Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (XIX)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Hier hatte ich erläutert, dass die Voraussetzungen für die Scheidung im letzten Termin der mündlichen Verhandlung vorliegen müssen.
Gar mancher Schlauberger ist daher auf die folgende Idee gekommen: Ich stelle den Scheidungsantrag schon ganz früh (nach 2 - 3 Monaten) und lasse ihn mir von dem Amtsgericht abweisen. Dann lege ich Beschwerde ein. Wenn das OLG dann terminiert, ist das Trennungsjahr rum und ich werde dann vom OLG geschieden.
Dieser Bauerntrick funktioniert nicht. Ist das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem OLG um, wird das OLG die amtsgerichtliche Entscheidung zwar aufheben, aber eben nicht selbst entscheiden, sondern die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen. Den Beteiligten darf durch den verfrühten Scheidungsantrag nicht die Instanz genommen werden.
Außer unnötigen Kosten also kein Gewinn.