Keine Erhöhung des Regelwerts im Umgangsverfahren trotz zweier Anhörungstermine
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Die im FamGKG vorgesehenen Werte für Kindschaftssachen werden vielfach als unzureichend empfunden. Umso größere Bedeutung kommt der Regelung des § 45 III FamGKG zu, nach der unter besonderen Umständen das Gericht auch einen höheren Wert als in Abs. 1 bestimmt festsetzen kann. Die Rechtsprechung agiert insoweit jedoch sehr restriktiv. So hat das OLG Frankfurt am Main im Beschluss vom 17.5.2021 – 6 WF 58/21 sich auf den Standpunkt gestellt, dass auch in einem Umgangsverfahren trotz zweier Termine mit jeweils „nicht mehr als zwei Stunden“ eine Erhöhung des Regelwerts nicht vorzunehmen ist. In Kindschaftssachen führe selbst Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zwingend zur Annahme eines außergewöhnlichen Ausnahmefalls. Die Durchführung zweier Anhörungstermine entspreche in solchen Verfahren dem Regelfall, da es nach einem früheren Erörterungstermin regelmäßig geboten sei, das Gutachtenergebnis mit den Beteiligten zu erörtern. Entsprechendes gelte in Umgangsverfahren, in denen vielfach Zwischenvereinbarungen getroffen werden, die einen weiteren Termin erforderten, in dem die verfahrensbeendende Umgangsregelung zu erörtern sei.