Beschwerde gegen die Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe – es kommt auf den Rechtsweg an!
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Während in der Zivilgerichtsbarkeit ohne weiteres bei der Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe gegen die Ratenzahlungen überhaupt oder deren Höhe Beschwerde eingelegt werden kann, ist dies nach Auffassung der Rechtsprechung im Bereich der VwGO nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht möglich. Dies hat dass der VGH München im Beschluss vom 5.10.2021 -10 C 21.952 nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung stelle wie vom Wortlaut des § 146 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt eine (Teil-) Ablehnung der Prozesskostenhilfe dar. Denn der Klägerin werden die Prozesskosten nicht erlassen, sondern sie hat die Anwalts- und Gerichtskosten in voller Höhe – allerdings mit der Erleichterung der Ratenzahlungsvereinbarung – zu erbringen. Damit unterliege die Klägerin aber belastenden finanziellen Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die ausschließlich in der Beurteilung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse begründet sind.