Nochmals zu E-Zigaretten: Die Bundesregierung hält diese für Arzneimittel
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
In ihrer jüngst veröffentlichten Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE widmet sich die Bundesregierung den gesundheitlichen und rechtlichen Fragen rund um die Bewertung von E‑Zigaretten (s. dazu auch meinen Blog-Beitrag vom 3.2.2012). Den Kern der – auch aus medizinisch/pharmakologischer Perspektive – überaus lesenswerten Antworten auf die insgesamt 49 Fragen rund um das umstrittene Erzeugnis bilden freilich die folgenden Aussagen (BT-Drs. 17/8772): „Nach Auffassung der Bundesregierung unterfallen die für den Betrieb der E‑Zigarette bestimmten Nikotin-Tanks oder ‑liquids auf Grund der pharmakologischen Wirkung des Stoffes Nikotin dem Arzneimittelgesetz. […] Der Zigarettenkörper (ohne Nikotinlösung) ist mit Ladegerät und Vernebler dann als Medizinprodukt einzustufen, wenn er vom Hersteller dazu bestimmt ist, eine als Arzneimittel eingestufte Nikotinlösung zu verabreichen und wieder verwendbar ist oder separat verkauft wird (vgl. § 2 Absatz 3 MPG).“
Diese Rechtsauffassung verdient uneingeschränkte Zustimmung. Zu den rechtlichen Hintergründen an dieser Stelle nur so viel: Arzneimittelrechtlicher Ausgangspunkt der zitierten Ansicht ist die Legaldefinition des Arzneimittelbegriffs nach § 2 Abs. 1 AMG, wonach bestimmte Erzeugnisse eine Einstufung als Arzneimittel entweder im Hinblick auf ihre heilende, krankheitsverhütende oder lindernde Zweckbestimmung (sog. Präsentationsarzneimittel) oder aber wegen ihrer pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Wirkungen auf die Funktionen des Organismus (sog. Funktionsarzneimittel) verdienen. Nicotinhaltige Liquids unterfallen nach der hier vertretenen Ansicht beiden Definitionssträngen des Arzneimittelbegriffs. Eine Einstufung als Tabakerzeugnis im Sinne des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes kommt hingegen nicht in Betracht. Zu den Einzelheiten vgl. Volkmer, Nicotin-Depots für elektrische Zigaretten – Arzneimittel wider Willen, PharmR 2012, 11.
Im Ergebnis gilt daher: Der bloße Konsum von E-Zigaretten ist aus strafrechtlicher Sicht unbedenklich. Das Inverkehrbringen von nicotinhaltigen Liquids ohne die erforderliche Zulassung verstößt hingegen gegen das Arzneimittelgesetz.