Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers? - Vorlage an den EuGH
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Das BAG zeigt sich seit kurzem - wohl angestoßen durch die Entscheidung des BVerfG vom 25.2.2010 (NZA 2010, 439 - hierzu auch Blog-Beitrag vom 30.3.2010) - überaus vorlagefreudig. Vor allem das Antidiskriminierungsrecht bietet reichlich Anknüpfungspunkte für mögliche Vorabentscheidungsersuchen. Im Beschluss vom 20.5.2010 (8 AZR 287/08 (A) - Pressemitteilung des BAG 40/10) geht es um die Rechtsstellung des abgelehnten Bewerbers (der abgelehnten Bewerberin), der/die eine Diskrimierung zwar behauptet, dies aber mangels näherer Informationen zur Auswahlentscheidung nicht substantiiert belegen kann. Die prozessuale Lage des abgelehnten Bewerbers ließe sich verbessern, würde man ihm einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber zuerkennen. Zu diesem Schritt vermag sich das BAG auf der Grundlage des deutschen Rechts nicht durchzuringen. Das BAG fragt sich allerdings, ob dieses Ergebnis den einschlägigen Antidiskriminierungsrichtlinien des Gemeinschaftsrechts entspricht. An einer abschließenden Entscheidung sieht sich das BAG gehindert und so legt es dem EuGH folgende Frage vor: Gebietet es das Gemeinschaftsrecht, einem Bewerber, der darlegt, dass er die Voraussetzungen für eine von einem Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle erfüllt, dessen Bewerbung jedoch nicht berücksichtigt wurde, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft einzuräumen, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist? Sollte der EuGH den ersten Teil dieser Frage mit "ja" beantworten, würden sich die Gewichte in Prozessen um Schadensersatz und Entschädigung erheblich verschieben, sich mit anderen Worten das Haftungsrisiko der Arbeitgeber deutllich erhöhen.