Beweislast beim Streit um die Erforderlichkeit von Fotokopien
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Lästig wird es immer, wenn es um die Erforderlichkeit von Fotokopien Streit gibt. So sieht VV 7000 Nr.1a RVG eine Pauschale für Fotokopien und Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten vor, soweit deren Herstellung zu sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. § 46 Abs. 1 RVG hingegen, welcher die Vergütung des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts betrifft, sieht vor, dass Auslagen nicht vergütet werden, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Das LSG Berlin-Brandenburg hat im Beschluss vom 22.4.2020 - L 39 SF 219/17 BE - zurecht herausgearbeitet, dass § 46 Abs. 1 RVG eine Sonderregelung für die Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte aus der Staatskasse enthält und eine Beweislast für die Staatskasse begründet, dass Auslagen zu sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren.