Wertfestsetzung auch für den Schleppnetzantrag
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Das LAG München hat in dem Beschluss vom 25.3.2024 - 3 Ta 25/24 - zutreffend herausgearbeitet, dass ein als sogenannter Schleppnetzantrag gestellter allgemeiner Feststellungsantrag jedenfalls dann wertmäßig zu berücksichtigen ist, wenn der Ausspruch einer weiteren Kündigung im erstinstanzlichen Verfahren unstreitig ist und die Klagepartei ihre Unwirksamkeit in Beachtung der §§ 4,7 KSchG erstinstanzlich noch geltend machen kann. Die Empfehlung unter Ziffer I Nr. 17.2 im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit 2024 dürfte zumindest missverständlich sein.