Unterzeichnung von Vergütungsabrechnungen durch einen ehemaligen Rechtsanwalt
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat sich im Versäumnisurteil vom 16.2.2023 - IX ZR 189/21 - mit der Frage befasst, ob ein ehemaliger Rechtsanwalt nach seinem Ausscheiden aus der Anwartschaft noch berechtigt ist, außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens Vergütungsabrechnungen zu unterzeichnen. Der BGH stellte sich auf den – pragmatischen – Standpunkt, dass ein Rechtsanwalt auch nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet ist, zur Einforderung seiner Vergütung außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und dem Auftraggeber mitzuteilen, wenn ein Abwickler nicht bestellt ist oder ein Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist. Nach dem BGH sei kein sachlicher Grund ersichtlich, einem ehemaligen Rechtsanwalt die Geltendmachung seiner Gebühren in formaler Sicht dadurch zu erschweren, dass allein für die Unterzeichnung der Berechnungen ein Abwickler bestellt oder sonstwie ein zugelassener Rechtsanwalt beauftragt werden müsste.
Im Übrigen stellt sich für mich bei dieser Gelegenheit die Frage, inwieweit nach den heutigen Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben das Schriftformerfordernis in § 10 I 1 RVG noch zeitgemäß ist oder besser durch eine einfacher zu handhabende Form de lege ferenda ersetzt werden sollte.