ArbG Köln: Nachtarbeitszuschläge in der Getränkeindustrie
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Beim ArbG Köln haben erstinstanzlich zwei Arbeitnehmer eines Getränkeherstellers verloren, die gemeinsam mit etwa 60 Kollegen desselben Betriebes um höhere Nachtschichtzuschläge kämpfen.
Der auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbare Manteltarifvertrag für die Erfrischungsgetränkeindustrie NRW vom 20.1.2001 sieht Nachtarbeitszuschläge in unterschiedlicher Höhe vor. Wird Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems erbracht, beträgt der Zuschlag auf den Grundlohn 50 %, innerhalb eines Schichtsystems lediglich 15 %. Einen ähnlichen Tarifvertrag, nämlich denjenigen der Textilindustrie NRW, hatte das BAG 2018 beanstandet und entschieden:
Eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 15 % vergütet wird, stellt Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter.
BAG, Urt. vom 31.3.2018 - 10 AZR 34/17, NZA 2019, 622
Das ArbG Köln hat sich in seinen beiden ersten Urteilen dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen. Nach seiner Überzeugung haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Ermessensspielraum mit der für die Nachtarbeitszuschläge vorgenommenen Gruppenbildung nicht überschritten. Zu berücksichtigen seien insofern auch weitere zu Gunsten der Schichtarbeiter getroffene Regelungen zu Freischichten und zusätzlichen bezahlten Pausen. Die Klagen wurden daher abgewiesen.
ArbG Köln, Urt. vom 9.1.2020 - 11 Ca 5999/19 und 11 Ca 6000/19