LAG Köln: Mitbestimmungsrecht für Einführung von Microsoft Office 365
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dieser Mitbestimmungstatbestand reicht außerordentlich weit, u.a. weil das BAG bereits die objektive Eignung zur Überwachung genügen lässt. Eine neuere – sehr praxisrelevante – Entscheidung des LAG Köln (21.05.2021 – 9 TaBV 28/20, BeckRS 2021, 22691) verdeutlicht den weiten Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einmal mehr. Gestritten wurde in diesem Fall um die Mitbestimmungspflichtigkeit der unternehmensweiten Einführung von Microsoft Office 365. Bei diesem Produkt handelt es sich gleichsam um einen Bestandteil der digitalen Grundausstattung im Unternehmen.
Das LAG stellt fest, dass die Einführung von Microsoft Office 365 der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliege, da es sich um eine technische Einrichtung handele, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dies sei nach der Rechtsprechung des BAG dann der Fall, wenn die Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers komme es nicht an. Diese Voraussetzung lägen hier vor, da bei der Verwendung der verschiedenen Module von Microsoft Office 365 das Nutzungsverhalten wie etwa die Nutzungszeit erfasst und Nutzungsanalysen erstellt werden.
Ferner gelangt das LAG zu dem Ergebnis, dass im entschiedenen Fall der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1Nr. 6 BetrVG zuständig ist. Die unternehmensweite Einführung von Microsoft Office 365 sei eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe der des Unternehmens (einer GmbH & Co. KG) betreffe und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden könne. Es bestehe objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung.