Es ist vollbracht: Der Referentenentwurf ist da

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 02.04.2012
Rechtsgebiete: Sorgerechtnichteheliches KindFamilienrecht17|5524 Aufrufe
Pressemitteilung: Durch neues Sorgerecht unverheirateter Eltern einfache und unbürokratische Verfahren fördern

 

Zur heutigen Versendung des Referentenentwurfs zur Neuregelung des Sorgerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern an die Länder und Verbände erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Die Neuregelung ermöglicht das gemeinsame Sorgerecht für Unverheiratete, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl entgegensteht. Die Regierungskoalition hat sich damit nach intensiven Gesprächen auf eine Lösung verständigt, die auf einer Linie liegt mit dem Ziel, für das ich von Anfang an geworben habe: Ein einfaches und unbürokratisches Verfahren für unproblematische Fälle zu finden.

Nach altem Recht wurden unverheiratete Väter grundsätzlich nur an der Sorge beteiligt, wenn die Mutter einverstanden war. Das neue Recht schafft nun die Möglichkeit, dass der Vater die Mitsorge auch dann erlangen kann, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Es führt auf einfachem Wege in einem beschleunigten Verfahren zur gemeinsamen Sorge.

Wenn die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden ist, kann der Vater künftig wählen, ob er zunächst zum Jugendamt geht, um doch noch eine Einigung zu erreichen. Auch der Weg zum Familiengericht steht jederzeit offen, egal ob der Gang zum Jugendamt erfolglos bleibt oder von vornherein unsinnig erscheint.

Vor dem Familiengericht ist künftig zusätzlich ein vereinfachtes Verfahren für alle unproblematischen Fälle möglich, wenn sich die Mutter entweder gar nicht äußert oder ihre Ablehnung auf Gründe stützt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben. In dem vereinfachten Verfahren entscheiden die Richter schriftlich ohne persönliche Anhörung der Eltern.
Das normale Familiengerichtsverfahren ist künftig nur noch notwendig, wenn wirklich Kindeswohlfragen zu klären sind, und die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn ihr das Kindeswohl entgegensteht. Die Neuregelung ist damit auch ein Signal an alle nicht miteinander verheiratete Eltern, verstärkt über die einvernehmliche gemeinsame Sorge nachzudenken.

Zum Hintergrund:
Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte.
Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:

  • Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Möglichkeit, zunächst zum Jugendamt zu gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen.
     
  • Der Vater kann aber auch jederzeit das Familiengericht anrufen, entweder direkt oder dann, wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert.
     
  • Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme, zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.
     
  • Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und im schriftlichen Verfahren - ohne persönliche Anhörung der Eltern -, wenn die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, aber keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt und wenn derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Fällen gar nicht um das Kindeswohl geht, wenn Mütter die gemeinsame Sorge ablehnen. So wünschen sich Mütter beispielsweise, bei Konflikten weiterhin alleine entscheiden zu können, andere sind nicht ausreichend über die gemeinsame Sorge informiert oder wollen Bürokratie vermeiden.
     
  • Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums wurde heute an Länder und Verbände verschickt, die jetzt Gelegenheit zur Stellungnahme haben.

Den Gesetzesentwurf selbst habe ich noch nicht auf der Seite der Ministerin finden können.

 
Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

17 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Danke.

Mal sehen, was davon übrig bleibt, wenn sich erstmal die diversen Interessengruppen darüber her gemacht haben und dann mal abwarten, was die Justiz davon anwendet.

Bisher hat war ja noch keine große Bereitschaft der Richterschaft zu erkennen, Vätern das GSR zu zuzugestehen.

Ob sich das wohl jemals ändert?

0

... auch hier noch einmal die Frage an die Kundigen: Soll der Entwurf nur für Neugeborene gelten (6-Wochenfrist) oder auch Altfälle umschließen?

viele Grüße

Eric69

0

Interessanterweise werden in dem Entwurf die meisten der Begründungen, die heute so gerne von der Richterschaft verwendet wird um bloss kein GSR ausurteilen zu müssen, als unzureichend erwähnt.

 

Z.B. reicht es eben nicht, einfach iregndwelche Kommunikatioprobleme zu behaupten oder gar zu provozieren um das ASR zu behalten, sondern diese Probleme müssen schon sehr konkret dargelegt werden.

Vor allem der jüngste Geistesblitz des OLG-Braunschweig mit den "fiktiven Kommunikationsproblemen" wird damit wohl kaum Bestand haben.

 

Offenbar kennt das Ministerium seine Pappenheimer ganz genau und hat Angst, bei einer Ablehnungsquote von 90% gleich wieder an den Menschenrechtspranger gestellt zu werden.

0

Ich finde es ehrlich gesagt unverständlich, dass nichteheliche Väter vom ersten Tag an Zahler, nicht jedoch Sorgebrechtigte sind. Aber hey, Du darfst einklagen, was eigentlich selbstverständlich ist...

5

würde die neue rechtssprechung auch für alt fälle gelten?

eigentlich müsste  diese neue regelung für alle fälle anwenden lassen!

0

Der Gesetzentwurf enthält keinerlei Übergangsvorschriften. Er soll am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Damit gelten die Vorschriften aus meiner Sicht auch für "Altfälle", also bereits geborene Kinder.

vielen dank für ihre antwort. alles andere hätte auch wenig sinn gemacht. der tag der verkündung wird doch hoffentlich noch in diesen jahr sein.

0

Schade damit wird wieder eine Chance vertan.

Sinnvoll wäre das gemeinsame Sorgerecht als Standard zu etablieren und der Mutter eine Widerspruchsmöglichkeit zu geben, in der sie Gründe gegen die gemeinsame Sorge aufführen kann.

Kein Vater, der mit der Mutter zusammenlebt, wird gegen die Mutter vor Gericht gehen. Aber genau das sind die Fälle, in denen die Alleinsorge der Mutter gegen das Kindeswohl steht.

Dagegen hätte eine getrennt vom Vater lebende Mutter kein Problem darin ihren Widerspruch zu erklären.

So erreicht dieser Gesetzentwurf wohl nur das Ziel de facto möglichst wenig zu ändern und die Beschränkung der Kinder- und Väterrechte allenfalls auf dem Papier zu heilen.

5
Konfliktentwurf zur Sorgerechtsreform.
Ein Entwurf der die Eltern aufreibt, statt Frieden und die Selbstverständlichkeit der Elternschaft zu fördern.

Der Entwurf steht unter dem Verdacht der Diskriminierung und Verfassungswidrigkeit. Alle natürlichen Väter werden unter Generalverdacht gestellt, die Mehrheit ist zur liebe- und verantwortungsvollen Sorge NICHT in der Lage, es Bedarf nach wie vor der Zustimmung der Mutter oder der Einzelfallprüfung durch das Familiengericht nach §155a, um sich gleichberechtigt als vollwertiger Vater in die Entwicklung des eigenen Kindes einzubringen.
Zwei grundsätzliche Hindernisse, die die Würde der Väter missachten. Keiner dieser Väter hat sich zuvor etwas zu Schulden kommen lassen, nur allein wegen ihres Geschlechts werden sie und ihre Kinder diskriminiert.
Dies entbehrt jeglicher Grundlage, ist weder fachlich noch juristisch angezeigt, ist demnach eine rein feministisch orientierte, menschenrechtsverletzende Vorverurteilung.
Es entspricht regelmäßig und natürlich dem Kindeswohl, wenn der Vater von Geburt an das gemeinsame Sorgerecht ausübt! (Positivgrundsatz). Verfassungswidrig ist, dies in Frage zu stellen, die gemeinsame Sorge nur dann zu erteilen, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht (Negativgrundsatz).
Wenn es bis jetzt NOCH Frieden zwischen den Eltern gegeben hat, spätestens mit einem Antrag auf das selbstverständlichste Recht eines Vaters, bricht Streit aus.
Dieser Reformentwurf stellt nicht die Kindesinteressen in den Mittelpunkt, denn die Kinder wollen alle Ihren Vater und Ihre Mutter behalten, stattdessen entpuppt sich diese Antragsform der Diskriminierung als verdeckte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Gerichte und Rechtsanwälte.
Abgesehen davon, wird der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jegliche Form eines Antragsverfahrens für ein Grundrecht verurteilen.
Es steht unbestritten fest, dass durch die Reform zusätzlich die Väter Verantwortung übernehmen, die bisher davon per Gesetz abgehalten worden sind.
Wozu alle verantwortungsvollen Väter wie Kriminelle behandeln und Sie zu Gericht schicken? Zahlt der Staat die Verfahrenskosten oder die Mutter? Wer kommt für den seelischen Schmerz auf, wer zahlt Schadensersatz für die eingeschränkte Lebensqualität? Wer übernimmt die Verantwortung dafür, dass die Kinder unter dem Streit leiden werden und im schlimmsten Fall ein Elternteil verlieren?

Menschenrechte sind Alternativlos!
Die gemeinsame Sorge muss kraft Gesetzes ab Geburt bzw. Vaterschaftsanerkenntnis, ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen, wie das Zusammenleben der Eltern, Zahlung von Unterhalt etc., allein aus dem Grund zustande kommen, weil jedes Kind ein berechtigtes Interesse daran hat, das es seine Bindung zu seinen beiden Eltern aufbauen kann.

Ein Kind hat von Geburt an das Recht auf beide Eltern, dies darf ihm kein Gesetzgeber nehmen oder verhindern, so wie es dieser Entwurf vorsieht.

5

Ich muss über genau das Thema ein Referat schreiben.

Ich bin Studentin an der Fachhochschule für Rechtspflege NRW und würde gerne wissen, wann vermutlich die neue Regelung in Kraft treten wird und ob es dadurch dann auch zu einer Gesetzesänderung kommen kann?

 

Ich würde mich wirklich sehr über weitere Informationen freuen und Sie würden mir wirklich sehr weiterhelfen.

 

Auch können Sie mir schreiben, Herr Burschel, was Sie von der neuen Regelung halten.

 

Ich bedanke mich im Vorraus.

 

Sarah Könnecke

 

1

Liebe Frau Könnecke,

erfahrungsgemäß kommt kein Gesetzentwurf so aus dem Paralament heraus, wie er eingebracht worden ist. Wann und mit ggf. welchen Änderungen das Gesetz verabschiedet werden wird, kann ich Ihnen nicht sagen. Ich schätze aber, dass es nicht mehr vor der Sommerpause passiert.

Ich persönlich hätte für eine automatische gemeinsame elterliche Sorge (nach wirksamer Feststellung der Vaterschaft) plädiert. Beide Eltern hätten dann die Möglichkeit des § 1671 BGB gehabt. Politische Mehrheiten für eine solche große Lösung sind jedoch anscheinend nicht vorhanden.

Beste Grüße

Hans-Otto Burschel

Sehr geehrter Herr Burschel,

 

ich bedanke mich sehr für Ihre Stellungnahme.

 

Ja das sehe ich genauso, aber so wie man das in den juristischen Foren liest, betrifft dies , wie Sie es schon erwähnt haben, nur die Minderheit.

 

Aber genaueres wissen Sie auch nicht oder?

 

Können Sie mir noch raten, welche wichtigen Schwerpunkte in einem solchen Referat mit einem solchen Thema hineingehören?

So als anfänglicher Jurastudent hat man dazu noch nicht so das Feingefühl dafür.

 

Ich bedanke mich für Ihre Hilfe.

MfG

Sarah

1

Sehr geehrter Herr Burschel,

ich danke Ihnen, für Ihre offene Positionierung gegen den unsäglichen § 1626a BGB, die man andernorts nur von Richtern a.D. kennt.

Mit besten Grüßen

Ralph Steinfeldt (VafK, LK Harburg)

Kommentar hinzufügen