Unterrichtung über Betriebsübergang - BAG deutet Rechtsprechungsänderung an
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
§ 613a Abs. 5 BGB verlangt, dass bei einem Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten hat.
Die Rechtsprechung des BAG zu den Anforderungen an die korrekte Erfüllung dieser Unterrichtungspflichten war bislang recht streng, in der Literatur wurde sie als "ausufernd" (Naber, FS Willemsen, 2018, S. 339) bis "uferlos" (Willemsen, FS Küttner, 2006, S. 417, 419) kritisiert. Seit 2021 ist beim BAG nicht mehr der 8. Senat, sondern der 2. Senat für Entscheidungen über Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang zuständig (hier der GVP 2021 des BAG).
In einigen jetzt veröffentlichten (Parallel-)Entscheidungen deutet der Senat an, dass er möglicherweise beabsichtigt, die Anforderungen an die ordnungsgemäße Unterrichtung und damit den Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB etwas zu lockern:
Der erkennende Senat muss nicht darüber befinden, ob an den durch die bisherige Rechtsprechung aufgestellten inhaltlichen Anforderungen an das Unterrichtungsschreiben und den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerspruchsfrist (vgl. BAG 13. Juli 2006 – 8 AZR 303/05 – Rn. 22 ff., BAGE 119, 81; 13. Juli 2006 – 8 AZR 305/05 – Rn. 17 ff., BAGE 119, 91; sh. auch BAG 26. Mai 2011 – 8 AZR 18/10 – Rn. 20 ff.; 23. Juli 2009 – 8 AZR 538/08 – Rn. 31, BAGE 131, 258; 22. Januar 2009 – 8 AZR 808/07 – Rn. 26) uneingeschränkt festzuhalten ist, oder ob jedenfalls bei Fehlern, die regelmäßig für den Willensbildungsprozess der Arbeitnehmer ohne Belang sind, eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich ist. Dies kann schon deshalb offenbleiben, da sich die Klage auch unter Anwendung der bisherigen Rechtssätze als unbegründet erweist ...
BAG, Urt. vom 22.7.2021 - 2 AZR 6/21, NZA 2021, 1405 und weitere Entscheidungen vom gleichen Tage