidiger und einige Internetblogger sehen, dass das rechtskräftige Urteil gegen Herrn Mollath nicht bestehen bleiben kann - auch die Staatsanwaltschaft sieht das so.

Wenn der staatsanwaltliche Antrag eingereicht ist, wird eine Kammer des LG Regensburg über beide Anträge entscheiden. Die Optionen habe ich hier (am Ende des Beitrags)  schon aufgeführt.

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@ Tine Peuler

Man sollte bei der Gefaehrlichkeitsprognose ansetzen und versuchen, die Kritierein dafuer zu sammeln. (Die WDR Doku http://www.youtube.com/watch?v=NiCWoOTcr3o enthaelt Hinweise auf gleich mehrere SV-ler, Sicherheitsverwahrte, die keinesfalls psychisch krank oder extrem gefaehrlich sind. Der Brillentraeger mit den langen grauen Haaren. Der "Komissar" mit Glatze. Beim Herrn mit den Locken steht's auch im SV-Gutachten, dass er keinesfalls psychisch krank sei. Ein Moerder ist er auch nicht. Und er hatte sich nicht sexuell vergangen, sondern wohl oefters "gepruegelt". 13 lange Jahre in der SV sind hier offenbar auch ein Falls fuer den EGMR. Zumal ja mit zunehmendem Alter sich das Verhalten aendert!!!

 

Mir gehen die Worte der Justizministerin nicht aus dem Sinn, wonach GM ja "allen moeglichen Menschen" gleich alle moeglichen Straftaten angedichtet habe. 

 

Was kaeme denn da konkret in Frage? Beleidigung? Wie kommt es denn, das andere Menschen mit dem "Jagdschein" (20 StGB, absoluter Schuldunfaehigkeit) frei ihr Leben gestalten duerfen?!?

 

Hier scheint mal wieder unfassbare Willkuer zu herrschen. Ein gerissener Krimineller, der sich als KHK ausgab und einen Drogenhaendler ausraubte und gefesselt den Kollegen hinterliess, ist wohl aus sachfremden Gruenden eine GEFAHR fuer die Justiz. 

 

Wie der Schlaeger, der nach 13 langen Jahren in der Sicherungsverwahrung, die er "Verwahrlosung" nennt, wohl kaum gleich wieder sich pruegeln duerfte, so ist der Herr Mollath nicht derselbe Mann, der eingeliefert worden war. Einfach ueber Jahrzehnte hin die Gefaehrlichkeit zu prognostizieren, ohne das Altern und den Wandel der Taeter zu beachten, ist skandaloes! (Bei Herrn Mollath halte ich die ganze Strafverfolgung politisch motiviert und nicht rechtsstaatlich legitimiert. Die Justiz sollte endlich lernen, mit eigenem Versagen offen umzugehen. Waere doch mal erfrischend, wenn eine Frau Merk sich entschuldigen wuerde und die Haftentschaedigung dann unverzueglich erfolgen wuerde!)

 

 

 

 

 

Pardon, aber das elendige Hinauszoegern des WA-Antrags der stA zeigt mal wieder, wie unsaeglich diese in Deutschland gewohnlich arbeitet. Im Normalfall werden keine Stunden fuer sowas verschwendet, ich meine: aufgewendet. Da geht's zu wie im Schlachthof - im Akkord!

Neben der Gefaehrlichkeit irritiert mich auch die Willkuer bei der Strafanklage. Ob bei Vandalismus oder Mord (der ggf. auch nicht mal als Totschlag angeklagt wird). Wobei eine Psychiatrisierung von Moerdern ja nicht mal  in Erwaegung gezogen wird:

 Da toeten junge Maenner ihnen Fremde. Doch sowa.s ist kein Anlass zur Begutachtung und einer Prognose zur Gefaehrlichkeit?!? Der oben genannte "Komissar" hatte auch niemand verletzt bei seinen Raumzuegen..

 

Bei gleichem Recht fuer Alle muessten entweder sehr viele garnicht erst psychiatrisiert werden. Oder aber noch sehr viel mehr Betten bereit gestellt und dann auch konsequent gefuellt werden. 

 

Das Prinzip Zufall kann und darf nicht hingenommen werden!

 

 

Geldinstitute und Händler sollen den deutschen Fiskus durch kriminelle Aktiengeschäfte um viele Milliarden Euro geprellt haben. Jetzt ermitteln Staatsanwälte in Hessen und Bayern unter anderem gegen Beschäftigte der HypoVereinsbank. Bei den betreffenden Geschäften sind die Betrüger äußerst trickreich vorgegangen

 

http://www.sueddeutsche.de/politik/milliardenschaden-fuer-deutschen-fiskus-schwerer-betrugsverdacht-gegen-banken-1.1625874

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Kurz nach Bekanntwerden des Revisionsberichtes im November wurde doch schon die Hypovereinsbank in München durchsucht, auf Veranlassung von StA von ausserhalb Bayerns. Damals wurde jeder Zusammenhang zum Fall Mollath abgelehnt.

 

Vielleicht steckt ja da noch was ganz anderes hinter dem Fall, als nur ein paar schwarze Kapitalanleger.

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Entshculdigung - da spinnt wohl die Software. Hatte einen Satz herausheben wollen - mit "Headline" Font.

...

Man moege sowohl das zunehmende Alter als auch den Wandel der Sicherheitsverwahrten beruecksichtigen.

Sehr geehrter Herr Wagner,

 

die obige Reportage ist deshalb auch so sehenswert, da sie das Thema recht unaufgeregt darstellt.

Aber bei dem Heiratsschwindler fragt man sich, was für Justizangestellte in diesem Land eigentlich Dienst tun?

Sollte sich dieser Fall wirklich so darstellen, dass der Mann nur aufgrund der Schadenshöhe, die aus seinen Liebesschwüren entstanden sind, in Sicherungsverwahrung kam, wäre das unfassbar.

Da muss doch jeder der mit diesem Verfahren in Berührung kam, den Vollzug verweigern. Da rebelliert doch der Verstand.

Man muss sich die Überlegung mal vorstellen:

"Wenn wir den Mann jetzt freilassen, betört er wieder eine Dame und lässt sich von ihr Geld geben. Das ist zu gefährlich."

Unfassbar! Dass Entscheidungsträger so etwas durchwinken...

 

Gute WDR-Dokumentation, vielen Dank für den Link Herr Wagner!

Besonders gefallen hat mir die Idee der Justiz, bei dem nun 77-jährigen auch mal einen Allgemeinmediziner prüfen zu lassen, ob die vom Psychiater festgestellte Gefährlichkeit körperlich überhaupt noch möglich ist. Man sieht, sogar ein Richter hat gelegentlich einen lichten Moment.

 

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Im Meyer-Goßner steht:

"Die Verjährung beginnt ... , sobald das auf Verwirklichung des Tatbestands gerichtete Täterverhalten beendet ist, auf den Zeitpunkt der Tatvollendung komt es grundsätzlich nicht an. ....

Bei Dauerdelikten beginnt die VBerjährung mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, z.B. bei der Freiheitsberaubung nach dem Zeitpunkt der Freilassung des Opfers."

 

Wenn nun die Freiheitsberaubung von Herrn Mollath noch immer andauert, so beginnt die Verjährung erst mit der Freilassung von Herrn Mollath.

 

Wie Herr Strate auf die Idee kommt, die Freiheitsberaubung sei verjährt, ist mir unverständlich.

 

Aber mein Psychiater sagt, ich solle keine Anstrengung darauf verwenden, alles verstehen zu wollen, das sei ungesund.

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@BA Economics Chris Wagner

Dank für den Link.

Manchmal führen Gefühle und Leidenschaften zu Straftaten, die gebüßt werden müssen - aber nicht aufs x.

Straftaten können in Affekt begangen werden, dies ist oft bei Mord der Fall. Aber deshalb wird man nicht unbedingt sicherungsverwahrt, wie auch in der Sendung zu sehen war. Obwohl ein hitziges Temperament sehr wohl für die Allgemeinheit gefährlich sein kann. Die Täter vom S-Bahn-Mord Brunner sitzen, soweit ich weiß, regulär ihre Strafe ab. Ob ihr Temperament in 7 od. 10 Jahren sich beruhigt hat, werden wir sehen.

Dass sie nicht sicherungsverwahrt sind, finde ich gut. Wenn man alle Hitzköpfe auf unbegrenzte Zeit einsperren will, na ja, dann haben wir das gleiche Problem wie mit Liebe und Hass.

Und abgesehen von Affektstraftaten, können die meisten Straftaten als Produkt einer Sucht betrachtet werden. Alkohol, Sex, Drogen, Geld/ Prestige/ Luxus etc.

Die Leute, die Steuerhinterziehen, sind in dieser Hinsicht auch als eine Art Suchtäter zu betrachten.

Höchstwahrscheinlich brauchen sie das Geld, um ihre Leidenschaften ausüben zu können und den sozialen Status aufrechtzuerhalten.

Insgesamt haben eine Promille von den Straftätern es vielleicht„verdient", ein Leben lang hinter Gitter zu sein.

Alle anderen müssen für ihre Fehler büßen, aber auch eine Perspektive und ein Stück Hoffnung geboten werden. Alles andere ist menschenunwürdig – im Grunde psychische Folter.

Dass der ärztliche Leiter Rolf Bayerl seine Meinung zum Ausdruck brachte, war mutig.

Gruß

Tine Peuler

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@Besserwisser:

Im Meyer-Goßner steht: "Die Verjährung beginnt ... , sobald das auf Verwirklichung des Tatbestands gerichtete Täterverhalten beendet ist, auf den Zeitpunkt der Tatvollendung komt es grundsätzlich nicht an. ....Bei Dauerdelikten beginnt die VBerjährung mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, z.B. bei der Freiheitsberaubung nach dem Zeitpunkt der Freilassung des Opfers."

Wenn nun die Freiheitsberaubung von Herrn Mollath noch immer andauert, so beginnt die Verjährung erst mit der Freilassung von Herrn Mollath.

Wie Herr Strate auf die Idee kommt, die Freiheitsberaubung sei verjährt, ist mir unverständlich.

Natürlich ist die jetzt noch gegebene Freiheitsberaubung, ließe sich ein Vorsatz nachweisen, nicht verjährt. Als Wiederaufnahmegrund wäre diese Freiheitsberaubung aber unzuässig, vgl. § 364 StPO.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

*** schrieb:

 

http://www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/politik/detailansic...

Zitat:

 

"Mollath stand damals wegen gewalttätiger Übergriffe auf seine inzwischen geschiedene Ehefrau vor Gericht."

 

Wieder so ein lausiger Artikel, wie das Zitat belegt, das die im Gesamtkontext völlig unglaubhaften Vorwürfe der unglaubwürdigen Zuegin Petra M. implizit als wahr behauptet.

5

*** schrieb:

http://www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/politik/detailansic...

 

Es tut mir leid, aber ich muße diesem Schreiberling, Jürgen Umlauft, antworten.

 

https://docs.google.com/file/d/0B7RbzK-yzdo3RnVMQzhoMlJNaXc/edit?usp=sha...

 

Für einen Journalisten der öffentlich sowas schreibt ist das äußerst unmoralisch und extrem unseriös.

 

Meine Bitte an Herrn Umlauft:

Lernen sie erst mal Jura und Journalismus.

 

Ein verärgerter

Alfred Hofstätter

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Alfred Hofstätter schrieb:

*** schrieb:

http://www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/politik/detailansic...

 

Es tut mir leid, aber ich muße diesem Schreiberling, Jürgen Umlauft, antworten.

 

https://docs.google.com/file/d/0B7RbzK-yzdo3RnVMQzhoMlJNaXc/edit?usp=sha...

 

Für einen Journalisten der öffentlich sowas schreibt ist das äußerst unmoralisch und extrem unseriös.

 

Meine Bitte an Herrn Umlauft:

Lernen sie erst mal Jura und Journalismus.

 

Ein verärgerter

Alfred Hofstätter

Und auch das hier:

 

"Einer Freiheitsstrafe entging er damals nur, weil ihm Gerichtsgutachter neben Gemeingefährlichkeit auch Wahnvorstellungen attestiert hatten."

 

Ohne Verhandlung einfach mit Freiheitsstrafe belegt. Ein Wunder das er nicht auch das Strafmaß dazu geschrieben hat.

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Bloße psychopathologische Diagnosen genügen nicht - Der häufigste forensisch-psychopathologische Fehler bei der Schuldfähigkeitsprüfung

Früher war es üblich, wenn PsychiaterInnen feststellten, jemand habe eine Schizophrenie, sei manisch oder leide an einem psychoorganischen  Syndrom mit Wahnvorstellungen, dann auch zu sagen, der Proband sei schuldunfähig bzw. geschäftsunfähig. D.h. die bloße Diagnose genügte seinerzeit, um auf Schuldunfähigkeit (oder, im Zivilrecht, auf Geschäftsunfähigkeit) zu schließen. Das hätte zwar nicht sein dürfen, weil der § 20 StGB in seinen Anforderungen - Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften ... -  völlig klar ist, aber es hat sich eben eingebürgert.

   Diese für die PsychiaterInnen angenehm-bequemen Zeiten sind vorbei. Die Rechtsprechung hat inzwischen eine klare wissenschaftliche Position eingenommen und verlangt nun die echte Erfüllung des § 20 StGB, nämlich dass die forensischen PsychopathologInnen nachvollziehbar und schlüssig aufzeigen  müssen, dass zwischen der Diagnose und der Tathandlung eine kausale Beziehung besteht. Das sehen auch seit 2005 die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten vor: 1.13, 1.17, 1.181.21. Und in den meisten juristischen Kommentaren (z.B. Streng, Eisenberg) zu den §§ 20, 21 StGB wird klipp und klar ausgeführt, dass der Zusammenhang zwischen Störung und Auswirkung bei der Tat aufzuzeigen ist, wie es das Gesetz ja auch formuliert: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften ...“.

 

Kurzcharakteristiken der durchgesehen BGH-Beschlüsse zu Schuldfähigkeitsfragen und Gutachten

Durchgesehen wurden 19 BGH-Beschlüsse von 2000 bis 2009  (Suchbegriff "Schuldfähigkeit"). Aus 10 der 19 Beschlüsse wurden für das forensisch-psychopathologische Gutachen Leitlinien entnommen. Der erste Beschluss stammt aus 1991 zur Frage der Geschäftsfähigkeit (die zivilrechtliche Entsprechung zur strafrechtlichen Schuldfähigkeit).

BGH Darlegen wie sich eine Störung auf die Willensbildung auswirkt.

BGH Einfluss der Störung auf die Tat konkret und sicher feststellen.

BGH Diagnose nicht hinreichend, Auswirkungen auf Tat und Leben zeigen. 

BGH Nähere Umstände der Taten beachten.

BGH Ganzheitsbetrachtung und eingehende Prüfung und Erörterung. 

BGH Gründliche Auseinandersetzung mit allen Motiven und der Persönlichkeitsstörung erforderlich.

BGH Tatrichter muss Gutachten überprüfen.  

BGH Gründliche Auseinandersetzung mit der Störung und Gesamtschau erforderlich.

BGH Anforderungen an psychiatrische Gutachten: Anforderungen an psychiatrische Gutachten: Gutachten muss näher darzulegen, in welcher konkreten Weise sich die  festgestellten psychischen Auffälligkeiten bei der Tat auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen ausgewirkt haben.

BGH Diagnose Persönlichkeitsstörung hat für sich genommen keine Folgen für die Schuldfähigkeit. 

BGH Gericht muss Gutachten prüfen und Gutachten muss Auswirkungen der Störungen auf Einsichts- und Hemmungsvermögen darlegen.

 

Abstract - Zusammenfassung - Summary BGH Beschlüsse  (2000-2009)

Diagnosen oder Feststellungen von psychischen Störungen genügen nicht, um die Voraussetzungen für Schuldunfähigkeit zu begründen. Es müssen konkrete, nachvollziehbare und ausführliche Darlegungen erfolgen, zu welchen Eingangsmerkmalen des § 20 StGB die einzelnen Störungen gehören und wie sie sich auf die einzelnen Handlungen bei Begehung der Tat(en) auswirken (wie es der § 20 auch treffend formuliert: "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften ... "). Dies ist auch schon deshalb notwendig,      damit sich das Gericht ein eigenes Bild und Urteil machen kann, wozu es auch verpflichtet ist. Daher darf das Gericht ein Sachverständigengutachten nicht einfach übernehmen, vielmehr muss es das Gutachten kritisch prüfen und kontrollieren. Das geht natürlich nur, wenn das Gutachten in klarem Deutsch vorliegt und sein Vorgehen übersichtlich deutlich macht und angemessen begründet. Die Diagnosen, die den Eingangsmerkmalen zugeordnet werden, müssen sicher sein und dürfen nicht als Vermutungen, Möglichkeiten, hypothetische Erwägungen bzw. durch oder verknüpfte Alternativen formuliert sein. Bei  Persönlichkeitsstörungen ist zudem eine Gesamtschau und umfassende Betrachtung (Lebensverlauf, Persönlichkeit, Verhalten vor der Tat, bei der Tat und nach der Tat) erforderlich. Die näheren Umstände der Tat sind stets beachtlich, zu erforschen und ausreichend zu erörtern.

Quelle: http://www.sgipt.org/forpsy/SuF/SuF.htm#Blo%C3%9Fe%20psychopathologische...

Anmerkung: Die Bayreuther, das Berliner und Ulmer Gutachten  erfüllen diese Kriterien nicht annähernd.

RSponsel schrieb:

Anmerkung: Die Bayreuther, das Berliner und Ulmer Gutachten  erfüllen diese Kriterien nicht annähernd.

Sehr geehrter Dr. Rudolf Sponsel,

geben Sie mir einen CENT für jeden gerichtlichen bestimmten Gutachtereinsatz, bei dem der Gutachter sich NICHT an die diversen Anforderungen hielt, die in BGH-Urteilen erhoben werden, und ich gebe Ihnen 10 Euro für jeden Fall, in dem der Gutachter sich daran hielt.

Wenn Sie darauf eingehen sollten, dann können Sie schon heute Abend Ihr Sachvermögen bei Ebay anbieten, um mich auszahlen zu können.

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@ Max Mustermann QProf. Müller

                 Max Mustermann schrieb in seinem Kommentar # 13 vom 13.3.2013

                 dass das WA-verfahren wie folgt ausgehen wird und er dafür sogar

                 eine Wette eingehen würde:

                 "WA-verfahren mit dem sofortigem Aufheben des Urteils ohne

                   neues Verfahren".

mein Kommentar und Frage an Herrn Mustermann, hauptsächlich an Prof.Müller:

Die AUFHEBUNG DES URTEILS MUSS JEDOCH JURISTISCH BEGRÜNDET WERDEN!

Herr Mustermann , wie könnte die jur. Begründung für so eine "simple" Aufhebung des Urteils lauten? Ist dieser Weg bei zwei WA-Anträgen überhaupt möglich? Herr Dr. Strate hat doch den WA-Antrag mit mehreren Rechtsbeugungen begründet. Ist es nicht zwingend erforderlich, dass über die Rechtsbeugung eine Gerichtsentscheidung getroffen werden muß? Diese "einfache"Aufhebung des Urteils kann durch einen "genehmen " WA-Antrag der Staatsanwaltschaft zielführend und inhaltlich gesteuert werden.Andererseits hat RA Strate lt. seinen Aussagen  mit der Staatsanwaltschaft  die inhaltliche Arbeitsteilung bei den Anträgen  hoffentlich verbindlich vereinbart. Da diese spezielle Fragen n u r verläßlich von Experten beantwortet werden können, bitte ich auch um das Eingehen von Herrn Prof.Müller.

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@Wahrheitssucher:

 

Wenn es dem Bürger besser geht, dann braucht es weniger Begründung.

 

Wovon träumen Sie eigentlich? Der Deal im Strafverfahren ist seit Jahren Diskussionsthema, sowohl in Fachkreisen als auch in der Tagespresse. Und Sie meinen, es kann eine verbindliche Vereinbarung über eine Stellung oder den Inhalt von einem Antrag der Staatsanwaltschaft geben?

Es kann nur eine Absprache "aufs Ehrenwort" unter Männern geben. Allerdings hätte da beiden Beteiligten klar sein sollen, dass nur einer von beiden wirklich entscheidungsbefugt ist. Staatsanwälte sind weisungsgebunden, das lernen Juristen an der Uni.

 

Das Urteil wird aufgehoben, § 371 StPO, die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Rechtsmittel, aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, warum der Angeklagte freigesprochen wurde. Es könnte zum Beispiel drinstehen, die Taten waren nicht nachweisbar. Dann bliebe offen, ob er es getan hat.

 

Pech für Herrn Mollath, dann bliebe auf jeden Fall der Wunsch nach Unschulderweis vor Gericht unerfüllt.

Allerdings kann sich Herr Mollath wohl stets darauf berufen, dass grosse Teile der Bevölkerung - aufgrund der gut dokumentierten Webseite mit Originaldokumenten - von seiner tatsächlichen Unschuld überzeugt sind.

 

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@Wahrheitssucher

Den Ausführungen meines Vorredners schliesse ich mich an.

Die Lebenserfahrung zeigt doch, dass niemand gerne Verantwortung für dieses Justizdesasters, anders kann man das Urteil ja nicht nennen, übernehmen will.

Alle Beteiligten haben sich durch grandiose Fehlleistungen empfohlen. Schwarzer Peter spielen geht so kaum...

Wie würden Sie denn jetzt die Sache abhandeln? (Merke: Das Vertrauen in Justiz und Psychiatrie darf dabei auch nicht erschüttert werden. Der Bürger darf unter keinen Umständen verunsichert sein)

 

Die StA hat jetzt die ganze Sache in der Hand. Das wird wunderbar mit dem Gericht harmonieren. Mollath ist frei und damit hatte Ruhe im Karton zu sein. 

Wobei ich mich auch frage, ob die Hoffnung die WA würde das zuvor bestehende Urteil vergleichend bereinigen, nicht sowieso unberechtigt ist. WA ist ja keine Revision.

 

Als Laie würde ich tölpelhaft an den Prozessvorausetzungen ansetzen.

Die StA hat vlt. ermittelt, dass das Attest nicht zulässig ist. Dann gibt es keinen Beleg für eine Körperverletzung und schon gar nicht für eine gefährliche und dann: Game over.

Reifenstechen wollte die StA ja schon einmal einstellen, vielleicht haben die da noch einen hübschen Schriftsatz übrig ;-)

 

K.A. ob  das so geht. Aber wenn er rauskommt und keiner schuld ist, sind alle in der Justiz Happy.

Natürlich stimmen wir alle darin überein, dass Mollath so betrogen wäre. Aber das wäre ja auch nicht das erste Mal und als freier Mann kann er kaum dagegen klagen...

 

 

@Dipl. -Psych. Dr. phil Rudolf Sponsel

 

Wenn Dr. Nedopil und Dr. Leygraf dafür zitiert werden, dass viele Gefährlichkeitsprognosen fehlerhaft sind, (http://www.strafverteidigertag.de/Strafverteidigertage/Ergebnisse/33_AG6_Steck-Bromme.htm) dann habe ich nicht den Eindruck, dass hier Richterkritik ausgeübt wird.

Die Gefährlichkeitsprognose ist aber allein Richtersache. Und um als gefährlich zu gelten, muss die befürchtete Straftat minimum mittlere Kriminalität erreichen.

Da frage ich mich, ob Beziehungstaten, Trickdiebe, Taschendiebe und Heiratsschwindler zu mittlere Kriminalität gehören. (www.youtube.com/watch?v=NiCWoOTcr3o) Vorausgesetzt, die Gefährlichkeitsprognose heißt "weitere Taten wie bisher".

Die Psychiater scheinen nicht nur ausgeblendet zu haben, "dass zwischen der Diagnose und der Tathandlung eine kausale Beziehung" bestehen muss, sondern auch, dass die Gefährlichkeitsprognose allein eine Richtersache ist - und auch gefährlich sein muss.

Eine Prognose, die die Psychiater dann später tilgen können oder halt nicht.

Man kann bei allen Menschen einen Wahn oder eine Persönlichkeitsstörung feststellen und auch mit einem evt. Straftat verknüpfen. Das allein reicht nicht. Die Prognose vom Richter muss als gefährlich gelten.

Gruss

Tine Peuler

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Alle Bewertungen von Rechtsbegriffen sind Richtersache - Zum Sprachproblem mit den Rechtsbegriffen

Sehr geehrte Frau Peuler,

Sie schreiben: "Die Gefährlichkeitsprognose ist aber allein Richtersache."

Nicht nur die Gefährlichkeitsprognose. Alle Beweisfragen, die von GutachterInnen beantwortet werden, sind in ihrer rechtlichen Bedeutung RichterInnensache; man spricht hier dann von Rechtsbegriffen. Das ist für Laien und wohl auch für nicht wenige Sachverständige mitunter sehr schwer zu verstehen, weil das Recht keine Kennzeichnungen für Allgemein-, Bildungs- Fach- und Rechtsbegriffe hat.  Man weiß häufig nicht, von welcher Bedeutung, in welcher Sprache, gerade gesprochen wird.

So sollen PsychopathologInnen z.B. eine "krankhafte seelische Störung" zwar feststellen, ob es dann tatsächlich eine rechtlich relevante "krankhafte seelische Störung" ist, entscheidet das Gericht - immer.

Es gilt sogar als Sachverständigenfehler in die Kompetenz der rechtlichen Bewertung einzugreifen. Auch Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sind - auch und vor Gericht wesentlich - Rechtsbegriffe.

"Krankhafte seelische Störung" hat also verschiedene Bedeutungen, z.B. eine allgemeine, alltägliche, bildungssprachliche, psychologische, soziologische, psychiatrische, forensisch-psychopathologische ... Dadurch gibt es extrem viele Missverständnisse und das Recht tut nichts, um diese zu beseitigen.

Ich habe mich mit dem terminologischen oder Sprachproblem zwischen JuristInnen und NichtjuristInnen, insbesondere Sachverständigen, vor einiger Zeit beschäftigt und Vorschläge gemacht, wie man es lösen könnte.

 

 

 

 

Winfried-Sobottka schrieb:

 

 

1. Mollath will volle Rehabilitation, das weiß jeder, der nicht blöd ist und sich mit dem Fall ernsthaft befasst. Ein Weg, ihn in juristisch einfacher Weise frei zu lassen, würde daran nichts ändern. Ein freigelassener Mollath könnte für eine Menge aufgewirbelten Staubes sorgen - und würde das auch tun. 

Nicht nur bis zu seiner Rehabilitierung, falls er nicht kaltgestellt werden sollte: Mollath kann das System nicht mehr ertragen, er wird kämpfen, solange er kann alternativ bis zur Beseitigung des Unrechts auf ganzer Linie.

 

 

Sehr geehrter Herr Sobottka,

wenn das Urteil aufgehoben und Herr Mollath -auch ohne Prozess- nach Hause geschickt wird, ist das juristisch als volle Rehabilitation zu verstehen.

Ansonsten wird er spätestens bei der nächsten Unterbringungsprüfung -wenngleich auch unter Auflagen- nach Hause gechickt werden müssen. Und dagegen wird er wohl durchaus berechtigt vorgehen wollen.

 

Ein Brandopfer, das die volle Verantwortung für das mutmassliche Justizunrecht an Herrn Mollath übernimmt, wird sich nicht finden lassen.

Bei allen bis auf Brixner ist die Verjährung eingetreten.

Und Brixners Position ist zumindest juristisch gesehen nicht allzu unkomfortabel: Der massgebliche Teil seines Urteils -die Unterbringung- ist jährlich von Anderen bestätigt worden und stellte nebenbei sowieso nur auf fachärztliche Gutachten ab.

Gruss

@Max Mustermann:

Da Sie von einem "Brandopfer, das die volle Verantwortung für das mutmassliche Justizunrecht an Herrn Mollath übernimmt" sprechen: Da haben Sie Recht, es lassen sich nur Ausschnitte erfassen.

Die von Brixner begangene über 10tägige Freiheitsberaubung im Februar 2006 ist noch nicht strafrechtlich verjährt (nur die damit zusammenhängende Rechtsbeugung).

Und was die Haftung von Leipziger betrifft, verweise ich Sie auf http://blog.delegibus.com/3093 (Abschnitt "Rechtliche Aufarbeitung").

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@Max Mustermann

Und Brixners Position ist zumindest juristisch gesehen nicht allzu unkomfortabel: Der massgebliche Teil seines Urteils -die Unterbringung- ist jährlich von Anderen bestätigt worden und stellte nebenbei sowieso nur auf fachärztliche Gutachten ab.

Diese Logik verstehe ich nicht.

Wenn ich auf der Autobahn zu schnell fahre und geblitzt werde, dann hilft es mir doch nichts, wenn ich sage: "Schau mal nach links oder rechts, andere sind auch zu schnell gefahren." Oder dass man vielleicht Verständnis dafür hat, dass ich es eilig hatte.

Meine Logik sagt mir: Um Auto zu fahren, muss ich ein Führerschein besitzen und die Regeln kennen. (Richter und Gesetz) Wenn ich das Auto fahre, kann ich selber entscheiden wie schnell ich fahre und wenn zu schnell, muss ich folglich auch die Verantwortung tragen, sollte ich geblitzt werden.

Gruss

Tine Peuler

 

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Sehr geehrter Herr Sobottka,

auch wenn es den mitlesenden Juristen sicher viel Spass bereitet, wenn sich zwei Laien zu Abgrenzungskriterien bei Tatbeständen äussern, so ganz wortlos kann man Ihnen das ja nicht durchgehen lassen.

Ich halte es für fraglich, ob man ernsthaft eine Richterschaft, die Land auf, Land ab erklärt, sie würde ihre Fehlurteile in Unabhängigkeit treffen, einfach mal so zu willenlosen Tatwerkzeugen umfunktionieren kann.

Und bei § 25 II StGB fragt sich ob Sie einen gemeinsamen Tatentschluss konstruieren können, wenn Sie kaum nachweisen können, dass Brixner und Petra Mollath sich überhaupt gekannt haben.

Aber ansonsten sehr phantasievolle Gedankengänge, obwohl ich Ihre Ausführungen zu § 52 StGB doch für ein bisschen sehr gewagt halte.

Was Strate ankündigt und Mollath will, ist für das Rechtssystem ersteinmal von nachrangiger Bedeutung.

Sie wünschen sich eine Frei- und Seligsprechung, die das Gericht nicht verpflichtet ist abzugeben.

Was wünschen Sie sich denn von den Psychiatern? Dass die jetzt sagen, Mollath war nie irr? Das werden die nicht tun. Die nehmen die Ausfahrt von Herrn Sponsel: Das Gutachten erfüllt die Mindestanforderungen nicht, daher kann man jetzt keine genaue Aussage mehr über den damaligen Geisteszustand des Betroffenen machen. 

Sehr geehrte Kommentatoren,

wie das Wiederaufnahmeverfahren ausgehen wird, ist kaum vorherzusagen, zumal es m.E. erstmalig zu einer soclhen Situation kommt. Eine Vorhersage werde ich hier auch nicht wagen, aber vielleicht ein paar Fehlvorstellungen korrigieren.

Ich habe in meinem vorherigen Beitrag ja schon die gerichtlcihen Optionen aufgezählt.

Es gibt bei den Unterstützern teilweise die Vorstellung, in einem solchen WA-Verfahren werde der "Fall" insgesamt in alle Richtungen aufgeklärt samt Straftaten eventuell anderer Beteiligter etc. Das ist nicht der Fall.

Das WA-Gericht wird zuächst die Zulässigkeit bei jedem WA-Grund prüfen.

Hält es einen (oder mehrere) der Gründe für zulässig, wird ein Richter damit beauftragt, die Beweise zu prüfen (§ 370 StPO). Sind diese stichhaltig und ist der Wiederaufnahemgrund erheblich (letzteres bei Rechtsbeugung des Richters nicht erforderlich), dann wird das Urteil aufgehoben und die Hauptverhandlung erneuert. In dieser Hauptverhandlung "lebt" quasi die Anklage gegen Herrn Mollath wieder auf und es wird in dieser Hauptverhandlung auch geprüft, ob sich die damals angeklagten Straftaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung) beweisen lassen.

Im vorliegenden Fall gibt es die Besonderheit, dass Herr Mollath ja bereits (wegen Schuldunfähigkeit)  freigesprochen ist und eine Verurteilung wegen der Straftaten gar nicht mehr in Betracht kommt - das Ergebnis darf sich nach der Wiederaufnahme nicht verschlechtern (§ 373 Abs. 2 StPO). Aber natürlich spielen die angeblich begangenen Straftaten als Voraussetzung für die Unterbringung eine Rolle.

Das Gericht könnte auch nach § 371 Abs. 2, 3 StPO ohne neue Hauptverhandlung freisprechen, etwa wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht vorgelegen haben.

Gleichwie, es ist zwar Herrn Mollath eine umfangreiche neue Beweisaufnahme zu gönnen, in der er die Chance hat, rehabilitiert zu werden, indes hat er darauf keinen rechtlichen Anspruch.

Meines Erachtens wäre es wegen des politischen und justiziellen "Widerstands" noch vor drei  Monaten schon ein großer Erfolg, wenn das WA-Verfahren überhaupt erfolgreich wäre - WA-Verfahren sind allg. sehr schwierig zu gewinnen. Man muss auch im Kopf behalten, dass viele der Fehler im Ausgangsverfahren nicht als Wiederaufnahmegründe in Betracht kommen.

Die Rede von Freispruch erster oder zweiter Klasse ist rechtlich laienhaft - es gibt diese Klassen in der StPO nicht. Kein Angeklagter hat Anspruch darauf, mit einer bestimmten Begründung freigesprochen zu werden, auch wenn ich die Zielsetzung Herrn Mollaths sehr gut nachvollziehen kann.

Ob sich andere Personen strafbar gemacht haben, wird überhaupt nicht im WA-Verfahren geklärt, sondern muss in Strafverfahren gegen diese Personen geklärt werden.

Möglich sind auch zivilrechtliche Schadenersatzklagen gegen Personen, die Herrn Mollath fahrlässig oder vorsätzlich Schaden zugefügt haben.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Henning Ernst Müller schrieb:

 In dieser Hauptverhandlung "lebt" quasi die Anklage gegen Herrn Mollath wieder auf und es wird in dieser Hauptverhandlung auch geprüft, ob sich die damals angeklagten Straftaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung) beweisen lassen.

 

Sehr geehrter Herr Professor,

kurze Frage, wie sieht es mit Verjährung aus? Ich gehe davon aus das inzwischen alles verjährt ist. Über Mollath könnte ja gar nicht neu verhandelt werden. Oder wird das Datum der ersten Verhandlung angenommen? (Tschuldigung, ich konnte nichts finden)

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Deali schrieb:

kurze Frage, wie sieht es mit Verjährung aus? Ich gehe davon aus das inzwischen alles verjährt ist. Über Mollath könnte ja gar nicht neu verhandelt werden. Oder wird das Datum der ersten Verhandlung angenommen? (Tschuldigung, ich konnte nichts finden)

Eine gesetzliche Regelung über das Verhältnis des Verjährungsrechts und des Wiederaufnahmerechts fehlt. Das OLG Düsseldorf hat trotzdem - oder aus seiner Sicht: gerade deswegen - entschieden, daß die Verjährungsfrist mit dem erfolgreichen Abschluß des Wiederaufnahmeverfahrens von neuem beginnt (http://dejure.org/2000,5708). Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist erfolglos geblieben, aber ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG (Gesetzlichkeitsprinzip) war offenbar gar nicht gerügt worden.

Wenn man unmittelbar nach dem Gesetz geht, dann wäre die gefährliche Körperverletzung nicht verjährt, da die Verjährungsfrist zehn Jahr beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) und zuletzt 2006 mit der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins begann (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB). Verjährt seit 2011 wären aber die Freiheitsberaubung und die Sachbeschädigungen, da die Verjährungsfrist fünf Jahr beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

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Henning Ernst Müller schrieb:
Das Gericht könnte auch nach § 371 Abs. 2, 3 StPO ohne neue Hauptverhandlung freisprechen, etwa wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht vorgelegen haben.
Gibt es eigentlich in diesem Fall eine Haftentschädigung? Wenn ja, wie hoch fällt sie aus?

Wird durch eine Entscheidung nach § 371 Abs. 2, 3 StPO eine Würdigung des Verhaltens von Richter Otto Brixner, also die Beurteilung der Vorwürfe von Rechtsbeugung verhindert? Das heißt ...

Henning Ernst Müller schrieb:
Möglich sind auch zivilrechtliche Schadenersatzklagen gegen Personen, die Herrn Mollath fahrlässig oder vorsätzlich Schaden zugefügt haben.
... kann das Wiederaufnahmegericht dafür sorgen, dass wesentliche Erwägungen zum Rechtsbeugungsvorwurf unterbleiben, so dass Herrn Mollaths Chancen, angemessenen Schadensersatz von einem Freiheitsberauber in Robe zu erhalten, deutlich geschmälert werden?

Das wäre der nächste Skandal und würde das Bild von den einander kein Auge aushackenden Krähen endgültig für die bayerische Justiz zementieren.

Sorry Herr Müller, aber wenn ich das so lese, dann stärkt das nicht gerade mein Vertrauen in den Rechtsstaat.

Ehrlich gesagt, da pfeif ich auf diese bürgerferne Justiz.

Mein Fazit dann aus der Geschichte:

Es gibt kein Recht und schon gar keine Gerechtigkeit. Außer du hast die nötigen Verbindungen, das nötige Kleingeld und entsprechende Anwälte, Gutachter usw.

Eine sehr unheilvolle Perspektive für unsere Zukunft.

Gute Nacht Deutschland. Das geht nicht gut.

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So geht das auch.

 

Angebot zur Einstellung des Wulff-Verfahrens für 20.000 Euro

 

http://www.orf.at/#/stories/2172226/

 

Hat Mollath auch so ein Angebot erhalten?

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Alfred Hofstätter schrieb:

So geht das auch.

 

Angebot zur Einstellung des Wulff-Verfahrens für 20.000 Euro

 

 

http://www.orf.at/#/stories/2172226/

 

Hat Mollath auch so ein Angebot erhalten?

Ja, bei Mollath waren das 1000,- Euro. Hätte er die bezahlt hätte er aber zugegeben seine Frau geschlagen zu haben.

So nahm alles seinen Lauf.

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Deali schrieb:

Alfred Hofstätter schrieb:

So geht das auch.

 

Angebot zur Einstellung des Wulff-Verfahrens für 20.000 Euro

 

 

http://www.orf.at/#/stories/2172226/

 

Hat Mollath auch so ein Angebot erhalten?

Ja, bei Mollath waren das 1000,- Euro. Hätte er die bezahlt hätte er aber zugegeben seine Frau geschlagen zu haben.

So nahm alles seinen Lauf.

 

Ja leider.
Das ganze heutige juristische Austauschen im nachhinein kann man hier und in Zukunft anscheinend wirklich vergessen.

 

Die Einzige die wirklich wußte wie es läuft, war die Frau Mollath.

 

Hier nochmals zur Erinnerung die eidesstattliche Erklärung vom 7.9.2011 von Zahnarz Edward Braun, ein Freund der Mollaths, Zahnarzt in Bad Pyrmont:

 

Später erreichte mich ein weiterer Anruf von Petra Molllath. Sie erklärte mir wörtlich:

„Wenn Gustl meine Bank und mich anzeigt mache ich ihn fertig.

Ich habe sehr gute Beziehungen. Dann zeige ich ihn auch an, das kannst du ihm sagen.

Der ist doch irre, den lasse ich auf seinen Geisteszustand überprüfen, dann hänge ich

Ihm was an, ich weiß auch wie“.

Ich habe mich spontan angeboten, nach Nürnberg zu fahren um zu vermitteln und bat

um Rückruf.

Bevor sie das Gespräch beendete ließ sie mich wissen: „ Wenn Gustl seine Klappe

hält, kann er 500,000 € von seinem Vermögen behalten, das ist mein letztes Wort.“

  Hier auch als PDF: http://www.gustl-for-help.de/download/2011-08-2011-11-Braun-Eidesstattli...
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@O. García

Danke für die Antwort. Es scheint ja als ob die Grenzbereiche der Justiz hier angekratzt werden!

Im Urteil des LG steht das es um Körperverletzung ging, nicht um gefährliche Körperverletzung . Da wäre die Frist doch auch 5 Jahre.

Auf jeden Fall wird es sicher spannend.

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Deali schrieb:

Im Urteil des LG steht das es um Körperverletzung ging, nicht um gefährliche Körperverletzung . Da wäre die Frist doch auch 5 Jahre.

Seltsamerweise wird immer wieder behauptet, es ging nicht um gefährliche Körperverletzung. Das stimmt nicht. Im Urteil (Seite 19 unten) heißt es eindeutig:

Durch sein Verhalten hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung (...) begangen.

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Psychofan schrieb:

Seltsamerweise wird immer wieder behauptet, es ging nicht um gefährliche Körperverletzung. Das stimmt nicht. Im Urteil (Seite 19 unten) heißt es eindeutig:

Durch sein Verhalten hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung (...) begangen.

Ah ja, danke. Auf der ersten Seite des Urteils steht nur Körperverletzung. Und er hatte ja keine Waffen, Gifte, etc. eingesetzt.

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@Mein Name

Die Haftentschädigungsregelung wurde in den Kommentaren des blogs schon verschiedentlich diskutiert. Wenn ich es richtig verstanden habe, dann sind es 25 Euro abzüglich Kost und Logis und Ausgaben für Kernseife, also irgendwo bei 19 Euro. Auf alle Fälle kein erstrebenswertes Geschäftsmodell und -so hört man- eher symbolischen Charakters...

 

Herr Garcia hat in seinem blog schon einma aufl das Thema Haftung der Gutachter erläuternd hingewiesen : http://blog.delegibus.com/3093 (Abschnitt "Rechtliche Aufarbeitung").

 

Was mich persönlich zum Thema Freiheitsberaubung durch Richter Brixner interessieren würde:

 

Ist dieser Vorgang nicht viel differenzierter zu betrachten?

Streng genommen kann Brixner doch gar keine vorsätzliche Freiheitsberaubung durch Rechtsbeugung erfüllen. (oder nicht?)

Der hat Mollath doch freigesprochen!

Ein Freispruch kann doch final gar keine Freiheitsberaubung bewirken. Brixner hat Mollath doch nur der Obhut der Ärzte übergeben.

Die sind doch -streng genommen- stets für die Freiheitsberaubung verantwortlich. 

astroloop schrieb:
Ist dieser Vorgang nicht viel differenzierter zu betrachten?

Streng genommen kann Brixner doch gar keine vorsätzliche Freiheitsberaubung durch Rechtsbeugung erfüllen. (oder nicht?)

Der hat Mollath doch freigesprochen!

Ein Freispruch kann doch final gar keine Freiheitsberaubung bewirken. Brixner hat Mollath doch nur der Obhut der Ärzte übergeben.

Die sind doch -streng genommen- stets für die Freiheitsberaubung verantwortlich.

Das wäre ja noch schöner, wenn Ärzte das entscheiden würden! Die schreiben "nur" die Gutachten, die freiheitsentziehenden Maßnahmen werden stets vom Gericht verhängt (offensichtlich zu oft ohne Kontrolle darauf ob das, was da als "Gutachten" vorgelegt wird, überhaupt den vom BVerfG zwingend vorgegebenen Maßstäben entspricht, geschweige denn nachvollziehbar schlüssig formuliert ist).

§ 63 StGB: Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Ebenso § 126a (1) StPO: Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

 

astroloop schrieb:

Streng genommen kann Brixner doch gar keine vorsätzliche Freiheitsberaubung durch Rechtsbeugung erfüllen. (oder nicht?)

Der hat Mollath doch freigesprochen!

Ein Freispruch kann doch final gar keine Freiheitsberaubung bewirken. Brixner hat Mollath doch nur der Obhut der Ärzte übergeben.

Die sind doch -streng genommen- stets für die Freiheitsberaubung verantwortlich. 

Da täuschen Sie sich.

Richter Brixner hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, freizusprechen mit der Auflage, sich in ambulante ärztliche Behandlung zu begeben. Brixner hat aber bewusst Maßregelvollzug angeordnet. Damit untersteht Mollath ausschließlich der Strafvollstreckungskammer. Ärzte können hier gar nichts entscheiden. Etwas Einfluss hätten allenfalls die beauftragten Gutachter (wie Pfäfflin etc.). Die Entscheidung über Fortsetzung oder Ende des Maßregelvollzugs trifft aber letztendlich ausschließlich das Gericht (Strafvollstreckungskammer).

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Psychofan schrieb:

astroloop schrieb:

Streng genommen kann Brixner doch gar keine vorsätzliche Freiheitsberaubung durch Rechtsbeugung erfüllen. (oder nicht?)

Der hat Mollath doch freigesprochen!

Ein Freispruch kann doch final gar keine Freiheitsberaubung bewirken. Brixner hat Mollath doch nur der Obhut der Ärzte übergeben.

Die sind doch -streng genommen- stets für die Freiheitsberaubung verantwortlich. 

Da täuschen Sie sich.

Richter Brixner hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, freizusprechen mit der Auflage, sich in ambulante ärztliche Behandlung zu begeben. Brixner hat aber bewusst Maßregelvollzug angeordnet. Damit untersteht Mollath ausschließlich der Strafvollstreckungskammer. Ärzte können hier gar nichts entscheiden. Etwas Einfluss hätten allenfalls die beauftragten Gutachter (wie Pfäfflin etc.). Die Entscheidung über Fortsetzung oder Ende des Maßregelvollzugs trifft aber letztendlich ausschließlich das Gericht (Strafvollstreckungskammer).

Danke fuer Ihre klaerenden Worte!

 

In der Doku des WDR geht's um einen seit 13 Jahren sicherheitsverwahrten, nun aelteren Mann, den ein Arzt fuer psychisch gesund haelt. Der hat auch niemand umgebracht. Pervers ist er auch nicht. Doch nun ist die Gefaehrlichkeit trefflich dehnbar - er war wohl einer, der sich oft - betrunken - pruegelte.

Vielleicht aendert sich dies ja nach 13 langen Jahren?

 

Den Richter juckte es nicht - er hat die Macht und kann so jemand in der SV sterben lassen. 

 

Das Grundgesetz wurde trefflich ausgehebelt. Wo ist der Unterstuetzerkreis fuer dieses Justizopfer? 

Wer wuerde sich mit diesen Problemen befassen, wenn es den Mollath-Skandal nicht gegeben haette?

Hier geht's um weit mehr als nur schlimmstes Unrecht in nur einem Fall. Vielmehr tun sich Abgruende der Justiz auf!

Nachtrag zum vorherigen post:

Welche Freiheitsberaubungen stehen eigentlich zur Disposition?

Die von Strate gerügte Unterbringung zur Zwangsuntersuchung oder auch die rechtswidrige Freiheitberaubung bei Rechtsbeugung im Urteil durch Brixner?

Entschuldigt bitte die Frage, aber ich weiss es nicht:

Kann ein Richter sich nur der Rechtsbeugung strafbar machen, aber nicht des sich dadurch erfüllenden Tatbestandes? 

 

 

Vielleicht bin ich zu altmodisch, aber hier die Entschädigung für Herrn Mollath öffentlich auszurechnen und seine persönlichen Ansprüche öffentlich zu diskutieren, sehe ich als Eindringen in die Privatsphäre an.

Wenn dann sollte die Diskussion generell und grundsätzlich geführt werden.

Es bleibt Herrn Mollath überlassen, wann er wie und wo welche Schadensersatzforderung geltend machen möchte.

Durch eine öffentliche Diskussion sollte auch vermieden werden, dass potentielle Anspruchsgegner noch schnell ein Häuschen übereignen oder sonstiges. Solche spontanen Schenkungen soll es schon gegeben haben.

5

Zur Erläuterung:

Haftentschädigungen stehen allen zu Unrecht Inhaftierten zu. Ergo kein Geheimnis.

Zivilrechtliche Schadeneratzsansprüche sind, sofern nicht durch die Haftpflicht gedeckt, auch nicht so einfach durch Schenkungen auszuhebeln.

Selbst wenn dies gerade noch gehen sollte, die Schuld besteht dann trotzdem und den Arzt will ich sehen, dessen Frau eine AG gründet und den Mann als Angestellten arbeiten lässt.

Halte ich für zu kompliziert....

 

1. "Nicht so einfach" ist mir persönlich zu wenig.

 

2. Vermisse ich teilweise den Respekt gegenüber Herrn Mollath, andere entscheiden, was er zu tun oder zu lassen habe, oder entscheiden gar über seinen Kopf hinweg (z. B. Brief an Gutachter)

Eine theoretische Rechtsdiskussion - auch über das Strafverfahren - ist in meinen Augen in Ordnung, manchen Beitrag sehe ich als Eindringen in die Privatsphäre.

 

 

 

5

@ Lieschen Müller

Eine theoretische Rechtsdiskussion - auch über das Strafverfahren - ist in meinen Augen in Ordnung, manchen Beitrag sehe ich als Eindringen in die Privatsphäre.

Gebe Ihnen im Grunde recht. Allerdings muss man beachten, dass es sehr, sehr viele Jahre her ist, dass Herr Mollath eine Privatsphäre hatte. Und ob er es je wieder bekommt, ist fraglich. Das weiß er aber.

Ein Schicksal, das Justizopfer mit Prominenten, Rechtsextremen, Salafisten etc. teilen.

Als Justizopfer darf man allerdings die mangelnde Privatsphäre nicht laut beklagen, sonst wird man gleich als paranoid abgestempelt.

Gruss

Tine Peuler

5

Würde mich interessieren, wie man die öffentliche Sicherheit bedroht sehen kann, wenn von einer Beziehungstat die Rede ist.

Gruss

Tine Peuler

5

Gast schrieb:

Würde mich interessieren, wie man die öffentliche Sicherheit bedroht sehen kann, wenn von einer Beziehungstat die Rede ist.

Gruss

Tine Peuler

 

Auch sollten bei  s a e m t l i c h e n  aehnlichen Beziehungstaten Psychiater eingeschaltet und die Sicherungsverwahrung angestrengt werden. Denn hier geht es auch darum, wie gezielt ein Mann heraus gepickt und dann massiv verfolgt wird. Als normaler Moerder seiner Frau kaeme er bei guter Fuehrung doch bald wieder frei - oder er waere es schon. (Vergleich: junge Maenner toteten einen Fremden in berlin. StA unterstellt nicht einmal Totschlag. Von einer Gefahr fuer die Allgemeinheit wird hier auch nicht ausgegangen).

 

Der Alltag der Justiz laesst das vorliegende Unrecht noch viel krasser erscheinen.

Liegt es an mir oder ist das die verdrehteste Interpretation was ein Ferngutachten ist und was nicht, die man je gehört hat:

 

"Jedenfalls ist es so, dass bis heute die zuständige Strafvollstreckungskammer, immer gestützt auf gutachterliche Äußerungen, zu der Entscheidung gekommen ist, der Herr Mollath ist noch gefährlich, den müssen wir noch drin lassen. Und die letzten Gutachten, auch das sei klar gestellt, bestehen nicht nur aus Ferndiagnosen, sondern es wurde auch tatsächlich untersucht. Nach meinen Erkenntnissen(...) hat sich die Strafvollstreckungskammer Bayreuth ausgiebigst bei der Prüfung, ob Mollath noch gefährlich ist und untergebracht werden soll, mit den Gutachtern unterhalten, stundenlang."

(Quelle: heise Interview RA Schindler)

 

 

Und weiter, ist es so richtig, dass die Strafvollstreckungkammer sich gar nicht den Betroffenen selbst anschaut, sondern stundenlang mit irgendwelchen Theoretikern parliert???

Die sollen sich doch Mollath anschauen und über den entscheiden! Na da bin ich sprachlos. Der Richter soll doch seine Entscheidung bezüglich Mollath begründen und nicht ob er irgendwelche Gutachter für glaubwürdig hält...

 

Aus einem Interview von Telepolis:
 

Telepolis: Nun hat die Staatsanwaltschaft Augsburg die Strafanzeige gegen Amtsrichter E. und den Chef der Bayreuther forensischen Psychiatrie, Dr. Leipziger, abgewiesen. Wie bewerten Sie die Begründung?

Franz Schindler: Da geht es um eine Rechtsfrage. Zur Frage, ob sich ein Mensch, der untersucht werden soll und sich weigert, trotzdem untergebracht und exploriert werden darf, hat sich ja auch das Bundesverfassungsgericht geäußert. Diese Entscheidung ist jedoch deutlich differenzierter als die Einlassungen von Rechtsanwalt Strate in der Angelegenheit.

Für eine Absprache zwischen Justizministerium, Gericht, Staatsanwaltschaft und Gutachtern gibt e noch nicht den Hauch eines Beweises

Telepolis: Ganz so kompliziert ist es doch nicht. Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Position, dass es zu akzeptieren ist, wenn ein Mensch nicht untergebracht und über Wochen exploriert werden möchte.

Franz Schindler: Man muss hier immer den Einzelfall sehen. So pauschal kann man das nicht sagen. Nicht immer, wenn ein Patient sich weigert, sich untersuchen zu lassen, und es trotzdem getan wird, ist das ein Verstoß gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Da muss noch einiges dazu kommen.

Telepolis: Wie meinen Sie das? Wie sollte sich denn jemand in der Situation wie Mollath, der sich nicht untersuchen lassen möchte, verhalten?

Franz Schindler: Er muss es ganz deutlich zeigen.

Telepolis: Wer als Patient "Nein, ich möchte das nicht" sagt, bringt seine Weigerung doch klar zum Ausdruck.

Franz Schindler: Ich sage es nochmal: Das ist eine Rechtsfrage, über die wir hier reden und Rechtsanwalt Strate hat ja auch Beschwerde gegen die Einstellung eingelegt. Da ist jetzt, wenn ich es richtig weiß, die Generalstaatsanwaltschaft in München zuständig.

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg muss jetzt überprüft werden. Das ist eine sehr schwierige Rechtsfrage. Außerdem: Leipziger und Richter Eberl ist Freiheitsberaubung unterstellt worden. Da muss man genau hinschauen. Das ist was anderes als Hühnerdiebstahl. Freiheitsberaubung ist ein schwerer Vorwurf. Um ein Ermittlungsverfahren wegen Freiheitsberaubung einzuleiten, muss man schon schwerwiegende Gründe haben.

Telepolis: Komisch, Gustl Mollath soll sich ja angeblich in den Türrahmen in seinem Haus gestellt haben und seine Frau am Verlassen des Hauses gehindert haben. Das wurde ihm dann als Freiheitsberaubung ausgelegt. Der CSU-Abgeordnete Jürgen W. Heike sprach in einer Landtagssitzung im Dezember 2011 gar gleich von einer "Geiselnahme".

Franz Schindler: Das ist ein Quatsch was der Kollege Heike da gesagt hat. Das war doch keine Geiselnahme. 

 

Sprachlos!

 

 

 

 

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