Ausbildung ja, aber dann zügig - gilt auch für Unterhaltsverpflichteten
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Bereits hier hatte ich berichtet, dass es der BGH im Einzelfall für berechtigt hält, wenn ein Elternteil trotz gesteigerter Unterhaltspflicht eine erste Berufsausbildung absolviert absolviert.
Dies muss dann jedoch zügig und zielstrebig erfolgen. Anders war es hier:
Im Oktober 2007 hatte der Vater eine (erste) Berufsausbildung zur Fachkraft im Gaststättengewerbe aufgenommen, die bis Anfang September 2009 dauern sollte. Nachdem er die Abschlussprüfung nicht bestanden hatte, gab der Antragsgegner diese Ausbildung im August 2009 auf. Zum 31.8.2009 hat er mit einer neuen Ausbildung zum Maler und Lackierer begonnen. Er bezieht hierfür eine monatliche Ausbildungsvergütung i.H.v. 330 € brutto.
So geht das nicht, meint das KG und hat ihm ein fiktives Bruttoeinkommen von 1.600 € als Ungelernter unterstellt.
KG v. 11.04.2011 - 17 UF 45/11