Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren im EuGH-Vorabentscheidungsverfahren
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Beschluss vom 27.4.2022 - 9 KSt. 10.21 - mit der Frage befasst, ob das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und das Verfahren vor dem EuGH gebührenrechtlich eine Angelegenheit sind und unter welchen Voraussetzungen die im Verfahren vor dem EuGH entstandenen Anwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Das Bundesverwaltungsrecht stellte sich auf den zutreffenden Standpunkt, dass die im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH angefallenen Anwaltsgebühren gesondert zu erstatten sind. Auch setzt nach dem Bundesverwaltungsgericht die Erstattungsfähigkeit der Gebühren nicht voraus, dass die Kosten des Vorabeintscheidungsverfahrens in der Kostengrundentscheidung des mitgliedstaatlichen Gerichts ausdrücklich erwähnt werden.