BVerfG: Keine zu strengen Anforderungen an das Vorliegen eines Grundes zur Zulassung der Berufung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Beschluss vom 27.7.2020 - 1 BvR 561/19 - mit den Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung befasst und unterstrichen, dass die Anforderungen an das Vorliegen eines Zulassungsgrundes dann in verfassungswidriger Weise überspannt werden, wenn das Gericht zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe argumentiert oder argumentieren müsse, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubehalten sei. Dies werde dem Charakter des Zulassungsverfahrens nicht gerecht und versperre unzulässig den Zugang zur nächsten Instanz, in der eine vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen stattfinden müsse. In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegende Ausgangsverfahren ging es um die Frage, ob eine Anfechtungsklage gegen einen Widerruf der Anwaltszulassung trotz problematischer Zustellung verfristet erhoben wurde oder nicht.