BVerfG: Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten verfassungswidrig
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Frisch aus Karlsruhe: die Übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes nach dem BVerfSchG sind mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dies gelte, soweit sie zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden.
Die betreffenden Vorschriften, so das BVerfG, verstoßen gegen die Normenklarheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zudem fehle es an einer spezifisch normierten Protokollierungspflicht.
Interessant: "Die Übermittlung personenbezogener Daten, mit der eine Behörde die von ihr erhobenen Daten einer anderen Stelle zugänglich macht, begründet einen erneuten Grundrechtseingriff im Verhältnis zur ursprünglichen Datenerhebung."
Die angegriffenen Normen gelten - mit Blick auf die betroffenen Grundrechte jedoch nach einschränkenden Maßgaben - bis zum 31. Dezember 2023 vorübergehend fort.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE...
Beschluss vom 28. September 2022
1 BvR 2354/13