Die Leihmutter ist und bleibt die Mutter
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Anknüpfend an diesen Beitrag zum Abstammungsrecht hier nun eine aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart.
Leider verweist der Senat hinsichtlich des Sachverhalts auf die nicht veröffentlichte Entscheidung des Amtsgerichts, so dass sich dieser nur in etwa zusammenreimen lässt.
Ein deutsches Ehepaar lässt in den USA ein vom Ehemann befruchtetes Ei der Ehefrau in den Körper einer verheirateten Frau einsetzen. Die Leihmutter bringt das Kind zur Welt. Die eingangs genannten Eheleute nehmen es mit nach Deutschland und beantragen hier die Nachbeurkundung der Geburt (§ 36 I PStG).
Abgelehnt.
Das OLG Stuttgart stellt dazu fest:
1. Gemäß Art. 19 I EGBGB kommt deutsches Recht zur Anwendung.
2. Danach ist Mutter des Kindes die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB), also die Leihmutter.
3. Vater des Kindes ist deren Ehemann (§ 1592 Nr. 1 BGB).
4. Die genetischen Eltern können die rechtliche Abstammung (Mutterschaft und Vaterschaft) nur durch eine Adoption herbeiführen.
OLG Stuttgart v. 07.02.2012 - 8 W 46/12