Vergleichsmehrwert nur im Verhältnis einer Partei und einem Streithelfer
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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In der Streitfrage, ob ein Vergleichsmehrwert nicht für den gesamten Rechtsstreit, sondern nur im entsprechenden Rechtsverhältnis gelten kann, hat sich das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 16.1.2024 – 19 W 92/22 – zutreffend positioniert. Werde in einem Vergleich auch ein bislang nicht rechtshängiger Gesamtschuldnerausgleichsanspruch zwischen einer Partei und einem Streithelfer mitgeregelt, begründe dies zwar einen Mehrwert, jedoch nur im Verhältnis zwischen dieser Partei und dem Streithelfer und nur in der Höhe, in der ein Ausgleichsanspruch streitig gewesen sei und die Partei ihn habe für berechtigt halten dürfen.