EuGH: Kein Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das BAG hatte über die Klage einer abgelehnten Stellenbewerberin auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu entscheiden, die sich wegen des Geschlechts, des Alters und der ethnischen Herkunft diskriminiert fühlte. Mit Beschluss vom 20.05.2010 hat das BAG den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob ein abgelehnter Stellenbewerber Auskunft über die anderen Bewerbungen beanspruchen kann. Nachdem sich schon Generalanwalt Mengozzi zurückhaltend gegenüber einem solchen Anspruch gezeigt hatte (hier im BeckBlog), hat nunmehr auch der EuGH einen derartigen Anspruch im Grundsatz verneint:
Kein Auskunftsanspruch, aber ...
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG seien dahin gehend auszulegen, dass sie für einen Arbeitnehmer, dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsehen, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat.
... möglicherweise Indiz für Diskriminierung
Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist. (EuGH, Urt. vom 19.04.2012 - C-415/10, "Meister")