EU-Kommission verschärft Maßnahmen zur Bekämpfung Neuer psychoaktiver Substanzen (sog. Legal Highs)
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Die EU-Kommission hat diese Woche Pläne bekannt gegeben, dass die Europäische Union verstärkt gegen Neue psychoaktive Substanzen (NPS, sog. „Legal Highs“) vorgehen will. Hierzu soll es strengere EU-Vorschriften geben, um schädliche psychoaktive Substanzen schnell vom Markt zu nehmen. Dies soll durch ein abgestuftes, verhältnismäßigeres System erreicht werden, durch das Substanzen mit einem gemäßigten Risiko Beschränkungen auf dem Verbrauchermarkt unterliegen, während Substanzen mit einem hohen Risiko vollständig verboten und auch strafrechtlich verfolgt werden sollen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass zahlreiche NPS einen hilfreichen legalen Nutzen haben können, beispielsweise bei der Medikamentenherstellung (s. dazu im Einzelnen hier).
Ziel der NPS ist es, die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) systematisch zu umgehen, indem durch synthetische Zusätze, etwa Aminoalkylindole, Cathinon-Derivate oder Piperazine, die Wirkung von klassischen, dem BtMG unterstellten Betäubungsmitteln nachgeahmt wird. In der Zeit zwischen 2009 und 2012 hat sich das Aufkommen der NPS verdreifacht. Mittlerweile kommt fast jede Woche eine neue Substanz auf den Markt.
Ob anstelle des BtMG auf die Strafbestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) quasi als Auffangtatbestände zurückgegriffen werden kann, ist umstritten. Ausgehend von der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) AMG werden die NPS teilweise als Funktionsarzneimittel eingestuft, so dass das Inverkehrbringen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG strafbar wäre (so zum Beispiel die Auffassung des OLG Nürnberg). Teilweise wird das AMG auch für nicht anwendbar gehalten, da es den NPS an einer therapeutischen Wirkung fehle, die aber Voraussetzung für die Anwendung des AMG wäre. Der 3. Strafsenat des BGH hatte die Frage kürzlich zur Entscheidung vorliegen. Er entschied aber in der Sache nicht selbst, sondern legte das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vor, da der Arzneimittelbegriff aufgrund europarechtlicher Vorgaben ins deutsche Arzneimittelrecht übernommen worden sei, so dass der EuGH für die Auslegung zuständig sei (s. dazu hier).
Falls Sie sich jetzt fragen, wie die europarechtlichen Maßnahmen zur Strafbarkeit des Umgangs mit NPS in nationales Recht übertragen werden sollen, frage ich mich das auch…