BAG: Kündigung einer Impfverweigerin
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Es verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, das Arbeitsverhältnis einer medizinischen Fachangestellten während der sechsmonatigen Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) zu kündigen, wenn diese sich weigert, sich gegen Corona impfen zu lassen.
Das hat das BAG entschieden.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Die beklagte Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus. Die Klägerin war seit dem 1.2.2021 als medizinische Fachangestellte eingestellt, sie wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Da sie nicht bereit war, sich gegen Corona (SARS-CoV-2) impfen zu lassen und entsprechende Angebote der Arbeitgeberin ablehnte, kündigte diese das Arbeitsverhältnis ordentlich mit Schreiben vom 22.7.2021. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Vor dem 15.3.2022 (Novellierung des § 20a IfSG) sei sie nicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und damit auch nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Kündigung verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Wesentliches Motiv für die Kündigung war der Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft des Krankenhauses vor einer Infektion durch nicht geimpftes Personal. Dass § 20a IfSG erst im März 2022 in Kraft getreten ist, ist unerheblich. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung bestehen gleichfalls nicht.
BAG, Urt. vom 30.3.2023 – 2 AZR 309/22, Pressemitteilung hier