Für eine Handvoll Euro
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Ein Ehepaar mit drei Kindern (das Jüngste ist sechs Monate alt, es gab während der Trennungszeit nochmal einen romantischen Abend, die Vaterschaft ist durch ein privates Gutachten geklärt) lässt sich scheiden.
Alles läuft friedlich ab, es soll bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben, die Eltern sind sich darüber einig, dass alle drei Kinder bei der Mutter wohnen sollen.
Im Haupttermin stellt der Anwalt der Mutter plötzlich den Antrag, die Aufenthaltsbestimmungsrecht für das jüngste Kind auf die Mutter allein zu übertragen.
Hintergrund des Antrages ist § 4 III Elterngeldgesetz:
Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn
1.ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist,
2.eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und
3.der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
Um seiner Frau den 2 Monate längeren Bezug des Elterngeldes zu ermöglichen, stimmt der Vater zu.
§ 4 III Eltengeldgesetz ist aus meiner Sicht eine missliche Regelung.
Ich bin gespannt, wie die Gerichte reagieren werden, wenn nach der Reform des Sorgerechts für nichteheliche Kinder eine Mutter die gemeinsame Sorge im Hinblick auf § 4 III Elterngeldgesetz verweigert.