BVerfG: Medien dürfen Anwälte im Bild zeigen
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Zu leicht hat es sich der Vorsitzende im Prozess um den tödlichen Ausgang des Wetttrinkens in Berlin gemacht, als er dem angeklagten Wirt und seinem Rechtsanwalt gestattete , dass diese erst nach Ende der Fernsehaufnahmen über den Gefangenenaufgang den Sitzungssaal betreten dürfen.
Beschluss des BVerfG vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 - im einstweiligen Anordnungsverfahren
Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Rundfunkfreieit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG dar. Die Öffentlichkeit ist an den Informationen sowohl über den Angeklagten als auch dessen Anwalt interessiert (manche Anwältin/Anwalt wird mit Blick auf die jüngsten Ereignisse in Landshut hierüber nicht begeistert sein). Durch die Anordnung würden Fernsehbilder gezielt verwehrt und bewirken eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit. Als Teil der Rechtspflege können Anwälte nicht genauso viel Schutz beanspruchen wie Privatpersonen beanspruchen. Das Gericht dürfe den Verfahrensablauf ordnen, allerdings müssen die Medien Gelegeneit haben, Aufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal grundsätzlich in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten anzufertigen.