Schutzlücke im Wohnungseigentumsrecht - noch ein Versäumnis des Gesetzgebers?
Gespeichert von Dr. Michael Selk am
Über Irrtümer des Gesetzgebers im Zusammenhang mit den mietrechtlichen "Coronaregelungen" wurde hier schon berichtet. Es zeigt sich indes, dass die im März beschlossenen Regelungen in verschiedener Hinsicht nicht weit genug greifen - so etwa nicht im WEG. Dies zeigt folgender Fall:
E ist Miteigentümer einer WEG. Aufgrund eines bestandskräftigen Beschlusses ist er verpflichtet, eine hohe Sonderumlage für eine beschlossene Instandhaltungsmaßnahme in fünfstelliger Höhe zu zahlen, der Betrag wird Mitte März 2020 fällig. E ist selbständig; seine Bank zieht nun, da er keine Einkünfte mehr aufgrund der Folgen von Covid-19 hat, ihre Zusage zur Finanzierung zurück, so dass er die Sonderumlage nicht zahlen kann. Die Wohnungseigentümer klagen auf Zahlung der Sonderumlage und erwägen sogar, ihm ggf. das Wohnungseigentum gem. §§ 18f WEG nach Nichtzahlung zu entziehen.
Nach der jetzigen ausdrücklichen Gesetzeslage ist E nicht geschützt. Für Hausgelder und ähnliche Forderungen der WEG gilt das Moratorium in Art. 5 § 1 Covid19-FAG nicht - es liegt schon kein Verbrauchervertrag vor. (vgl. auch Zschieschack, ZWE 2020, 165 (168)). Zu denken ist allenfalls an eine Analogie des Art. 240 § 1 , 2 EGBGG : macht E glaubhaft, dass seine finanzielle Situation auf Covid19 beruht, so könnte man an ein Moratorium analog der mietrechtlichen Kündigungsregeln zunächst bis zum 30.6.2020 denken. Eine planwidrige Lücke könnte man durchaus konstruieren; allerdings gelten die mietrechtlichen Regeln nur für die Kündigung und ausdrücklich nicht für die Verpflichtung zur Zahlung von Miete.
Hintergrund der Lücke ist offenkundig, dass dem Gesetzgeber ebensowenig wie bei Art. 240 § 2 EGBGB der "schwache, kleine Vermieter" auch für das WEG der "kleine Wohnungseigentümer" vor Augen stand. Betroffen dürften indes viele Wohnungseigentümer sein, insbesondere auch Rentner.
Auch hier sollte der Gesetzgeber umgehend für entsprechende Schutzmaßnahmen sorgen.