Veröffentlicht am 02.02.2016 von Prof. Dr. Christian RolfsFür die soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) ist es regelmäßig erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor abgemahnt hat. Die aufgrund der ... Weiterlesen
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