Verjährungfristen in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren verlängern? Keinesfalls!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Mein dritter Beitrag zum diesjährigen Verkehrsgerichtstag. Heute mache ich mir Luft zu einer etwas versteckten Empfehlung, die dahin geht, den Verwaltungsbehörden in Bußgeldsachen mehr Zeit für Ermittlungen zu geben und die seit Jahrzehnten geltenden Verjährungsvorschriften zu ändern. Offenbar wird behauptet, es würde bei längeren Ermittlungszeiträumen besser ermittelt werden. Wer öffentliche Verwaltung nur ansatzweise kennt, der weiß, dass mehr Zeit einfach nur längere Verfahren provoziert. Bequemlichkeit, vielleicht gar in Einzelfällen Faulheit werden hierdurch gefördert, nicht aber bessere Arbeit. Angesichts viel schnellerer (digitaler Wege) in heutigen Verfahren als etwa im Vergleich vor noch 20 Jahren müsste eigentlich die Verjährungsfrist auf seiten der Verwaltungsbehörden reduziert werden. Der Bürger hat m.E. einen Anspruch auf schnellere Arbeit, nicht auf langsamere. Ich tippe aber, dass der Arbeitskreis IV von Vertreter*innen der Verwaltungsbehörden gekapert wurde, um dort "die richtigen Abstimmungsergebnisse" herbeizuführen. Auch die übrigen wenig fortschrittlichen Empfehlungen, die jeglicher empirischer Grundlage entbehren, sprechen eine deutliche Sprache:
Verschleierungshandlungen im Zuge des sog. „Punktehandels“ bzw. der „Punkteübernahme“ schwächen die Wirkung bußgeldrechtlicher Sanktionen. Sie untergraben auch die
Funktion des Fahreignungsregisters, wiederholt mit gravierenden Verkehrsverfehlungen
aufgetretene Kraftfahrer ggf. von der Teilnahme am Straßenverkehr ausschließen zu können. Sie gefährden die Sicherheit des Straßenverkehrs. Ferner sind Verschleierungshandlungen geeignet, die staatliche Rechtspflege zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für
im Internet aggressiv beworbene „Geschäftsmodelle“ von gewerblich tätigen „Punktehändlern“. Gleichwohl gehen die Beteiligten nach derzeitigem Rechtsstand in der Regel sanktionslos aus.
1. Der Arbeitskreis empfiehlt, solchen Verschleierungshandlungen durch die Schaffung effektiver Sanktionsvorschriften entgegenzuwirken, die auch die Verhängung von Fahrverboten gegen die tatsächlichen Fahrzeugführer und die Eintragung sowie Bewertung im
Fahreignungsregister ermöglichen. Diesbezügliche Internetangebote sollen unterbunden werden. Ein Angehörigenprivileg sollte geprüft werden.
2. Dies sollte mit einer Intensivierung der behördlichen Ermittlungen und einer Verbesserung der Personalausstattung der Bußgeldbehörden einhergehen.
3. Der Arbeitskreis empfiehlt erneut eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist bei
Verstößen nach § 24 Abs. 1 StVG von drei auf sechs Monate.
4. Er begrüßt, dass innerhalb der Bundesregierung Überlegungen zur Behebung der Ahndungslücken angestellt werden.
So....das war der letzte "Meckerbeitrag" zum VGT.