BGH: Allgemeine Übergangsvorschrift des Gerichtskostengesetzes bei Beschlussanfechtungsklagen verdrängt
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Der BGH hat sich im Beschluss vom 30.9.2021 - V ZR 258/20 -mit dem Streitwert bei Beschlussanfechtungsklagen befasst und sich auf den Standpunkt gestellt, wenn eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig geworden ist, sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG aF und nicht nach § 49 GKG bemisst. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift ist § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG sei insoweit nicht anwendbar. Begründet hat dies der BGH unter anderem mit dem Zweck der Neuregelung des Streitwerts, den Wegfall der Mehrvertretungsgebühr für den Beklagtenvertreter zu kompensieren.