Beschlüsse in Familienstreitsachen müssen verkündet werden
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der Streit besteht seit InKrfattreten des FamFG (siehe hier)
Jetzt hat der BGH entschieden:
In Familienstreitsachen findet nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine Anwendung. Daher sind Entscheidungen in Familienstreitsachen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. §§ 311 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verkünden.
BGH v. 19.10.2011 - XII ZB 250/11
Für die Anwälte gut zu wissen, denn die Beschwerdefrist wird nur wirksam durch die Verkündung in Gang gesetzt.
Nicht geäußert hat sich der BGH (und damit weiterhin umstritten) ist die Frage, ob die Beschlüsse "Im Namen des Volkes" ergehen müssen.