Geplante Cannabis-Legalisierung - Folgen für Polizei und Strafjustiz?
Gespeichert von Prof. Dr. Henning Ernst Müller am
Laut ZDF sind für die Cannabis-Legalisierung bzw. Entkriminalisierung nun folgende Details geplant:
- Der Besitz von maximal 25 Gramm "Genusscannabis" zum Eigengenuss soll straffrei bleiben, eine solche Menge darf auch in der Öffentlichkeit mitgeführt werden.
- "Drei weibliche blühende Pflanzen pro volljähriger Person" sollen im Eigenanbau erlaubt sein - geschützt vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche.
- Eine Abgabe in lizenzierten Geschäften ist nur noch wissenschaftlich begleitet in regionalen Modellprojekten geplant.
- Frühere Verurteilungen wegen Besitzes oder Eigenanbaus bis 25 Gramm oder maximal drei Pflanzen können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden.
- Minderjährige, die mit Cannabis erwischt werden, müssen an Interventions- und Präventionsprogrammen teilnehmen.
- In der Öffentlichkeit ist der Konsum nahe Schulen oder Kitas verboten. In Fußgängerzonen darf bis 20 Uhr nicht gekifft werden.
Das ist weit weniger als eine vollständige Entkriminalisierung des Umgangs mit der Rauschdroge und wird wegen der zu überwachenden angekündigten (neuen) Strafbarkeitsgrenzen die Polizei kaum entlasten. Allerdings ist m.E. eine Entlastung der Justiz durchaus denkbar.
Gegen die Argumentation der Opposition, die (beschränkte) Legalisierung missachte den Kinder- und Jugendschutz, lässt sich anführen, dass der Kriminalisierungskurs bislang - gerade bei Jugendlichen - weitgehend versagt. Dass die Entkriminalisierung sogar zu einem erweiterten Jugendschutz in der Lage ist, wie Regierungsvertreter argumentieren, muss sich allerdings auch erst erweisen.
Gegenüber dem vorherigen Eckpunktepapier soll nun auf die (kontrollierte) Abgabe in Fachgeschäften verzichtet werden bzw. es soll nur Modellprojekte geben.
Völlig neu ist die Zulassung von Clubs/Vereinen zur beschränkten Abgabe von Cannabis, laut ZDF mit folgenden Einzelregelungen:
Eine Art Zwischenschritt zum freien Verkauf stellen sogenannte "Cannabis-Clubs" dar. In solchen Clubs können sich Mitglieder mit Cannabis-Produkten aus eigenem Anbau versorgen. Das sind die Regeln für solche "Nicht-gewinnorientierten" Vereine:
- Dort können maximal 25 Gramm auf einmal und höchstens 50 Gramm pro Monat an Vereinsmitglieder abgegeben werden. Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen ist verboten.
- Unter 21-Jährige bekommen maximal 30 Gramm pro Monat.
- Die Clubs sollen maximal 500 Mitglieder haben. Nicht-Mitglieder können in den Clubs kein Cannabis bekommen.
- Das Mindestalter ist 18 Jahre. Die Clubs müssen Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte benennen und dürfen nicht für sich Werbung machen.
- In den Vereinsräumen darf nicht konsumiert werden, auch Alkoholausschank ist verboten.
Der Epidemiologische Suchtsurvey gibt für 2021 4,5 Millionen erwachsene Cannabis Konsumenten (1-Jahres Prävalenz) und 1,3 Millionen Erwachsene mit "problematischem Konsum" an. Geht man insgesamt von ca. 1 bis 3 Millionen am regelmäßigen (!) Konsum interessierten Erwachsenen aus, wären das etwa 2000 bis 6000 neue Vereine mit jeweils max. 500 Mitgliedern. Die Mitgliedsbeiträge müssten dann ggf. jeweils die Miete und das Vertriebs-Personal plus Präventionsbeauftragte finanzieren, für Gelegenheitskonsumenten wäre das also weniger interessant. Zudem wird man sich für die Mitgliedschaft als Cannabis-Konsument "outen" müssen, was sicherloich für manche (noch?) ein Hindernis darstellt. Aber auch in einem Ladengeschäft wäre die Identitätsfeststellung und Datenübermittlung notwendig, wenn ein monatlicher Höchstkonsum beachtet werden soll.
Was meinen die hier mitlesenden Fachleute aus der Justiz und Anwaltschaft: Wird das eine sinnvolle Reform oder ist das "Quark"?