Neues zur Cannabislegalisierung I
Gespeichert von Prof. Dr. Jörn Patzak am
Mehrere Abgeordnete und die Fraktion DIE LINKE haben am 5.7.2022 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes mit dem Ziel der Entkriminalisierung von Cannabis vorgelegt (BT-Drs. 20/2579).
Der Entwurf sieht die Einführung eines neuen § 29b BtMG vor, der wie folgt lauten soll:
29b Recht auf Besitz und Ordnungswidrigkeiten
(1) Volljährigen ist der Erwerb und Besitz von bis zu 30 g Cannabis oder Cannabisharz im Sinne der Anlage 1 zu diesem Gesetz erlaubt.
(2) Der Anbau von bis zu drei weiblichen Cannabispflanzen für den persönlichen oder gemeinschaftlichen Eigenbedarf im Bereich des befriedeten Besitztums des oder der Anbauenden ist erlaubt. In diesem Bereich ist auch das Aufbewahren einer Jahresernte von bis zu drei Pflanzen oberhalb der in Absatz 1 genannten Grenze zulässig.
(3) Anbau und Aufbewahrung müssen für Kinder und Jugendliche unzugänglich erfolgen.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Anforderungen an das befriedete Besitztum festzulegen,
2. Vorgaben für den Anbau und die Aufbewahrung von Cannabis zu machen.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis mehr als 30 Gramm, aber höchstens 180 Gramm Cannabis besitzt. Ordnungswidrig handelt ebenfalls, wer ohne Erlaubnis im Bereich des befriedeten Besitztums eine Jahresernte von mehr als drei Cannabispflanzen aufbewahrt oder mehr als drei weibliche Cannabispflanzen anbaut, aber eine Jahresernte von höchstens 18 Cannabispflanzen aufbewahrt oder höchstens 18 weibliche Cannabispflanzen anbaut. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
Meine ersten Gedanken dazu:
1. Die Vorschrift passt nicht in die Systematik des BtMG. Sie ist zwischen dem Grundtatbestand des § 29 BtMG und den Verbrechenstatbeständen der §§ 29a bis 30a BtMG eingefügt, enthält aber in Abs. 1 und Abs. 2 Ausnahmen von der Strafbarkeit. Dies wäre aus meiner Sicht richtigerweise in den Anlagen vorzunehmen, in denen jetzt schon viele Stoffe und Mengen vom Anwendungsbereich des BtMG ausgenommen sind. Abs. 3 und Abs. 4 gehören m.E. in den 3. Abschnitt des BtMG ab § 11, der mit „Pflichten im Betäubungsmittelverkehr“ überschrieben ist. Abs. 5 regelt Ordnungswidrigkeiten, dies gehört eher in § 32 BtMG.
2. Den Besitz von bis zu 180 Gramm lediglich als Owi einzuordnen, ohne irgendwie den Beschaffungsweg regulieren zu wollen, da fehlen mir die Worte; zudem passt dies nicht ins Verhältnis zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Mit Blick auf wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach beim Indooranbau pro Cannabispflanze eine rauchfähige Menge von 20 g bis 40 g Marihuana gewonnen werden kann, wäre damit sogar ein nicht strafbewehrter Besitz einer Gesamtmenge von bis zu 720 g Marihuana möglich (von festgestellten Erträgen von bis zu 60 g pro Pflanze will ich gar nicht sprechen). Das ist viel, die Dealer wird es freuen! Überdies frage ich mich, wie man überprüfen will, was eine Jahresernte ist…
Ausblick: Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU mit der Frage nach der Legalisierung von Cannabis in Anbetracht des EU-Rechts und internationaler Konventionen geantwortet. Dies werde ich in einem gesonderten Blog-Beitrag „Neues zur Cannabislegalisierung II“ thematisieren…