2 Juristen, 3 Meinungen - Ein interessantes Experiment
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Bekanntlich hatte das BVerfG mit Beschluss v. 25.01.2011 die vom BGH erfundene Drittelmethode für verfassungswidrig erklärt.
Wie aber geht es jetzt weiter?
Ein interessantes Experiment hat die Zeitschrift Der Familienrechtsberater (FamRB 2011, 183) dazu durchgeführt. Fünf namhaften Experten im Unterhaltsrecht (Borth, Götz/Brudermüller, Graba, Gutdeutsch und Schwamb) wurde folgender (einfacher?) Fall zur Lösung vorgelegt:
M und F1 heiraten 1990. Mit der Heirat gibt F1 ihre Berufstätigkeit auf, um den Haushalt zu führen. Die Ehe bleibt zunächst (ungewollt) kinderlos. Erst im Jahr 2009 wird das gemeinsame Kind K1 geboren.
Im Laufe des Jahres 2009 lernt M auch F2 kennen und lieben. Noch im gleichen Jahr trennt er sich von F1. Im Dezember 2010 wird die Ehe M/F1 geschieden.
Im Januar 2011 heiraten M und F2. Im März 2011 wird das gemeinsame Kind K2 geboren. Den Säuglingsstress hält M jedoch nur kurz aus. Er trennt sich am 1.5.2011 von F2.
Sowohl F1 und K1 als auch F2 und K2 verlangen von M Unterhalt.
M erzielt ein Einkommen von 3.600 € bei Steuerklasse 3 und von 3.100 € bei Steuerklasse 1. (Zur Vereinfachung ist das mitgeteilte Einkommen von M bereits um den Erwerbsanreiz bereinigt.)
Welche Unterhaltsansprüche haben F1 und F2? F2 macht einen Unterhaltsanspruch ab Mai 2011 geltend.
Spielt es eine Rolle, ob K2 vor oder nach der Rechtskraft der Scheidung geboren wurde?
Man hätte es ahnen können, es gab fünf verschiedene Lösungen (und Lösungswege)