OLG Frankfurt a. M.: 40.000 € angemessen für Pflege
Gespeichert von Dr. Claus-Henrik Horn am
40.000 € sah das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 07.02.2020 als angemessen für Unterstützungsleistungen eines Kindes nach § 2057a BGB bei einem Nachlasswert von etwa 166.000,00 € an (Az. 13 U 31/18, BeckRS 2020, 3897).
Der 13. Zivilsenat hat zunächst definiert, dass unter Pflegeleistungen nach § 2057a BGB zumindest solche zu verstehen seien, die im Rahmen des Begriffs der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI aufgeführt seien. Unter Hinweis auf OLG Schleswig ZEV 2017, 400 könne als Teil der Pflegeleistung auch die bloße Anwesenheit anzusehen sein.
Eins von vier Kindern hatte die gemeinsame Mutter über einen längeren Zeitraum gepflegt und damit dazu beigetragen, das Vermögen der Erblasserin zu erhalten. Der Senat betont aber, dass solche Unterstützungsleistungen deutlich über das hinausgehen müssen, was von anderen Erben erbracht worden ist. Es wären nur überobligatorische Leistungen durch § 2057a BGB auszugleichen. Dagegen könne das im Rahmen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung Geleistete nicht zurückgefordert werden.
Ohne diese Pflegeleistungen wären die Beträge nicht erspart worden, die aus dem Erblasservermögen für eine professionelle Pflege oder gar Heimunterbringung hätten ausgegeben werden müssen.
Für die Festlegung der 40.000,00 € hat das OLG Frankfurt a. M. keine detaillierten Einzelfeststellungen als erforderlich erachtet. Vielmehr sei eine Gesamtschau vorzunehmen und der Betrag nach Gesichtspunkten der Billigkeit festzulegen.