OLG München zur Zulässigkeit der Schenkung mit Weitergabeverpflichtung
Gespeichert von Dr. Claus-Henrik Horn am
Einstweilen haben Mandanten den Wunsch, dass sie einen von ihnen zu Beschenkenden dazu verpflichten wollen, das Geschenk später weiterzuschenken. Das OLG München hat in seinem Urteil vom 8.2.2021 den rechtlichen Weg aufgezeigt (33 U 4723/2, BeckRS 2021, 1284).
So bietet § 525 BGB die Möglichkeit der Schenkung unter Auflage. Dadurch kann der Beschenkte grundsätzlich zu jedem denkbaren Tun oder Unterlassen auch im Interesse eines Dritten aus dem Zugewendeten verpflichtet werden. Durch eine Auflage kann der Beschenkte mithin auch zu einer lebzeitigen Weitergabeverpflichtung schuldrechtlicher Art verpflichtet werden. Der Erstbeschenkte habe dann den Schenkungsgegenstand spätestens bis zu seinem Tod an den Zweitbeschenkten weiterzugeben. Eine solche Auflage habe auch über den Tod des Erstbeschenkten hinaus Wirkung.
Dabei seien nicht die testamentarischen Formvorschriften einzuhalten, da es sich bei der Auflage um eine schuldrechtliche Verpflichtung an den Beschenkten selbst handelt und eben nicht an dessen Erben.