Strafverteidigerpraxis: Anwesenheit einer Begleitperson bei Exploration durch Sachverständigen
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Das OLG Hamm NJW 2015, 1461 (Beschluss vom 3.2.2015 - 14 UF 135/14) hat in einem Zivilverfahren entschieden, dass einem zu begutachtenden Beteiligten beim Explorationsgespräch die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungsrecht zu gestatten ist.
Das Gericht stützt sich dabei auf die Erwägung, dass ein Betroffener nur dann die Möglichkeit habe, effektiven Rechtsschutz gegen mögliche Fehler des Sachverständigen bei der Exploration zu erlangen, wenn er diese mit Hilfe der Aussage eines Zeugen belegen kann. Die Besorgnis, durch die Anwesenheit einer Begleitperson könne die Exploration beeinflusst werden, habe hinter diesem Gesichtspunkt zurückzutreten. Allerdings habe die Begleitperson nicht das Recht, sich durch Fragen oder sonstige Äußerungen an dem Untersuchungsgespräch zu beteiligen.
Die Erwägungen des OLG Hamm lassen sich auf Strafverfahren übertragen. Dort ist, soweit mir bekannt, diese Rechtsfrage noch nicht entschieden. Auch im Strafverfahren haben der Beschuldigte wie auch Zeugen – zumal bei mutmaßlichen Gewaltopfern von Partnerschaftsgewalt oder sexuellen Missbrauchs, wenn Aussage gegen Aussage steht – ein berechtigtes Interesse, mögliche Fehler des Sachverständigen während eines Explorationsgesprächs beweisen zu können. Da die Gespräche bislang regelmäßig (noch) nicht aufgezeichnet werden, kann ein solcher Beweis dann nur durch einen Zeugen gelingen.